Ausweisung von Ausländern. Verfahrensgrundsätze verletzt
- ShortId
-
09.4116
- Id
-
20094116
- Updated
-
28.07.2023 08:27
- Language
-
de
- Title
-
Ausweisung von Ausländern. Verfahrensgrundsätze verletzt
- AdditionalIndexing
-
12;2811;Ausländer/in;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Rechtssicherheit;Verfahrensrecht;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung
- 1
-
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L05K0501020202, Ausweisung
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen bei der Ausschaffung von Ausländerinnen und Ausländern werden zunehmend Verfahrensgrundsätze und Grundrechte verletzt. Sehr oft wird bei Personen, die sich in Haft befinden und die ausgewiesen werden sollen, die Rechtsmittelfrist von acht Tagen für Haftentlassungsgesuche nicht eingehalten. Manchmal werden Personen sogar ohne jegliche formelle Haftverfügung festgehalten. Die zuständigen Behörden rechtfertigen sich damit, dass es um den Schutz der öffentlichen Ordnung gehe. Diese war jedoch unter den hier angesprochenen Umständen nie bedroht.</p><p>Ein Beispiel ist Rustam: Er wurde des Bandendiebstahls bezichtigt (der Verdacht müsste laut seinem Anwalt eher "Raub von Süssigkeiten" lauten), wurde jedoch nicht verurteilt. Am 6. Februar kam er für drei Monate in Administrativhaft. Am 20. März stellte er ein Haftentlassungsgesuch, das vom Richter nicht innerhalb der vorgeschriebenen acht Tage bearbeitet wurde. Rustam erhielt erst am 8. April eine (negative) Antwort. Seine Haftverfügung endete am 6. Mai. Selbst dann wurde er jedoch nicht entlassen, obwohl keine formelle Verlängerung seiner Haft vorlag. Rustam beantragte seine Freilassung. Die (negative) Antwort eines Waadtländer Richters erhielt er erst nach fünf Tagen. Vom 6. bis zum 13. Mai wurde er also ohne Haftverfügung festgehalten und damit seiner Freiheit beraubt.</p>
- <p>Der in der Interpellation erwähnte Einzelfall ist dem Bundesrat nicht bekannt. Zu den Fragen nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bei ausländischen Personen, die kein Aufenthaltsrecht besitzen. Die Haft kann so lange aufrechterhalten bzw. so oft verlängert werden, als der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, die Maximaldauer der Haft noch nicht erreicht ist und ein Haftgrund weiterhin besteht. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist die Haft sofort zu beenden, auch wenn der Wegweisungsvollzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich ist.</p><p>Ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung oder Verlängerung der Haft erfüllt bzw. weiterhin erfüllt sind, wird regelmässig auf Antrag entweder der für den Vollzug zuständigen Behörde oder der betroffenen ausländischen Person durch eine unabhängige kantonale richterliche Behörde überprüft. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens oder vor Bundesgericht kann zudem die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden. Deren Verletzung, insbesondere die Nichteinhaltung von Fristen, führt im Regelfall zu einer Gutheissung der Beschwerde und zur Haftentlassung (BGE 127 II 175). Durch dieses gut ausgebaute richterliche Kontrollsystem ist sichergestellt, dass die Rechte der betroffenen ausländischen Personen im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewährleistet sind.</p><p>2. Der gesetzliche Haftzweck der Ausschaffungshaft besteht ausschliesslich in der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Dies ist auch beim Haftgrund der Bedrohung bzw. Gefährdung an Leib und Leben der Fall. Überwiegt ein anderer Haftzweck, insbesondere wenn Ausschaffungshaft anstelle von Untersuchungshaft angeordnet würde, ist die Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft unzulässig. Die Anordnung der Ausschaffungshaft auf der Grundlage des erwähnten Haftgrundes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine erhebliche Gefährdung und zumindest die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens voraus. Das ausländerrechtliche Haftverfahren hat keine direkten Auswirkungen auf ein parallel dazu laufendes Strafverfahren. Die betroffene ausländische Person kann trotz einer hängigen Strafuntersuchung die ausländerrechtliche Haft jederzeit von sich aus beenden, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommt. Wird das Strafverfahren eingestellt, muss die Ausschaffungshaft ebenfalls beendet werden, sofern sie mit diesem Strafverfahren begründet wurde und kein anderer Haftgrund, wie z. B. eine Untertauchensgefahr, vorliegt.