Pensionskassen. Erweiterung der Anlagemöglichkeiten

ShortId
09.4118
Id
20094118
Updated
28.07.2023 07:08
Language
de
Title
Pensionskassen. Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
AdditionalIndexing
28;24;Anlagevorschrift;Pensionskasse;Staatsgarantie;Bürgschaft;Beteiligung an Unternehmen;Kapitalanlage;Bank
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
  • L05K0507020101, Bürgschaft
  • L04K11040101, Bank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Pensionskassen sind verpflichtet, ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. In der Pensionskassenstudie von Credit Suisse über das Anlageverhalten der Pensionskassen kann man jedoch lesen, dass die Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen 2008 eine negative Performance von beinahe minus 15 Prozent aufwiesen (Quelle: OECD).</p><p>Die Pensionskassen sollen befugt werden, ihr Vermögen in Krediten anzulegen, die an gut etablierte Firmen in öffentlicher oder privater Hand wie auch an innovative ("grüne") Unternehmen vergeben werden. So können auf wirksame Weise Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem erhalten die Unternehmen, insbesondere KMU, dadurch Zugang zur nötigen Finanzierung. Diese Kredite können darüber hinaus dazu beitragen, Regionen zu fördern, deren Wirtschaftsgefüge noch kaum diversifiziert und noch wenig innovativ ist.</p><p>Zu diesem Kredit muss es allerdings noch eine Art Risikoversicherung geben, deren Prämien generell in Form einer Bürgschaft durch den Bund, einen Kanton, eine Gemeinde oder eine Bank gewährleistet werden. Da das Kapital an sich keine Garantie darstellt, darf diese Anlageform für höchstens 5 Prozent des Vermögens der Pensionskassen genutzt werden.</p><p>Ähnlich wie die Europäische Zentralbank forderungsbesicherte Wertpapiere (asset-backed securities) handhabt, dürfen die Pensionskassen nur dann investieren, wenn das betreffende Unternehmen von externen Bewertungsagenturen zwei Ratings erhalten hat, die beide den hohen Mindestanforderungen der Schweizerischen Nationalbank oder der Finma entsprechen.</p>
  • <p>Anfang 2009 sind die neuen Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge in Kraft getreten. Sie enthalten ein sehr breites Spektrum von Anlagemöglichkeiten und erlauben grundsätzlich Investitionen in Kreditforderungen (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Allerdings werden Vorsorgeeinrichtungen selten direkt als Kreditgeber auftreten, weil das für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit notwendige spezifische Know-how in den meisten Fällen nicht vorhanden sein dürfte. Unter diesen Umständen ist eine Anpassung der Anlagevorschriften nicht nötig und auch aus nachfolgenden Gründen nicht angezeigt.</p><p>Die Krisen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen durchaus mit volatilen Märkten und den entsprechenden Risiken umgehen können. Dies gilt gemäss aktuellen Erkenntnissen auch für den im Postulat angesprochenen Bereich der Asset Backed Securities. Die Vorsorgeeinrichtungen tätigen im Rahmen der bestehenden Vorschriften ihre Anlagen eigenverantwortlich.</p><p>Zur angesprochenen Sicherstellung der KMU-Finanzierung ist festzuhalten, dass es in der Schweiz in der gegenwärtigen Krise nicht zu einer Kreditverknappung gekommen ist. Unter der Leitung des Seco trifft sich seit Dezember 2008 regelmässig eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Schweizerischen Nationalbank, des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Swissmem, Economiesuisse, der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Bankiervereinigung, um die Finanzierungssituation der Unternehmen zu beobachten. An ihrer Sitzung vom 26. November 2009 hat die Arbeitsgruppe festgehalten, dass weder bei den Grossbetrieben noch bei den KMU von einer eigentlichen Kreditklemme gesprochen werden kann. Dies wird auch durch zwei Befragungen des Seco zur Unternehmensfinanzierung, durchgeführt im April und Oktober 2009, bestätigt. In seinem Bericht "Kreditversorgung der Schweizer Wirtschaft: Lagebeurteilung und möglicher Handlungsbedarf" an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates von Ende September 2009 stellt das Seco fest, dass bei "Massnahmen im Bereich der Unternehmensfinanzierung ... nicht die Vermeidung einer Kreditklemme, sondern die Rettung einzelner Unternehmen ... im Vordergrund" stehen würde.</p><p>Ebenso ist festzuhalten, dass gerade im Hinblick auf die Sicherung der KMU-Finanzierung das gewerbliche Bürgschaftswesen Mitte 2007 revidiert wurde. Im massgebenden Bundesgesetz über Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (SR 951.25) wurde in Artikel 8 Absatz 2 für das Volumen an ausstehenden Bürgschaften eine Obergrenze von 600 Millionen Franken beschlossen. Diese Obergrenze ist heute bei Weitem nicht ausgeschöpft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, welche Vor- und Nachteile es hätte, wenn die Pensionskassen ihr Vermögen auch in Firmenkrediten anlegen könnten. Die Höhe der Zinsen sowie der Amortisation soll dabei durch eine Bürgschaft des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer Bank gewährleistet werden.</p>
