Förderung von Mikrounternehmen

ShortId
09.4119
Id
20094119
Updated
27.07.2023 21:40
Language
de
Title
Förderung von Mikrounternehmen
AdditionalIndexing
15;Unternehmensbeihilfe;Steuerabzug;Einzelunternehmen;Handelsrecht;Unternehmensfinanzierung;selbstständige Tätigkeit;Kleinunternehmen;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L06K070306030201, Kleinunternehmen
  • L05K0703060102, Einzelunternehmen
  • L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L04K07010308, Handelsrecht
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L05K1109020105, Unternehmensfinanzierung
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Status des Mikrounternehmens nach dem Vorbild der französischen "Auto-Entreprise" kann auf kleine Unternehmen oder Start-ups angewendet werden. Je nach Geschäftstätigkeit des Unternehmens (Dienstleistungssektor oder andere Bereiche) gelten bestimmte Umsatzgrenzen. Wird die Umsatzgrenze überschritten, so geht der Mikrounternehmerstatus verloren. </p><p>Der Bundesrat legt fest, welche Tätigkeiten für Mikrounternehmen unzulässig sind und welche Voraussetzungen zur Aufnahme ins Handelsregister erfüllt sein müssen (z. B. Nicht-Vorhandensein eines Verlustscheins). </p><p>Von den Mikrounternehmen wird die direkte Bundessteuer (DBSt) auf dem Unternehmensvermögen erhoben wie bei einer Personengesellschaft und nicht wie bei einer Einzelfirma. Ausserdem sind Mikrounternehmen von der Mehrwertsteuer befreit; auch dann, wenn die derzeitige Befreiungsgrenze von 80 000 Franken überschritten wird. Für diese Art von Unternehmen könnte die Befreiungsgrenze aber noch erhöht werden. </p><p>Daneben ist es wichtig, dass die Mikrounternehmerinnen und Mikrounternehmer zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht zu stark belastet werden. Es scheint daher sinnvoll, dass sie für die AHV, die IV, die EO usw. lediglich den derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag zahlen. Dieser Betrag wird am Ende des Geschäftsjahres auf der Basis der Steuererklärung des Mikrounternehmens neu berechnet (korrigiert).</p><p>Mikrounternehmerinnen und -unternehmer haften gegenüber ihren Gläubigern wie die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH bis zu einer Summe von 20 000 Franken.</p><p>Die Mikrounternehmen werden in verschiedenen europäischen Ländern, namentlich in Frankreich, sehr erfolgreich gefördert. Diese neue Unternehmensform erleichtert die Schaffung von Arbeitsplätzen und erweist sich als wirksame Antwort auf die Krise.</p><p>Schliesslich kommt diese Unternehmensform vor allem Frauen entgegen, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Auch ausgesteuerte Personen und IV- und Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger können davon profitieren.</p>
  • <p>In der Schweiz gilt ein sogenannter "Numerus clausus" der Rechtsformen für Unternehmen. Das heisst, dass das Gesetz die zulässigen Rechtsformen für Unternehmungen abschliessend regelt. Die unter dem geltenden Recht bestehenden Rechtsformen decken die unterschiedlichen Bedürfnisse der Unternehmen unter Wahrung der Interessen der Beteiligten ab. Im geltenden schweizerischen Handels- und Gesellschaftsrecht haben Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ein gesetzlich zwingend vorgegebenes Mindestkapital, welches anlässlich der Gründung aufgebracht werden muss, und daher haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich mit dem Privatvermögen. Bei Personengesellschaften (Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften) und Einzelunternehmungen haften die Mitglieder bzw. der Inhaber der Einzelunternehmung grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Bei der "auto-entreprise" werden die Vorteile der Kapitalgesellschaften und der Personengesellschaften kombiniert, indem die persönliche Haftung des "Autoentrepreneurs" beschränkt wird, ohne dass dieser ein Haftungssubstrat aufbringen muss. Damit wird eine gewichtige Benachteiligung der anderen Rechtsformen herbeigeführt und in ein bewährtes System eingegriffen, das heute für einen Interessenausgleich aller am Wirtschaftsleben beteiligten Akteure sorgt. Die "auto-entreprise" trägt dem Gläubigerschutz nicht Rechnung: Durch die (Haftungs-)Privilegierungen wird das unternehmerische Risiko auf Dritte ausgelagert. </p><p>Des Weiteren hätte die Einführung der "auto-entreprise" erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten in der Rechtsanwendung zur Folge. Es wird in der Praxis kaum möglich sein, die Grenze zwischen einer privilegierten "auto-entreprise" und einem Einzelunternehmen genau festlegen zu können. Den Behörden würden griffige Mittel fehlen, um die erforderlichen Informationen erheben zu können, und die beabsichtigten Erleichterungen würden für die "auto-entreprise" (vor allem mit Blick auf die Buchführung) zu einer Erschwerung bei der Feststellung der relevanten Grössenkriterien führen. Gerade bei der "auto-entreprise" wäre eine korrekte Buchführung massgebend für die Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, ALV), deren korrekte Berechnung erst nach Abschluss des Rechnungsjahres gestützt auf die Steuererklärung erfolgen soll. Die Einführung einer von der Mehrwertsteuer befreiten neuen Unternehmensform würde den mit der Mehrwertsteuer-Revision vom 1. Januar 2010 seitens des Bundes beabsichtigten Vereinfachungen widersprechen. Bezüglich Steuererleichterungen bei den direkten Steuern gilt es den in Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung enthaltenen Grundsatz der Steuergleichheit zu beachten. Gesamthaft erlangen die "Autoentrepreneurs" in unsachgemässer und rechtsungleicher Art Vorteile zulasten Dritter.</p><p>In Frankreich hat es im Jahr 2009 tatsächlich eine beachtliche Anzahl Errichtungen von "auto-entreprises" gegeben. Der französische Senat hat jedoch am 16. Dezember 2009 eine Untersuchung publiziert, wonach ein Grossteil der neuerrichteten "auto-entreprises" inaktiv sein soll, die Anzahl der Neuerrichtungen aktuell überschätzt würde, was auf die Verwaltungsprozesse zurückzuführen sei, und eine beachtliche Anzahl der Neuerrichtungen lediglich die Errichtung von Einzelunternehmungen substituieren würde, welche sich ohnehin beim Handelsregister registriert hätten. Des Weiteren hielt die Untersuchung insbesondere die Befürchtung fest, dass die Einführung der "auto-entreprise" zu einem unlauteren Wettbewerb gegenüber Handwerkern und KMU aufgrund von Wettbewerbs- bzw. Preisverzerrungen führen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat soll prüfen, ob das Konzept des Mikrounternehmens nach dem Modell der französischen "Auto-Entreprise" ins geltende Handels-, Steuer- und Gesellschaftsrecht eingeführt werden könnte, um bestimmten Personen die Aufnahme einer selbstständigen Geschäftstätigkeit zu erleichtern.</p>
  • Förderung von Mikrounternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Status des Mikrounternehmens nach dem Vorbild der französischen "Auto-Entreprise" kann auf kleine Unternehmen oder Start-ups angewendet werden. Je nach Geschäftstätigkeit des Unternehmens (Dienstleistungssektor oder andere Bereiche) gelten bestimmte Umsatzgrenzen. Wird die Umsatzgrenze überschritten, so geht der Mikrounternehmerstatus verloren. </p><p>Der Bundesrat legt fest, welche Tätigkeiten für Mikrounternehmen unzulässig sind und welche Voraussetzungen zur Aufnahme ins Handelsregister erfüllt sein müssen (z. B. Nicht-Vorhandensein eines Verlustscheins). </p><p>Von den Mikrounternehmen wird die direkte Bundessteuer (DBSt) auf dem Unternehmensvermögen erhoben wie bei einer Personengesellschaft und nicht wie bei einer Einzelfirma. Ausserdem sind Mikrounternehmen von der Mehrwertsteuer befreit; auch dann, wenn die derzeitige Befreiungsgrenze von 80 000 Franken überschritten wird. Für diese Art von Unternehmen könnte die Befreiungsgrenze aber noch erhöht werden. </p><p>Daneben ist es wichtig, dass die Mikrounternehmerinnen und Mikrounternehmer zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht zu stark belastet werden. Es scheint daher sinnvoll, dass sie für die AHV, die IV, die EO usw. lediglich den derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag zahlen. Dieser Betrag wird am Ende des Geschäftsjahres auf der Basis der Steuererklärung des Mikrounternehmens neu berechnet (korrigiert).</p><p>Mikrounternehmerinnen und -unternehmer haften gegenüber ihren Gläubigern wie die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH bis zu einer Summe von 20 000 Franken.</p><p>Die Mikrounternehmen werden in verschiedenen europäischen Ländern, namentlich in Frankreich, sehr erfolgreich gefördert. Diese neue Unternehmensform erleichtert die Schaffung von Arbeitsplätzen und erweist sich als wirksame Antwort auf die Krise.</p><p>Schliesslich kommt diese Unternehmensform vor allem Frauen entgegen, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Auch ausgesteuerte Personen und IV- und Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger können davon profitieren.</p>