</p><p>3. Wie bereits ausgeführt, stehen die auf der Grundlage der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte auch illegal anwesenden Ausländern und weggewiesenen Asylbewerbern zu. Diese Verfahrensrechte werden im Ausländergesetz, in den kantonalen Einführungs- und Verwaltungsverfahrensgesetzen und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Gerichtshofs in Strassburg konkretisiert. Eine Verletzung dieser Verfahrensrechte kann im Rahmen eines kantonalen Haftprüfungsverfahrens, eines kantonalen Beschwerdeverfahrens und schliesslich vor Bundesgericht gerügt werden. Die Urteile des Bundesgerichts können zudem Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof in Strassburg sein.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Die bestehenden Kontrollinstrumente genügen, damit die betroffenen ausländischen Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Die Aufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden ist durch kantonale Gerichte, das Bundesgericht und den Strassburger Gerichtshof gewährleistet. Das Bundesamt für Migration kann zudem kantonale Haftrichterentscheide durch das Bundesgericht überprüfen lassen, wenn es der Meinung ist, dass diese bundesrechtswidrig seien.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Kann der Wille, einen als unerwünscht betrachteten Ausländer auszuweisen, die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen rechtfertigen, wenn dabei sogar ein verfassungsmässiges Recht wie die Freiheit der Person missachtet wird?</p><p>2. Wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht mit Füssen getreten, wenn eine Person als gefährlich eingestuft wird, obwohl sie noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde und die genauen Umstände der Tat unklar sind?</p><p>3. Lässt ein solches Vorgehen nicht den Eindruck entstehen, dass die Grundrechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, nur für eine bestimmte Kategorie von Personen gelten, aber nicht für Asylsuchende und sich illegal aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer?</p><p>4. Was kann der Bundesrat tun angesichts der Tatsache, dass sich diese beunruhigende Praxis entwickelt?</p>
- Ausweisung von Ausländern. Verfahrensgrundsätze verletzt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen bei der Ausschaffung von Ausländerinnen und Ausländern werden zunehmend Verfahrensgrundsätze und Grundrechte verletzt. Sehr oft wird bei Personen, die sich in Haft befinden und die ausgewiesen werden sollen, die Rechtsmittelfrist von acht Tagen für Haftentlassungsgesuche nicht eingehalten. Manchmal werden Personen sogar ohne jegliche formelle Haftverfügung festgehalten. Die zuständigen Behörden rechtfertigen sich damit, dass es um den Schutz der öffentlichen Ordnung gehe. Diese war jedoch unter den hier angesprochenen Umständen nie bedroht.</p><p>Ein Beispiel ist Rustam: Er wurde des Bandendiebstahls bezichtigt (der Verdacht müsste laut seinem Anwalt eher "Raub von Süssigkeiten" lauten), wurde jedoch nicht verurteilt. Am 6. Februar kam er für drei Monate in Administrativhaft. Am 20. März stellte er ein Haftentlassungsgesuch, das vom Richter nicht innerhalb der vorgeschriebenen acht Tage bearbeitet wurde. Rustam erhielt erst am 8. April eine (negative) Antwort. Seine Haftverfügung endete am 6. Mai. Selbst dann wurde er jedoch nicht entlassen, obwohl keine formelle Verlängerung seiner Haft vorlag. Rustam beantragte seine Freilassung. Die (negative) Antwort eines Waadtländer Richters erhielt er erst nach fünf Tagen. Vom 6. bis zum 13. Mai wurde er also ohne Haftverfügung festgehalten und damit seiner Freiheit beraubt.</p>
