Adoptionsgeheimnis
- ShortId
-
09.4107
- Id
-
20094107
- Updated
-
24.06.2025 23:32
- Language
-
de
- Title
-
Adoptionsgeheimnis
- AdditionalIndexing
-
12;28;Information;adoptiertes Kind;Amtsgeheimnis;Eltern;Adoption
- 1
-
- L04K01030102, Adoption
- L05K0103030101, adoptiertes Kind
- L04K01030301, Eltern
- L03K120101, Information
- L06K080701010103, Amtsgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese Motion entspricht in groben Zügen der Motion Zapfl 06.3268 vom 15. Juni 2006. Der Bundesrat war damals bereit, das Anliegen der Motionärin zu prüfen. Dazu kam es aber nie, weil das Geschäft vorher abgeschrieben wurde.</p><p>Durch die Recherchen rund um das Schicksal der administrativ versorgen Frauen, welche bis 1982 aufgrund einer administrativen Verfügung und ohne Gerichtsurteil in verschiedenen Anstalten (darunter auch Strafanstalten) aus "erzieherischen Gründen" festgehalten wurden, hat das Thema wieder an Aktualität gewonnen. Voreheliche Schwangerschaft war ein häufiger Grund für die administrative Versorgung. Und so gab es unter den inhaftierten Frauen zahlreiche junge Mütter. Viele dieser jungen Frauen gaben, unter grossem Druck durch die Anstaltsleitung, ihre Neugeborenen zur Adoption frei. Die meisten haben seither ihre Kinder nicht mehr gesehen und wissen nichts über ihre Identität und ihren Aufenthalt. Für die betroffenen Frauen ist dieser Zustand eine zusätzliche grosse Belastung.</p><p>Adoptierte Kinder haben laut Bundesgericht einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren. Nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob auch leibliche Mütter dieses Recht haben. Die meisten Amtsstellen berufen sich in dieser rechtlich unklaren Situation auf das Adoptionsgeheimnis und verweigern die Herausgabe der Akten.</p><p>Das Adoptionsgeheimnis macht bis zur Volljährigkeit des adoptierten Kindes durchaus Sinn. Die neue Familie kann sich so unabhängig von den leiblichen Eltern entwickeln. Ist das Kind aber volljährig, stellt sich die Frage anders. Es ist nicht einsichtig, weshalb den leiblichen Eltern die Akteneinsicht für immer verwehrt wird.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das politische Anliegen der Motion. Da eine Kenntnisgabe der Personalien voraussetzt, dass das Kind sein Einverständnis erklärt hat, erachtet der Bundesrat diese Fallkonstellation als unproblematisch.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat ist aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches über das Adoptionsgeheimnis zu unterbreiten. Den leiblichen Eltern soll ein Anspruch auf Kenntnis der Personalien ihrer adoptierten Kinder zuerkannt werden, wenn diese die Volljährigkeit erreicht und ihr Einverständnis für die Kontaktaufnahme gegeben haben.</p>
- Adoptionsgeheimnis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Diese Motion entspricht in groben Zügen der Motion Zapfl 06.3268 vom 15. Juni 2006. Der Bundesrat war damals bereit, das Anliegen der Motionärin zu prüfen. Dazu kam es aber nie, weil das Geschäft vorher abgeschrieben wurde.</p><p>Durch die Recherchen rund um das Schicksal der administrativ versorgen Frauen, welche bis 1982 aufgrund einer administrativen Verfügung und ohne Gerichtsurteil in verschiedenen Anstalten (darunter auch Strafanstalten) aus "erzieherischen Gründen" festgehalten wurden, hat das Thema wieder an Aktualität gewonnen. Voreheliche Schwangerschaft war ein häufiger Grund für die administrative Versorgung. Und so gab es unter den inhaftierten Frauen zahlreiche junge Mütter. Viele dieser jungen Frauen gaben, unter grossem Druck durch die Anstaltsleitung, ihre Neugeborenen zur Adoption frei. Die meisten haben seither ihre Kinder nicht mehr gesehen und wissen nichts über ihre Identität und ihren Aufenthalt. Für die betroffenen Frauen ist dieser Zustand eine zusätzliche grosse Belastung.</p><p>Adoptierte Kinder haben laut Bundesgericht einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren. Nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob auch leibliche Mütter dieses Recht haben. Die meisten Amtsstellen berufen sich in dieser rechtlich unklaren Situation auf das Adoptionsgeheimnis und verweigern die Herausgabe der Akten.</p><p>Das Adoptionsgeheimnis macht bis zur Volljährigkeit des adoptierten Kindes durchaus Sinn. Die neue Familie kann sich so unabhängig von den leiblichen Eltern entwickeln. Ist das Kind aber volljährig, stellt sich die Frage anders. Es ist nicht einsichtig, weshalb den leiblichen Eltern die Akteneinsicht für immer verwehrt wird.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das politische Anliegen der Motion. Da eine Kenntnisgabe der Personalien voraussetzt, dass das Kind sein Einverständnis erklärt hat, erachtet der Bundesrat diese Fallkonstellation als unproblematisch.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat ist aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches über das Adoptionsgeheimnis zu unterbreiten. Den leiblichen Eltern soll ein Anspruch auf Kenntnis der Personalien ihrer adoptierten Kinder zuerkannt werden, wenn diese die Volljährigkeit erreicht und ihr Einverständnis für die Kontaktaufnahme gegeben haben.</p>
- Adoptionsgeheimnis
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