    • <p>In der Schweiz gilt ein sogenannter "Numerus clausus" der Rechtsformen für Unternehmen. Das heisst, dass das Gesetz die zulässigen Rechtsformen für Unternehmungen abschliessend regelt. Die unter dem geltenden Recht bestehenden Rechtsformen decken die unterschiedlichen Bedürfnisse der Unternehmen unter Wahrung der Interessen der Beteiligten ab. Im geltenden schweizerischen Handels- und Gesellschaftsrecht haben Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ein gesetzlich zwingend vorgegebenes Mindestkapital, welches anlässlich der Gründung aufgebracht werden muss, und daher haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich mit dem Privatvermögen. Bei Personengesellschaften (Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften) und Einzelunternehmungen haften die Mitglieder bzw. der Inhaber der Einzelunternehmung grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Bei der "auto-entreprise" werden die Vorteile der Kapitalgesellschaften und der Personengesellschaften kombiniert, indem die persönliche Haftung des "Autoentrepreneurs" beschränkt wird, ohne dass dieser ein Haftungssubstrat aufbringen muss. Damit wird eine gewichtige Benachteiligung der anderen Rechtsformen herbeigeführt und in ein bewährtes System eingegriffen, das heute für einen Interessenausgleich aller am Wirtschaftsleben beteiligten Akteure sorgt. Die "auto-entreprise" trägt dem Gläubigerschutz nicht Rechnung: Durch die (Haftungs-)Privilegierungen wird das unternehmerische Risiko auf Dritte ausgelagert. </p><p>Des Weiteren hätte die Einführung der "auto-entreprise" erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten in der Rechtsanwendung zur Folge. Es wird in der Praxis kaum möglich sein, die Grenze zwischen einer privilegierten "auto-entreprise" und einem Einzelunternehmen genau festlegen zu können. Den Behörden würden griffige Mittel fehlen, um die erforderlichen Informationen erheben zu können, und die beabsichtigten Erleichterungen würden für die "auto-entreprise" (vor allem mit Blick auf die Buchführung) zu einer Erschwerung bei der Feststellung der relevanten Grössenkriterien führen. Gerade bei der "auto-entreprise" wäre eine korrekte Buchführung massgebend für die Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, ALV), deren korrekte Berechnung erst nach Abschluss des Rechnungsjahres gestützt auf die Steuererklärung erfolgen soll. Die Einführung einer von der Mehrwertsteuer befreiten neuen Unternehmensform würde den mit der Mehrwertsteuer-Revision vom 1. Januar 2010 seitens des Bundes beabsichtigten Vereinfachungen widersprechen. Bezüglich Steuererleichterungen bei den direkten Steuern gilt es den in Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung enthaltenen Grundsatz der Steuergleichheit zu beachten. Gesamthaft erlangen die "Autoentrepreneurs" in unsachgemässer und rechtsungleicher Art Vorteile zulasten Dritter.</p><p>In Frankreich hat es im Jahr 2009 tatsächlich eine beachtliche Anzahl Errichtungen von "auto-entreprises" gegeben. Der französische Senat hat jedoch am 16. Dezember 2009 eine Untersuchung publiziert, wonach ein Grossteil der neuerrichteten "auto-entreprises" inaktiv sein soll, die Anzahl der Neuerrichtungen aktuell überschätzt würde, was auf die Verwaltungsprozesse zurückzuführen sei, und eine beachtliche Anzahl der Neuerrichtungen lediglich die Errichtung von Einzelunternehmungen substituieren würde, welche sich ohnehin beim Handelsregister registriert hätten. Des Weiteren hielt die Untersuchung insbesondere die Befürchtung fest, dass die Einführung der "auto-entreprise" zu einem unlauteren Wettbewerb gegenüber Handwerkern und KMU aufgrund von Wettbewerbs- bzw. Preisverzerrungen führen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat soll prüfen, ob das Konzept des Mikrounternehmens nach dem Modell der französischen "Auto-Entreprise" ins geltende Handels-, Steuer- und Gesellschaftsrecht eingeführt werden könnte, um bestimmten Personen die Aufnahme einer selbstständigen Geschäftstätigkeit zu erleichtern.</p>
    • Förderung von Mikrounternehmen

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