Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm

ShortId
09.4092
Id
20094092
Updated
27.07.2023 19:34
Language
de
Title
Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm
AdditionalIndexing
2831;10;kulturelle Beziehungen;Beziehungen Schweiz-EU;Kulturindustrie;Kulturförderung;kulturelle Zusammenarbeit
1
  • L04K10010209, kulturelle Zusammenarbeit
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
  • L04K01060307, Kulturförderung
  • L04K01060305, kulturelle Beziehungen
  • L04K01060308, Kulturindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm bedeutet vor allem:</p><p>a. Kulturaustausch im Inland mit dem Ausland;</p><p>b. Zugang von Schweizer Kulturorganisationen und Kulturschaffenden zu europäischen Kulturprogrammen;</p><p>c. die Möglichkeit, dass die Schweiz vom EU-Kulturzuschuss profitiert.</p><p>Der Kulturartikel der Bundesverfassung (Artikel 69 und Artikel 2 Absatz 2 BV) bildet die Grundlage für die Kulturförderung des Bundes. Das neue Kulturförderungsgesetz (KFG) konkretisiert diesen Verfassungsauftrag insbesondere in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 18 Absatz 2 und in Artikel 19 des KFG.</p><p>Am Europäischen Kulturprogramm (2007-2013), das der Förderung des interkulturellen Dialogs und Austauschs in Europa dient, können Einrichtungen und Organisationen teilnehmen, die in das Kulturbudget der EU einzahlen (aktuell: 27 EU-Mitgliedstaaten, 3 EWR-/Efta-Länder und 4 assoziierte Staaten). Beteiligt sich ein Land nicht am Programm, können Organisationen aus diesen Ländern weder Kooperationspartnerinnen sein noch vom EU-Zuschuss profitieren und auch keine Anträge einreichen. Das Kulturprogramm unterstützt die kulturelle Vielfalt Europas, die grenzüberschreitende Mobilität von Kulturakteurinnen und Kulturakteuren, die Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke und fördert dadurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Kultureinrichtungen.</p><p>Die Schweiz nimmt an diesem Europäischen Kulturprogramm (noch) nicht teil. Dies hat konkrete nachteilige Auswirkungen auf die Schweizer Kultur. Schweizer Kulturschaffenden ist dadurch beispielsweise der Zugang zu europäischen Kulturprogrammen verschlossen, sie profitieren nicht vom EU-Zuschuss (jährlich 400 Millionen Euro für Projekte und Initiativen), und Schweizer Autorinnen und Autoren sind sogar vom Europäischen Literaturpreis ausgeschlossen. Besonders einschränkend wirkt sich dieser Sachverhalt auch auf die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia aus, die oft im Abseits steht und laufend mit dem Problem des Ausschlusses von europäischen Kulturprojekten und -netzwerken konfrontiert ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat tritt für eine vertiefte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Kultur ein. Die positiven Erfahrungen mit dem Filmförderungsprogramm Media zeigen, wie wichtig die Kooperation mit den europäischen Nachbarstaaten für die kulturelle Entwicklung der Schweiz ist. Multilaterale Projekte lassen sich so einfacher finanzieren und durchführen. Ebenso besteht ein Bedarf an Information über kulturelle und kulturpolitische Entwicklungen auf europäischer Ebene. </p><p>Das Europäische Kulturprogramm Kultur 2007 bildet den Rahmen für die kulturellen Aktivitäten der Europäischen Union. Das Programm ist für eine Laufzeit von sieben Jahren (2007-2013) mit einem Budget von 400 Millionen Euro dotiert. Seine Bedeutung geht weit über die Projektförderung hinaus und umfasst nicht nur die Unterstützung von Kooperationsprojekten und von europaweit aktiven kulturellen Einrichtungen (Festivals, Chöre, Orchester, Netzwerke zur Interessenvertretung usw.), sondern dient gleichsam als Dach für Programme wie Europäische Kulturhauptstadt, Europäisches Kulturerbe-Siegel oder die Vergabe von Preisen in den Bereichen Kulturerbe, Architektur, Literatur und Musik. Auch aus diesem Grund ist eine Teilnahme der Schweiz aus der Sicht des Bundesrates grundsätzlich prüfenswert. </p><p>Gestützt auf die Entscheide des Bundesrates vom 27. Februar 2008 zur Europapolitik gehörte das Europäische Kulturprogramm bisher allerdings nicht zu den prioritären Verhandlungsdossiers mit der EU. Die geltende Rechtsgrundlage lässt zudem eine Teilnahme der Schweiz in der laufenden Programmperiode nicht zu (vgl. Art. 5 des Beschlusses 1855/2006/EG vom 27. Dezember 2006). Neben den 27 EU-Mitgliedsländern können nur die EWR-Länder sowie Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union (aktuell Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei) in vollem Umfang am Programm partizipieren. Eine sofortige Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm, wie von der Motion gefordert, ist daher nicht möglich.</p><p>Die Europäische Union wird 2011 über die Fortführung des Programms entscheiden. Bis dahin wird der Bundesrat eine Teilnahme der Schweiz für die nächste Programmperiode prüfen. Dabei werden nicht nur kultur- und europapolitische Interessen zu berücksichtigen sein. Angesichts der Lage des Bundeshaushalts wird sich auch die Frage der Finanzierung und der Prioritätensetzung im Verhältnis zu bestehenden Förderbereichen stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 69 und Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung und auf Artikel 1, Artikel 18 und Artikel 19 des Kulturförderungsgesetzes (KFG), die sofortige Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm zu veranlassen.</p>
  • Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm bedeutet vor allem:</p><p>a. Kulturaustausch im Inland mit dem Ausland;</p><p>b. Zugang von Schweizer Kulturorganisationen und Kulturschaffenden zu europäischen Kulturprogrammen;</p><p>c. die Möglichkeit, dass die Schweiz vom EU-Kulturzuschuss profitiert.</p><p>Der Kulturartikel der Bundesverfassung (Artikel 69 und Artikel 2 Absatz 2 BV) bildet die Grundlage für die Kulturförderung des Bundes. Das neue Kulturförderungsgesetz (KFG) konkretisiert diesen Verfassungsauftrag insbesondere in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 18 Absatz 2 und in Artikel 19 des KFG.</p><p>Am Europäischen Kulturprogramm (2007-2013), das der Förderung des interkulturellen Dialogs und Austauschs in Europa dient, können Einrichtungen und Organisationen teilnehmen, die in das Kulturbudget der EU einzahlen (aktuell: 27 EU-Mitgliedstaaten, 3 EWR-/Efta-Länder und 4 assoziierte Staaten). Beteiligt sich ein Land nicht am Programm, können Organisationen aus diesen Ländern weder Kooperationspartnerinnen sein noch vom EU-Zuschuss profitieren und auch keine Anträge einreichen. Das Kulturprogramm unterstützt die kulturelle Vielfalt Europas, die grenzüberschreitende Mobilität von Kulturakteurinnen und Kulturakteuren, die Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke und fördert dadurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Kultureinrichtungen.</p><p>Die Schweiz nimmt an diesem Europäischen Kulturprogramm (noch) nicht teil. Dies hat konkrete nachteilige Auswirkungen auf die Schweizer Kultur. Schweizer Kulturschaffenden ist dadurch beispielsweise der Zugang zu europäischen Kulturprogrammen verschlossen, sie profitieren nicht vom EU-Zuschuss (jährlich 400 Millionen Euro für Projekte und Initiativen), und Schweizer Autorinnen und Autoren sind sogar vom Europäischen Literaturpreis ausgeschlossen. Besonders einschränkend wirkt sich dieser Sachverhalt auch auf die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia aus, die oft im Abseits steht und laufend mit dem Problem des Ausschlusses von europäischen Kulturprojekten und -netzwerken konfrontiert ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat tritt für eine vertiefte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Kultur ein. Die positiven Erfahrungen mit dem Filmförderungsprogramm Media zeigen, wie wichtig die Kooperation mit den europäischen Nachbarstaaten für die kulturelle Entwicklung der Schweiz ist. Multilaterale Projekte lassen sich so einfacher finanzieren und durchführen. Ebenso besteht ein Bedarf an Information über kulturelle und kulturpolitische Entwicklungen auf europäischer Ebene. </p><p>Das Europäische Kulturprogramm Kultur 2007 bildet den Rahmen für die kulturellen Aktivitäten der Europäischen Union. Das Programm ist für eine Laufzeit von sieben Jahren (2007-2013) mit einem Budget von 400 Millionen Euro dotiert. Seine Bedeutung geht weit über die Projektförderung hinaus und umfasst nicht nur die Unterstützung von Kooperationsprojekten und von europaweit aktiven kulturellen Einrichtungen (Festivals, Chöre, Orchester, Netzwerke zur Interessenvertretung usw.), sondern dient gleichsam als Dach für Programme wie Europäische Kulturhauptstadt, Europäisches Kulturerbe-Siegel oder die Vergabe von Preisen in den Bereichen Kulturerbe, Architektur, Literatur und Musik. Auch aus diesem Grund ist eine Teilnahme der Schweiz aus der Sicht des Bundesrates grundsätzlich prüfenswert. </p><p>Gestützt auf die Entscheide des Bundesrates vom 27. Februar 2008 zur Europapolitik gehörte das Europäische Kulturprogramm bisher allerdings nicht zu den prioritären Verhandlungsdossiers mit der EU. Die geltende Rechtsgrundlage lässt zudem eine Teilnahme der Schweiz in der laufenden Programmperiode nicht zu (vgl. Art. 5 des Beschlusses 1855/2006/EG vom 27. Dezember 2006). Neben den 27 EU-Mitgliedsländern können nur die EWR-Länder sowie Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union (aktuell Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei) in vollem Umfang am Programm partizipieren. Eine sofortige Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm, wie von der Motion gefordert, ist daher nicht möglich.</p><p>Die Europäische Union wird 2011 über die Fortführung des Programms entscheiden. Bis dahin wird der Bundesrat eine Teilnahme der Schweiz für die nächste Programmperiode prüfen. Dabei werden nicht nur kultur- und europapolitische Interessen zu berücksichtigen sein. Angesichts der Lage des Bundeshaushalts wird sich auch die Frage der Finanzierung und der Prioritätensetzung im Verhältnis zu bestehenden Förderbereichen stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 69 und Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung und auf Artikel 1, Artikel 18 und Artikel 19 des Kulturförderungsgesetzes (KFG), die sofortige Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm zu veranlassen.</p>
    • Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm

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