Geglätteter Deckungsgrad der Pensionskassen statt absolute Ein-Tages-Betrachtung

ShortId
09.4156
Id
20094156
Updated
28.07.2023 11:30
Language
de
Title
Geglätteter Deckungsgrad der Pensionskassen statt absolute Ein-Tages-Betrachtung
AdditionalIndexing
28;Buchführung;Bilanz;Pensionskasse;Deckungsgrad
1
  • L06K010401010209, Deckungsgrad
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K07030201, Buchführung
  • L06K070302010103, Bilanz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Deckungsgrad von Pensionskassen wird derzeit per Bilanzstichtag berechnet (Art. 44 Abs. 1 BVV2). Diese Betrachtungsweise führte mit sich, dass Ende 2008 viele Pensionskassen in finanzieller Unterdeckung lagen, die auf die Finanzsystemkrise zurückzuführen war. Heute haben sich viele Pensionskassen dank erholten Märkten wieder gefangen. So betrachtet, entzog ein Teil der Sanierungsmassnahmen der Wirtschaft Geld, das in der Krise als Konsumstütze hätte dienen können. Marktverwerfungen sind auch künftig nicht auszuschliessen. In einem solchen Fall gilt es heute Überlegungen darüber anzustellen, ob dann nicht die Stützung auf geglättete Deckungsgrade sinnvoller sei als Sanierungs-Aktionismus, der die Wirtschaft zu einem kritischen Zeitpunkt weiter schwächt.</p>
  • <p>Die Effekte eines geglätteten Deckungsgrades lassen sich abstrakt relativ gut abschätzen. Tatsächlich wäre ein solcher Deckungsgrad per Ende 2008 höher ausgefallen als die stichtagbezogene Variante nach Artikel 44 Absatz 1 BVV2. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Deckungsgrade in den Vorjahren generell höher lagen. Wichtig erscheint es aber, auf den Effekt bei einer Erholung der Finanzmärkte in den Folgejahren hinzuweisen. Während die Deckungsgrade nach Artikel 44 bei einer zügigen Erholung relativ rasch wieder gegen die 100-Prozent-Marke streben, ist dies bei einem geglätteten Deckungsgrad unter realistischen Annahmen nicht der Fall. Die Glättung führt vor allem zu einer zeitlichen Verschiebung der Extrema. Der geglättete Deckungsgrad per Ende 2009 wäre folglich tiefer als der stichtagbezogene. Zwar findet durch die Glättung tatsächlich auch eine Reduktion der Schwankungsbreite statt, das gilt aber eben auch im Falle positiver Entwicklungen. Es bestünde bei einer entsprechenden Berechnungsmethode sodann die Gefahr, dass Perioden der Unterdeckung zeitlich gestreckt würden. Sanierungsmassnahmen müssten länger als eigentlich nötig aufrechterhalten werden. Hinzu käme ein erheblicher Verlust an Transparenz durch die Glättung. Der Bundesrat erachtet aus diesen Gründen einen Systemwechsel als nicht angezeigt. Auch würden eine nähere Untersuchung und ein diesbezüglicher Bericht zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Zudem verfügt die Verwaltung nicht über die erforderlichen Ressourcen für einen entsprechenden Auftrag.</p><p>Die konjunkturelle Wirkung der bestehenden Sanierungsmassnahmen ist zu relativieren. Minderverzinsungen, die am häufigsten genannte Massnahme, sind konjunkturell neutral, da sie die verfügbaren Einkommen nicht tangieren. Das Gleiche gilt im Wesentlichen für organisatorische Massnahmen oder solche in Bezug auf die Rückdeckung. Sanierungsbeiträge wurden während der Krise 2008, vor dem Hintergrund der bis zu siebenjährigen Sanierungsfrist, nicht in dem Umfang beschlossen, dass sie eine konjunkturelle Wirkung vermuten lassen. Der Bundesrat betont an dieser Stelle, dass Sanierungsbeiträge, wie alle anderen Sanierungsmassnahmen auch, vom paritätischen Organ beschlossen werden müssen und bei einer raschen und nachhaltigen Erholung der finanziellen Lage jederzeit wieder aufgehoben werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat prüft und berichtet, wie sich der BVG-Deckungsgrad statt per Bilanzstichtag als geglätteter Durchschnitt mehrerer Jahre berechnen lässt und wie sich eine solche Berechnung auf den Deckungsgrad der Pensionskassen während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 ausgewirkt hätte. Er berücksichtigt dabei auch die Folgen einer solchen Berechnung auf die Erforderlichkeit von Massnahmen, die von Pensionskassen zur Behebung der Unterdeckung ergriffen wurden.</p>
