Kein Militärpflichtersatz für Teilinvalide

ShortId
09.4115
Id
20094115
Updated
28.07.2023 08:02
Language
de
Title
Kein Militärpflichtersatz für Teilinvalide
AdditionalIndexing
09;Militärpflichtersatz;Behinderte/r;Kampf gegen die Diskriminierung;Europäische Menschenrechtskonvention
1
  • L05K0402031006, Militärpflichtersatz
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat im Fall Gloor gegen Schweiz, Nr. 13444/04, am 30. April 2009 festgestellt, dass Teilinvalide nicht zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes gezwungen werden dürfen. Die entsprechenden Schweizer Vorschriften verstossen gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für die Schweiz rechtlich bindend. Die Schweizer Gesetzgebung muss so rasch als möglich menschenrechtskonform ausgestaltet werden. Das Urteil bedeutet auch für zahlreiche Teilinvalide in der Schweiz eine grosse Genugtuung. Sie empfanden es seit Langem als diskriminierend, von der Militärdienstleistung (und damit auch von der Möglichkeit der Zivildienstleistung) ausgeschlossen zu sein und dennoch Militärpflichtersatz bezahlen zu müssen.</p><p>Freilich sollte die Lösung nicht in erster Linie dahingehend gesucht werden, der ohnehin viel zu grossen Armee zusätzliche Soldaten zuzuführen. Der Effektivbestand der aktiven Armee (ohne Reserve) besteht gegenwärtig aus 195 550 Soldaten. Für ein derartiges Massenheer gibt es keine sicherheitspolitische Begründung. Die Überbestände und die hohe Bereitschaftsreserve von 36 Prozent (üblich wären 15 Prozent) beeinträchtigen den Dienstbetrieb und verursachen bedeutende, ohne Weiteres vermeidbare Betriebskosten. Vielmehr sollte die Wehrpflicht in Zukunft nicht mehr auf sämtliche männlichen Schweizer Bürger anwendbar sein, wie dies auch in den ersten Jahrzehnten nach der Verankerung der Wehrpflicht in der Bundesverfassung der Fall war.</p>
  • <p>Die Motion verlangt die Befreiung eines beträchtlichen Teils der Ersatzpflichtigen vom Wehrpflichtersatz. Von den heute rund 222 000 Ersatzpflichtigen (inkl. Dienstverschieber) würden rund 167 000 befreit (gegenüber 8051 nach heutigem Recht). Die Ersatzpflicht würde also zu einem grossen Teil aufgehoben. Damit zielt die Motion auf den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, der in der Bundesverfassung (BV) verankert ist. Nach Artikel 59 Absatz 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. "Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe" (Art. 59 Abs. 3 BV). Die BV sorgt für Wehrgerechtigkeit, indem jeder männliche Schweizer Bürger einen Beitrag zur Sicherheit des Landes zu leisten hat, sei es in Form einer persönlichen Dienstleistung, sei es durch eine Ersatzabgabe in Form von Geld. Ohne Wehrpflichtersatzabgabe wären die Wehrgerechtigkeit und damit auch die Verfassungsmässigkeit tangiert.</p><p>Bei der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützt sich der Bundesrat deshalb auf die allgemeine Wehrpflicht gemäss BV. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe (EJPD, VBS, EFD, EVD) erarbeitet zurzeit mögliche Handlungsoptionen und die rechtlichen Voraussetzungen, damit in Zukunft analoge Fälle akkurat und EMRK-konform behandelt werden können. Angesichts dieser laufenden Arbeiten will sich der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt alle Optionen offenhalten und kann der Motion deshalb nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Teilinvalide von der Bezahlung des Militärpflichtersatzes zu befreien und die Schweizer Rechtsordnung diesbezüglich wieder in Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu bringen.</p>
  • Kein Militärpflichtersatz für Teilinvalide
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat im Fall Gloor gegen Schweiz, Nr. 13444/04, am 30. April 2009 festgestellt, dass Teilinvalide nicht zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes gezwungen werden dürfen. Die entsprechenden Schweizer Vorschriften verstossen gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für die Schweiz rechtlich bindend. Die Schweizer Gesetzgebung muss so rasch als möglich menschenrechtskonform ausgestaltet werden. Das Urteil bedeutet auch für zahlreiche Teilinvalide in der Schweiz eine grosse Genugtuung. Sie empfanden es seit Langem als diskriminierend, von der Militärdienstleistung (und damit auch von der Möglichkeit der Zivildienstleistung) ausgeschlossen zu sein und dennoch Militärpflichtersatz bezahlen zu müssen.</p><p>Freilich sollte die Lösung nicht in erster Linie dahingehend gesucht werden, der ohnehin viel zu grossen Armee zusätzliche Soldaten zuzuführen. Der Effektivbestand der aktiven Armee (ohne Reserve) besteht gegenwärtig aus 195 550 Soldaten. Für ein derartiges Massenheer gibt es keine sicherheitspolitische Begründung. Die Überbestände und die hohe Bereitschaftsreserve von 36 Prozent (üblich wären 15 Prozent) beeinträchtigen den Dienstbetrieb und verursachen bedeutende, ohne Weiteres vermeidbare Betriebskosten. Vielmehr sollte die Wehrpflicht in Zukunft nicht mehr auf sämtliche männlichen Schweizer Bürger anwendbar sein, wie dies auch in den ersten Jahrzehnten nach der Verankerung der Wehrpflicht in der Bundesverfassung der Fall war.</p>
    • <p>Die Motion verlangt die Befreiung eines beträchtlichen Teils der Ersatzpflichtigen vom Wehrpflichtersatz. Von den heute rund 222 000 Ersatzpflichtigen (inkl. Dienstverschieber) würden rund 167 000 befreit (gegenüber 8051 nach heutigem Recht). Die Ersatzpflicht würde also zu einem grossen Teil aufgehoben. Damit zielt die Motion auf den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, der in der Bundesverfassung (BV) verankert ist. Nach Artikel 59 Absatz 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. "Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe" (Art. 59 Abs. 3 BV). Die BV sorgt für Wehrgerechtigkeit, indem jeder männliche Schweizer Bürger einen Beitrag zur Sicherheit des Landes zu leisten hat, sei es in Form einer persönlichen Dienstleistung, sei es durch eine Ersatzabgabe in Form von Geld. Ohne Wehrpflichtersatzabgabe wären die Wehrgerechtigkeit und damit auch die Verfassungsmässigkeit tangiert.</p><p>Bei der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützt sich der Bundesrat deshalb auf die allgemeine Wehrpflicht gemäss BV. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe (EJPD, VBS, EFD, EVD) erarbeitet zurzeit mögliche Handlungsoptionen und die rechtlichen Voraussetzungen, damit in Zukunft analoge Fälle akkurat und EMRK-konform behandelt werden können. Angesichts dieser laufenden Arbeiten will sich der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt alle Optionen offenhalten und kann der Motion deshalb nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Teilinvalide von der Bezahlung des Militärpflichtersatzes zu befreien und die Schweizer Rechtsordnung diesbezüglich wieder in Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu bringen.</p>
    • Kein Militärpflichtersatz für Teilinvalide

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