Schnittstellenprobleme zwischen Grenzwachtkorps und den Kantonen

ShortId
09.4125
Id
20094125
Updated
27.07.2023 19:36
Language
de
Title
Schnittstellenprobleme zwischen Grenzwachtkorps und den Kantonen
AdditionalIndexing
09;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Grenzwachtkorps;Polizei;Kompetenzkonflikt;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L06K070104040201, Grenzwachtkorps
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund seiner Tätigkeit an den Grenzen und im Grenzraum pflegt das Grenzwachtkorps bereits eine sehr lange Tradition der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Vereinbarungen zwischen dem Grenzwachtkorps und den Grenzkantonen existieren ebenfalls bereits seit über zehn Jahren und haben grundsätzlich nichts mit Schengen zu tun. Es geht darum, dass die bestehenden Synergien zwischen den originären Aufgaben des Grenzwachtkorps (d. h. der Vollzug von 150 zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Erlassen) und gewissen sicherheitspolizeilichen und fremdenpolizeilichen Aufgaben genutzt werden. Das Grenzwachtkorps kann diese Aufgaben an der Grenze oder im Grenzraum sowie im Bahnverkehr gleichzeitig mit seinen eigenen Aufgaben wahrnehmen.</p><p>1a.-c. Die Begehren der Kantone werden in den Vereinbarungen geregelt. Das GWK kann keine kantonalen Sicherheitsaufgaben, die ihm vom betreffenden Kanton nicht delegiert wurden, vornehmen. Das GWK kann jedoch gestützt auf das Zollgesetz in allen Kantonen Zollkontrollen vornehmen. Im Rahmen einer Zollkontrolle kann es aufgrund eines polizeilichen Anfangsverdachts (z. B. Betäubungsmittel, Waffen, gestohlene Gegenstände, Einbruchswerkzeug usw.) auch zur Befragung von Personen kommen.</p><p>Falls das GWK einen Delinquenten im Zug festnimmt, wird dieser in der Regel an dem Bahnhof, an dem der Zug den nächsten Halt macht, der Polizei übergeben oder gemäss entsprechender kantonaler Vereinbarung behandelt.</p><p>2a.-c. Eine tschechische Delegation hat am Rande einer EU-Rats-Arbeitsgruppe (SCH-Eval) informell der Schweizer Delegation mitgeteilt, dass sich tschechische Touristen über Kontrollen an der Schweizer Grenze beschwert hätten. Es handelte sich dabei weder um einen offiziellen Protest im Rahmen der Präsidentschaft noch um eine formelle Beschwerde. Die Schweiz konnte der tschechischen Delegation anschliessend - wiederum auf informellem Weg - aufzeigen, dass an der Schweizer Grenze keine systematischen Personenkontrollen durchgeführt werden und dass es im Rahmen von Zollkontrollen höchstens aus zoll- und fiskalpolizeilichen Gründen, um Anhaltspunkte zu Herkunft und Destination von Waren oder Devisen zu erhalten, sowie zum Selbstschutz der Grenzwächter oder aufgrund eines polizeilichen Anfangsverdachts zur Befragung und Kontrolle von Personen kommen kann. Die vom GWK durchgeführten Kontrollen an der Grenze entsprechen demnach der besonderen Situation der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied sowie dem Schengen-Recht.</p><p>Dies wurde auch von den EU-Experten anlässlich der Evaluation der polizeilichen Zusammenarbeit der Schweiz im Jahr 2008 festgestellt. Der Bundesrat misst der korrekten Umsetzung der Rechte und Pflichten der Schweiz im Rahmen von Schengen grosse Bedeutung zu.</p><p>3. Die Polizeihoheit ist unbestrittenermassen kantonal. Eine Anpassung der Bundesverfassung ist nicht notwendig.</p><p>Die verfassungsmässige Grundlage für die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit ist vorhanden. Artikel 57 (auch im Ingress des Zollgesetzes erwähnt) und Artikel 44 BV bieten die Grundlage für ein pragmatisches Zusammenwirken von Bund und Kantonen: Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes, sie koordinieren ihre Anstrengungen, sie unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung der Aufgaben und arbeiten zusammen. Auf Gesetzesstufe sieht Artikel 97 des Zollgesetzes eben diese Zusammenarbeit vor.</p><p>4./5. Das GWK ist der uniformierte und bewaffnete Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung. Es wird vom Vorsteher des EFD mit einem Leistungsauftrag geführt. Hierbei erstattet das GWK im Rahmen des jährlichen Reportings regelmässig Bericht. Zudem führt die Eidgenössische Zollverwaltung zusammen mit dem GWK eine jährliche Pressekonferenz durch. Des Weiteren stand der Bundesrat gerade kürzlich der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates Rede und Antwort im Rahmen der Auslegeordnung des GWK. Schliesslich haben auch die Mitglieder der Finanzkommissionen die Möglichkeit, Fragen inhaltlicher Natur an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das GWK zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit Schengen sind an den Binnengrenzen systematische Personenkontrollen nicht mehr möglich. Das Grenzwachtkorps (GKW) führt jedoch im grenznahen Raum gezielte Personenkontrollen durch. Die Schnittstellen zur kantonalen Oberhoheit im Bereich von Justiz und Polizei sind aber nicht immer geklärt. Kantone beschwerten sich über unzulässige polizeiliche Massnahmen des GWK. Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Laut den Artikeln 96 und 97 des Zollgesetzes kann das GWK allein im "Grenzraum" polizeiliche Aufgaben übernehmen und nur sofern ein "Begehren" eines "Grenzkantons" vorliegt.</p><p>a. Kann das GWK in Kantonen sicherheitspolizeilich tätig werden, mit denen es keine Vereinbarung abgeschlossen hat und die kein Begehren an das GWK gerichtet haben?</p><p>b. Warum wurden Grenzwächter z. B. im Kanton Freiburg polizeilich tätig, der kein Grenzkanton ist, mit dem GWK keine Vereinbarung abschloss und kein Begehren an das GWK richtete? </p><p>c. Hat das GWK sein Personal instruiert, im Kanton Freiburg festgenommene Personen auf keinen Fall der Freiburger Polizei zu übergeben, sondern stets einem Korps eines anderen Kantons ("La Liberté", 19. Mai 2009)?</p><p>2. Die tschechische EU-Ratspräsidentschaft protestierte gegen den Übereifer des GWK, das in der Ostschweiz trotz Schengen systematische Grenzkontrollen durchführte.</p><p>a. Beschränkt sich das GWK im sicherheitspolizeilichen Bereich inzwischen auf Aufgaben, die mit der Assoziierung der Schweiz an das Schengen-Abkommen vereinbar sind?</p><p>b. Wie legte der Bundesrat den Konflikt mit der tschechischen EU-Ratspräsidentschaft bei?</p><p>c. Was kehrt der Bundesrat vor, damit sich das nicht wiederholt?</p><p>3. Einzige Verfassungsgrundlage des Zollgesetzes im sicherheitspolizeilichen Bereich bildet der Koordinationsauftrag in Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung. Wie sorgt der Bundesrat dafür, dass das GWK sicherheitspolizeilich nur in jenen Fällen aktiv wird, für welche es eine Verfassungsgrundlage gibt? Müsste allenfalls die Verfassung angepasst werden?</p><p>4. Indem das GWK der Oberzolldirektion unterstellt ist, ist es institutionell weit weg von der politischen Ebene. Wie stellt der Bundesrat das politische Primat im heiklen sicherheitspolizeilichen Tätigkeitsbereich des GWK sicher?</p><p>5. Wie regelmässig und detailliert wird das Parlament über sicherheitspolizeiliche Einsätze des GWK informiert? In welcher Form wird die parlamentarische Kontrolle gewährleistet?</p>
  • Schnittstellenprobleme zwischen Grenzwachtkorps und den Kantonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund seiner Tätigkeit an den Grenzen und im Grenzraum pflegt das Grenzwachtkorps bereits eine sehr lange Tradition der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Vereinbarungen zwischen dem Grenzwachtkorps und den Grenzkantonen existieren ebenfalls bereits seit über zehn Jahren und haben grundsätzlich nichts mit Schengen zu tun. Es geht darum, dass die bestehenden Synergien zwischen den originären Aufgaben des Grenzwachtkorps (d. h. der Vollzug von 150 zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Erlassen) und gewissen sicherheitspolizeilichen und fremdenpolizeilichen Aufgaben genutzt werden. Das Grenzwachtkorps kann diese Aufgaben an der Grenze oder im Grenzraum sowie im Bahnverkehr gleichzeitig mit seinen eigenen Aufgaben wahrnehmen.</p><p>1a.-c. Die Begehren der Kantone werden in den Vereinbarungen geregelt. Das GWK kann keine kantonalen Sicherheitsaufgaben, die ihm vom betreffenden Kanton nicht delegiert wurden, vornehmen. Das GWK kann jedoch gestützt auf das Zollgesetz in allen Kantonen Zollkontrollen vornehmen. Im Rahmen einer Zollkontrolle kann es aufgrund eines polizeilichen Anfangsverdachts (z. B. Betäubungsmittel, Waffen, gestohlene Gegenstände, Einbruchswerkzeug usw.) auch zur Befragung von Personen kommen.</p><p>Falls das GWK einen Delinquenten im Zug festnimmt, wird dieser in der Regel an dem Bahnhof, an dem der Zug den nächsten Halt macht, der Polizei übergeben oder gemäss entsprechender kantonaler Vereinbarung behandelt.</p><p>2a.-c. Eine tschechische Delegation hat am Rande einer EU-Rats-Arbeitsgruppe (SCH-Eval) informell der Schweizer Delegation mitgeteilt, dass sich tschechische Touristen über Kontrollen an der Schweizer Grenze beschwert hätten. Es handelte sich dabei weder um einen offiziellen Protest im Rahmen der Präsidentschaft noch um eine formelle Beschwerde. Die Schweiz konnte der tschechischen Delegation anschliessend - wiederum auf informellem Weg - aufzeigen, dass an der Schweizer Grenze keine systematischen Personenkontrollen durchgeführt werden und dass es im Rahmen von Zollkontrollen höchstens aus zoll- und fiskalpolizeilichen Gründen, um Anhaltspunkte zu Herkunft und Destination von Waren oder Devisen zu erhalten, sowie zum Selbstschutz der Grenzwächter oder aufgrund eines polizeilichen Anfangsverdachts zur Befragung und Kontrolle von Personen kommen kann. Die vom GWK durchgeführten Kontrollen an der Grenze entsprechen demnach der besonderen Situation der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied sowie dem Schengen-Recht.