  • Geglätteter Deckungsgrad der Pensionskassen statt absolute Ein-Tages-Betrachtung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Deckungsgrad von Pensionskassen wird derzeit per Bilanzstichtag berechnet (Art. 44 Abs. 1 BVV2). Diese Betrachtungsweise führte mit sich, dass Ende 2008 viele Pensionskassen in finanzieller Unterdeckung lagen, die auf die Finanzsystemkrise zurückzuführen war. Heute haben sich viele Pensionskassen dank erholten Märkten wieder gefangen. So betrachtet, entzog ein Teil der Sanierungsmassnahmen der Wirtschaft Geld, das in der Krise als Konsumstütze hätte dienen können. Marktverwerfungen sind auch künftig nicht auszuschliessen. In einem solchen Fall gilt es heute Überlegungen darüber anzustellen, ob dann nicht die Stützung auf geglättete Deckungsgrade sinnvoller sei als Sanierungs-Aktionismus, der die Wirtschaft zu einem kritischen Zeitpunkt weiter schwächt.</p>
    • <p>Die Effekte eines geglätteten Deckungsgrades lassen sich abstrakt relativ gut abschätzen. Tatsächlich wäre ein solcher Deckungsgrad per Ende 2008 höher ausgefallen als die stichtagbezogene Variante nach Artikel 44 Absatz 1 BVV2. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Deckungsgrade in den Vorjahren generell höher lagen. Wichtig erscheint es aber, auf den Effekt bei einer Erholung der Finanzmärkte in den Folgejahren hinzuweisen. Während die Deckungsgrade nach Artikel 44 bei einer zügigen Erholung relativ rasch wieder gegen die 100-Prozent-Marke streben, ist dies bei einem geglätteten Deckungsgrad unter realistischen Annahmen nicht der Fall. Die Glättung führt vor allem zu einer zeitlichen Verschiebung der Extrema. Der geglättete Deckungsgrad per Ende 2009 wäre folglich tiefer als der stichtagbezogene. Zwar findet durch die Glättung tatsächlich auch eine Reduktion der Schwankungsbreite statt, das gilt aber eben auch im Falle positiver Entwicklungen. Es bestünde bei einer entsprechenden Berechnungsmethode sodann die Gefahr, dass Perioden der Unterdeckung zeitlich gestreckt würden. Sanierungsmassnahmen müssten länger als eigentlich nötig aufrechterhalten werden. Hinzu käme ein erheblicher Verlust an Transparenz durch die Glättung. Der Bundesrat erachtet aus diesen Gründen einen Systemwechsel als nicht angezeigt. Auch würden eine nähere Untersuchung und ein diesbezüglicher Bericht zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Zudem verfügt die Verwaltung nicht über die erforderlichen Ressourcen für einen entsprechenden Auftrag.</p><p>Die konjunkturelle Wirkung der bestehenden Sanierungsmassnahmen ist zu relativieren. Minderverzinsungen, die am häufigsten genannte Massnahme, sind konjunkturell neutral, da sie die verfügbaren Einkommen nicht tangieren. Das Gleiche gilt im Wesentlichen für organisatorische Massnahmen oder solche in Bezug auf die Rückdeckung. Sanierungsbeiträge wurden während der Krise 2008, vor dem Hintergrund der bis zu siebenjährigen Sanierungsfrist, nicht in dem Umfang beschlossen, dass sie eine konjunkturelle Wirkung vermuten lassen. Der Bundesrat betont an dieser Stelle, dass Sanierungsbeiträge, wie alle anderen Sanierungsmassnahmen auch, vom paritätischen Organ beschlossen werden müssen und bei einer raschen und nachhaltigen Erholung der finanziellen Lage jederzeit wieder aufgehoben werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat prüft und berichtet, wie sich der BVG-Deckungsgrad statt per Bilanzstichtag als geglätteter Durchschnitt mehrerer Jahre berechnen lässt und wie sich eine solche Berechnung auf den Deckungsgrad der Pensionskassen während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 ausgewirkt hätte. Er berücksichtigt dabei auch die Folgen einer solchen Berechnung auf die Erforderlichkeit von Massnahmen, die von Pensionskassen zur Behebung der Unterdeckung ergriffen wurden.</p>
    • Geglätteter Deckungsgrad der Pensionskassen statt absolute Ein-Tages-Betrachtung

Back to List