Gesetzliche Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- ShortId
-
09.4117
- Id
-
20094117
- Updated
-
28.07.2023 10:24
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzliche Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- AdditionalIndexing
-
24;rechtliche Vorschrift;Rechtssicherheit;Doppelbesteuerung;Steuerübereinkommen
- 1
-
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K05030101, rechtliche Vorschrift
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen müssen zukünftig in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden dem OECD-Standard entsprechen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat seine Praxis geändert und auf internationaler Ebene die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufgehoben.</p><p>Es gibt jedoch noch kein Spezialgesetz zur internationalen Amtshilfe in Strafsachen. Eine negative Folge davon könnte sein, dass die Schweiz im Rahmen internationaler Rechtshilfe bei Verdacht auf Steuerhinterziehung allen ausländischen Steuerbehörden dieselben Mittel einräumt, die gemäss Schweizer Recht nur einer ausländischen Justizbehörde zustehen (beispielsweise Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs). </p><p>Eine klare gesetzliche Grundlage trägt zur Rechtssicherheit bei, denn sie bietet eine allgemeine gesetzliche Norm, die sowohl für die zahlreichen hängigen Zusatzabkommen als auch für alle zukünftigen Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Anstatt mittels fakultativem Referendum zu jedem dieser Abkommen Stellung zu nehmen, kann das Volk einmal über die gesetzliche Grundlage aller späteren Abkommen abstimmen. Da es kein Spezialgesetz über die internationale Amtshilfe in Strafsachen gibt, kann durch die Änderung von Artikel 3 IRSG eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen werden, indem die Steuerhinterziehung als Steuervergehen definiert wird, das eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden rechtfertigt.</p>
- <p>Der Bund schliesst seit Jahrzehnten mit anderen Staaten bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen, sogenannte DBA) ab. Entgegen dem Text in der Begründung verfügen die DBA mit Artikel 54 der Bundesverfassung über eine klare Rechtsgrundlage. Im Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) haben die eidgenössischen Räte verschiedene Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert. Dazu gehört namentlich die Kompetenz, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich vorgesehenen Informationsaustausch zu befolgen ist.</p><p>Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz in Zukunft beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des Musterabkommens der OECD übernimmt. Die Umsetzung dieser neuen Amtshilfepolitik erfolgt durch die Anpassung bestehender bzw. im Rahmen des Abschlusses neuer DBA.</p><p>Analog zur bisherigen Praxis hinsichtlich der Ausführung der DBA wird die landesinterne, verfahrensrechtliche Ausführung der neuen Amtshilfebestimmungen einstweilen in einer vom Bundesrat zu erlassenden Amtshilfeverordnung geregelt. Die Verpflichtungen der Schweiz können auf diesem Weg bis Ende 2010 rasch umgesetzt werden.</p><p>Aufgrund der Bedeutung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. Januar 2010 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen und damit die Amtshilfeverordnung durch eine Regelung auf Gesetzesstufe abzulösen. Dieses Gesetz wird das anwendbare interne Verfahren der Amtshilfe auf der Grundlage der Amtshilfebestimmungen in den DBA regeln.</p><p>Hingegen ist nicht vorgesehen, im Rahmen dieses Gesetzgebungsprojektes Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1; IRSG), welcher die Rechtshilfe nur im Falle von Steuerhinterziehung ausschliesst, zu revidieren.</p><p>Das zu erarbeitende Amtshilfegesetz ersetzt die DBA, welche namentlich die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festhalten, in keiner Weise. Auch wird das Amtshilfegesetz die Frage der Unterstellung der Bundesbeschlüsse über die Revision von DBA oder den Abschluss neuer DBA unter das fakultative Referendum nicht präjudizieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine formell-gesetzliche Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen zu schaffen. Dies kann entweder durch ein Spezialgesetz oder durch eine Änderung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geschehen.</p>
- Gesetzliche Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen müssen zukünftig in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden dem OECD-Standard entsprechen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat seine Praxis geändert und auf internationaler Ebene die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufgehoben.</p><p>Es gibt jedoch noch kein Spezialgesetz zur internationalen Amtshilfe in Strafsachen. Eine negative Folge davon könnte sein, dass die Schweiz im Rahmen internationaler Rechtshilfe bei Verdacht auf Steuerhinterziehung allen ausländischen Steuerbehörden dieselben Mittel einräumt, die gemäss Schweizer Recht nur einer ausländischen Justizbehörde zustehen (beispielsweise Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs). </p><p>Eine klare gesetzliche Grundlage trägt zur Rechtssicherheit bei, denn sie bietet eine allgemeine gesetzliche Norm, die sowohl für die zahlreichen hängigen Zusatzabkommen als auch für alle zukünftigen Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Anstatt mittels fakultativem Referendum zu jedem dieser Abkommen Stellung zu nehmen, kann das Volk einmal über die gesetzliche Grundlage aller späteren Abkommen abstimmen. Da es kein Spezialgesetz über die internationale Amtshilfe in Strafsachen gibt, kann durch die Änderung von Artikel 3 IRSG eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen werden, indem die Steuerhinterziehung als Steuervergehen definiert wird, das eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden rechtfertigt.</p>
- <p>Der Bund schliesst seit Jahrzehnten mit anderen Staaten bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen, sogenannte DBA) ab. Entgegen dem Text in der Begründung verfügen die DBA mit Artikel 54 der Bundesverfassung über eine klare Rechtsgrundlage. Im Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) haben die eidgenössischen Räte verschiedene Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert. Dazu gehört namentlich die Kompetenz, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich vorgesehenen Informationsaustausch zu befolgen ist.</p><p>Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz in Zukunft beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des Musterabkommens der OECD übernimmt. Die Umsetzung dieser neuen Amtshilfepolitik erfolgt durch die Anpassung bestehender bzw. im Rahmen des Abschlusses neuer DBA.</p><p>Analog zur bisherigen Praxis hinsichtlich der Ausführung der DBA wird die landesinterne, verfahrensrechtliche Ausführung der neuen Amtshilfebestimmungen einstweilen in einer vom Bundesrat zu erlassenden Amtshilfeverordnung geregelt. Die Verpflichtungen der Schweiz können auf diesem Weg bis Ende 2010 rasch umgesetzt werden.</p><p>Aufgrund der Bedeutung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. Januar 2010 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen und damit die Amtshilfeverordnung durch eine Regelung auf Gesetzesstufe abzulösen. Dieses Gesetz wird das anwendbare interne Verfahren der Amtshilfe auf der Grundlage der Amtshilfebestimmungen in den DBA regeln.</p><p>Hingegen ist nicht vorgesehen, im Rahmen dieses Gesetzgebungsprojektes Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1; IRSG), welcher die Rechtshilfe nur im Falle von Steuerhinterziehung ausschliesst, zu revidieren.</p><p>Das zu erarbeitende Amtshilfegesetz ersetzt die DBA, welche namentlich die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festhalten, in keiner Weise. Auch wird das Amtshilfegesetz die Frage der Unterstellung der Bundesbeschlüsse über die Revision von DBA oder den Abschluss neuer DBA unter das fakultative Referendum nicht präjudizieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine formell-gesetzliche Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen zu schaffen. Dies kann entweder durch ein Spezialgesetz oder durch eine Änderung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geschehen.</p>
- Gesetzliche Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
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