- <p>Der in der Interpellation erwähnte Einzelfall ist dem Bundesrat nicht bekannt. Zu den Fragen nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bei ausländischen Personen, die kein Aufenthaltsrecht besitzen. Die Haft kann so lange aufrechterhalten bzw. so oft verlängert werden, als der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, die Maximaldauer der Haft noch nicht erreicht ist und ein Haftgrund weiterhin besteht. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist die Haft sofort zu beenden, auch wenn der Wegweisungsvollzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich ist.</p><p>Ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung oder Verlängerung der Haft erfüllt bzw. weiterhin erfüllt sind, wird regelmässig auf Antrag entweder der für den Vollzug zuständigen Behörde oder der betroffenen ausländischen Person durch eine unabhängige kantonale richterliche Behörde überprüft. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens oder vor Bundesgericht kann zudem die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden. Deren Verletzung, insbesondere die Nichteinhaltung von Fristen, führt im Regelfall zu einer Gutheissung der Beschwerde und zur Haftentlassung (BGE 127 II 175). Durch dieses gut ausgebaute richterliche Kontrollsystem ist sichergestellt, dass die Rechte der betroffenen ausländischen Personen im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewährleistet sind.</p><p>2. Der gesetzliche Haftzweck der Ausschaffungshaft besteht ausschliesslich in der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Dies ist auch beim Haftgrund der Bedrohung bzw. Gefährdung an Leib und Leben der Fall. Überwiegt ein anderer Haftzweck, insbesondere wenn Ausschaffungshaft anstelle von Untersuchungshaft angeordnet würde, ist die Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft unzulässig. Die Anordnung der Ausschaffungshaft auf der Grundlage des erwähnten Haftgrundes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine erhebliche Gefährdung und zumindest die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens voraus. Das ausländerrechtliche Haftverfahren hat keine direkten Auswirkungen auf ein parallel dazu laufendes Strafverfahren. Die betroffene ausländische Person kann trotz einer hängigen Strafuntersuchung die ausländerrechtliche Haft jederzeit von sich aus beenden, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommt. Wird das Strafverfahren eingestellt, muss die Ausschaffungshaft ebenfalls beendet werden, sofern sie mit diesem Strafverfahren begründet wurde und kein anderer Haftgrund, wie z. B. eine Untertauchensgefahr, vorliegt.</p><p>3. Wie bereits ausgeführt, stehen die auf der Grundlage der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte auch illegal anwesenden Ausländern und weggewiesenen Asylbewerbern zu. Diese Verfahrensrechte werden im Ausländergesetz, in den kantonalen Einführungs- und Verwaltungsverfahrensgesetzen und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Gerichtshofs in Strassburg konkretisiert. Eine Verletzung dieser Verfahrensrechte kann im Rahmen eines kantonalen Haftprüfungsverfahrens, eines kantonalen Beschwerdeverfahrens und schliesslich vor Bundesgericht gerügt werden. Die Urteile des Bundesgerichts können zudem Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof in Strassburg sein.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Die bestehenden Kontrollinstrumente genügen, damit die betroffenen ausländischen Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Die Aufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden ist durch kantonale Gerichte, das Bundesgericht und den Strassburger Gerichtshof gewährleistet. Das Bundesamt für Migration kann zudem kantonale Haftrichterentscheide durch das Bundesgericht überprüfen lassen, wenn es der Meinung ist, dass diese bundesrechtswidrig seien.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Kann der Wille, einen als unerwünscht betrachteten Ausländer auszuweisen, die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen rechtfertigen, wenn dabei sogar ein verfassungsmässiges Recht wie die Freiheit der Person missachtet wird?</p><p>2. Wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht mit Füssen getreten, wenn eine Person als gefährlich eingestuft wird, obwohl sie noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde und die genauen Umstände der Tat unklar sind?</p><p>3. Lässt ein solches Vorgehen nicht den Eindruck entstehen, dass die Grundrechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, nur für eine bestimmte Kategorie von Personen gelten, aber nicht für Asylsuchende und sich illegal aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer?</p><p>4. Was kann der Bundesrat tun angesichts der Tatsache, dass sich diese beunruhigende Praxis entwickelt?</p>
- Ausweisung von Ausländern. Verfahrensgrundsätze verletzt
Back to List