  • Pensionskassen. Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Pensionskassen sind verpflichtet, ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. In der Pensionskassenstudie von Credit Suisse über das Anlageverhalten der Pensionskassen kann man jedoch lesen, dass die Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen 2008 eine negative Performance von beinahe minus 15 Prozent aufwiesen (Quelle: OECD).</p><p>Die Pensionskassen sollen befugt werden, ihr Vermögen in Krediten anzulegen, die an gut etablierte Firmen in öffentlicher oder privater Hand wie auch an innovative ("grüne") Unternehmen vergeben werden. So können auf wirksame Weise Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem erhalten die Unternehmen, insbesondere KMU, dadurch Zugang zur nötigen Finanzierung. Diese Kredite können darüber hinaus dazu beitragen, Regionen zu fördern, deren Wirtschaftsgefüge noch kaum diversifiziert und noch wenig innovativ ist.</p><p>Zu diesem Kredit muss es allerdings noch eine Art Risikoversicherung geben, deren Prämien generell in Form einer Bürgschaft durch den Bund, einen Kanton, eine Gemeinde oder eine Bank gewährleistet werden. Da das Kapital an sich keine Garantie darstellt, darf diese Anlageform für höchstens 5 Prozent des Vermögens der Pensionskassen genutzt werden.</p><p>Ähnlich wie die Europäische Zentralbank forderungsbesicherte Wertpapiere (asset-backed securities) handhabt, dürfen die Pensionskassen nur dann investieren, wenn das betreffende Unternehmen von externen Bewertungsagenturen zwei Ratings erhalten hat, die beide den hohen Mindestanforderungen der Schweizerischen Nationalbank oder der Finma entsprechen.</p>
    • <p>Anfang 2009 sind die neuen Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge in Kraft getreten. Sie enthalten ein sehr breites Spektrum von Anlagemöglichkeiten und erlauben grundsätzlich Investitionen in Kreditforderungen (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Allerdings werden Vorsorgeeinrichtungen selten direkt als Kreditgeber auftreten, weil das für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit notwendige spezifische Know-how in den meisten Fällen nicht vorhanden sein dürfte. Unter diesen Umständen ist eine Anpassung der Anlagevorschriften nicht nötig und auch aus nachfolgenden Gründen nicht angezeigt.</p><p>Die Krisen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen durchaus mit volatilen Märkten und den entsprechenden Risiken umgehen können. Dies gilt gemäss aktuellen Erkenntnissen auch für den im Postulat angesprochenen Bereich der Asset Backed Securities. Die Vorsorgeeinrichtungen tätigen im Rahmen der bestehenden Vorschriften ihre Anlagen eigenverantwortlich.</p><p>Zur angesprochenen Sicherstellung der KMU-Finanzierung ist festzuhalten, dass es in der Schweiz in der gegenwärtigen Krise nicht zu einer Kreditverknappung gekommen ist. Unter der Leitung des Seco trifft sich seit Dezember 2008 regelmässig eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Schweizerischen Nationalbank, des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Swissmem, Economiesuisse, der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Bankiervereinigung, um die Finanzierungssituation der Unternehmen zu beobachten. An ihrer Sitzung vom 26. November 2009 hat die Arbeitsgruppe festgehalten, dass weder bei den Grossbetrieben noch bei den KMU von einer eigentlichen Kreditklemme gesprochen werden kann. Dies wird auch durch zwei Befragungen des Seco zur Unternehmensfinanzierung, durchgeführt im April und Oktober 2009, bestätigt. In seinem Bericht "Kreditversorgung der Schweizer Wirtschaft: Lagebeurteilung und möglicher Handlungsbedarf" an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates von Ende September 2009 stellt das Seco fest, dass bei "Massnahmen im Bereich der Unternehmensfinanzierung ... nicht die Vermeidung einer Kreditklemme, sondern die Rettung einzelner Unternehmen ... im Vordergrund" stehen würde.</p><p>Ebenso ist festzuhalten, dass gerade im Hinblick auf die Sicherung der KMU-Finanzierung das gewerbliche Bürgschaftswesen Mitte 2007 revidiert wurde. Im massgebenden Bundesgesetz über Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (SR 951.25) wurde in Artikel 8 Absatz 2 für das Volumen an ausstehenden Bürgschaften eine Obergrenze von 600 Millionen Franken beschlossen. Diese Obergrenze ist heute bei Weitem nicht ausgeschöpft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, welche Vor- und Nachteile es hätte, wenn die Pensionskassen ihr Vermögen auch in Firmenkrediten anlegen könnten. Die Höhe der Zinsen sowie der Amortisation soll dabei durch eine Bürgschaft des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer Bank gewährleistet werden.</p>
    • Pensionskassen. Erweiterung der Anlagemöglichkeiten

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