</p><p>Dies wurde auch von den EU-Experten anlässlich der Evaluation der polizeilichen Zusammenarbeit der Schweiz im Jahr 2008 festgestellt. Der Bundesrat misst der korrekten Umsetzung der Rechte und Pflichten der Schweiz im Rahmen von Schengen grosse Bedeutung zu.</p><p>3. Die Polizeihoheit ist unbestrittenermassen kantonal. Eine Anpassung der Bundesverfassung ist nicht notwendig.</p><p>Die verfassungsmässige Grundlage für die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit ist vorhanden. Artikel 57 (auch im Ingress des Zollgesetzes erwähnt) und Artikel 44 BV bieten die Grundlage für ein pragmatisches Zusammenwirken von Bund und Kantonen: Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes, sie koordinieren ihre Anstrengungen, sie unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung der Aufgaben und arbeiten zusammen. Auf Gesetzesstufe sieht Artikel 97 des Zollgesetzes eben diese Zusammenarbeit vor.</p><p>4./5. Das GWK ist der uniformierte und bewaffnete Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung. Es wird vom Vorsteher des EFD mit einem Leistungsauftrag geführt. Hierbei erstattet das GWK im Rahmen des jährlichen Reportings regelmässig Bericht. Zudem führt die Eidgenössische Zollverwaltung zusammen mit dem GWK eine jährliche Pressekonferenz durch. Des Weiteren stand der Bundesrat gerade kürzlich der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates Rede und Antwort im Rahmen der Auslegeordnung des GWK. Schliesslich haben auch die Mitglieder der Finanzkommissionen die Möglichkeit, Fragen inhaltlicher Natur an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das GWK zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit Schengen sind an den Binnengrenzen systematische Personenkontrollen nicht mehr möglich. Das Grenzwachtkorps (GKW) führt jedoch im grenznahen Raum gezielte Personenkontrollen durch. Die Schnittstellen zur kantonalen Oberhoheit im Bereich von Justiz und Polizei sind aber nicht immer geklärt. Kantone beschwerten sich über unzulässige polizeiliche Massnahmen des GWK. Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Laut den Artikeln 96 und 97 des Zollgesetzes kann das GWK allein im "Grenzraum" polizeiliche Aufgaben übernehmen und nur sofern ein "Begehren" eines "Grenzkantons" vorliegt.</p><p>a. Kann das GWK in Kantonen sicherheitspolizeilich tätig werden, mit denen es keine Vereinbarung abgeschlossen hat und die kein Begehren an das GWK gerichtet haben?</p><p>b. Warum wurden Grenzwächter z. B. im Kanton Freiburg polizeilich tätig, der kein Grenzkanton ist, mit dem GWK keine Vereinbarung abschloss und kein Begehren an das GWK richtete? </p><p>c. Hat das GWK sein Personal instruiert, im Kanton Freiburg festgenommene Personen auf keinen Fall der Freiburger Polizei zu übergeben, sondern stets einem Korps eines anderen Kantons ("La Liberté", 19. Mai 2009)?</p><p>2. Die tschechische EU-Ratspräsidentschaft protestierte gegen den Übereifer des GWK, das in der Ostschweiz trotz Schengen systematische Grenzkontrollen durchführte.</p><p>a. Beschränkt sich das GWK im sicherheitspolizeilichen Bereich inzwischen auf Aufgaben, die mit der Assoziierung der Schweiz an das Schengen-Abkommen vereinbar sind?</p><p>b. Wie legte der Bundesrat den Konflikt mit der tschechischen EU-Ratspräsidentschaft bei?</p><p>c. Was kehrt der Bundesrat vor, damit sich das nicht wiederholt?</p><p>3. Einzige Verfassungsgrundlage des Zollgesetzes im sicherheitspolizeilichen Bereich bildet der Koordinationsauftrag in Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung. Wie sorgt der Bundesrat dafür, dass das GWK sicherheitspolizeilich nur in jenen Fällen aktiv wird, für welche es eine Verfassungsgrundlage gibt? Müsste allenfalls die Verfassung angepasst werden?</p><p>4. Indem das GWK der Oberzolldirektion unterstellt ist, ist es institutionell weit weg von der politischen Ebene. Wie stellt der Bundesrat das politische Primat im heiklen sicherheitspolizeilichen Tätigkeitsbereich des GWK sicher?</p><p>5. Wie regelmässig und detailliert wird das Parlament über sicherheitspolizeiliche Einsätze des GWK informiert? In welcher Form wird die parlamentarische Kontrolle gewährleistet?</p>
    • Schnittstellenprobleme zwischen Grenzwachtkorps und den Kantonen

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