Verwertung durch Vergärung tierischer Nebenprodukte
- ShortId
-
09.4161
- Id
-
20094161
- Updated
-
27.07.2023 21:54
- Language
-
de
- Title
-
Verwertung durch Vergärung tierischer Nebenprodukte
- AdditionalIndexing
-
66;55;52;Tierkörper;Biogas;Biomasse;tierischer Abfall;landwirtschaftlicher Abfall;Bioenergie
- 1
-
- L04K14020506, tierischer Abfall
- L04K14020507, Tierkörper
- L03K170502, Biogas
- L04K06030303, Biomasse
- L03K170501, Bioenergie
- L04K06010106, landwirtschaftlicher Abfall
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Planungspflicht für Abfallanlagen wurde vor rund 15 Jahren ins Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) aufgenommen, um die Kantone zu verpflichten, ihren Bedarf an Abfallanlagen zu ermitteln und die geeigneten Standorte raumplanerisch zu sichern. Ziel war es, die Schaffung der notwendigen Anlagen zu erleichtern und gleichzeitig Überkapazitäten zu vermeiden. Die Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Abfallplanung besteht grundsätzlich bei allen Abfallanlagen. Allerdings ist die Verantwortung für die Abfallentsorgung je nach Art der Abfälle anders geregelt. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus der Abwasserreinigung sind nach Artikel 31b USG explizit die Kantone verantwortlich. Alle anderen Abfälle sind vom Inhaber zu entsorgen. Während die Kantone den Bau von Anlagen für Siedlungsabfälle relativ stark beeinflussen können, herrscht bei der Entsorgung anderer Abfälle und damit auch von tierischen Nebenprodukten grundsätzlich der Markt. Nur für Deponien sind gemäss Artikel 30e USG explizit ein Bedarfsnachweis und eine Bewilligung der Kantone erforderlich. Für alle anderen Abfallanlagen ist nach Bundesrecht keine spezifische Bewilligung der Kantone notwendig. Allerdings erteilen verschiedene Kantone eine Betriebsbewilligung aufgrund der kantonalen Abfallgesetzgebung. Der Bau von Anlagen wird im Rahmen der jeweiligen Baubewilligungsverfahren von der zuständigen Behörde bewilligt. Der Bund hat hier keine Einflussmöglichkeit.</p><p>2. Die von den Bundesämtern für Energie, Landwirtschaft, Raumentwicklung und Umwelt verabschiedete Biomassestrategie hat zum Ziel, die Politik im gesamten Bereich der Biomasse auf eine sowohl stofflich als auch energetisch nachhaltige Nutzung auszurichten. Soweit sich tierische Nebenprodukte nicht höherwertig, z. B. als Futtermittel, nutzen lassen, stellt die Vergärung und die Nutzung der dabei entstehenden Energie sowie die stoffliche Nutzung der Gärrückstände einen sinnvollen Entsorgungsweg dar. Der Energieinhalt dieser tierischen Nebenprodukte ist in der Regel so hoch, dass der Energieverbrauch für deren Transporte innerhalb der Schweiz nicht von grosser Bedeutung ist.</p><p>3. Im Seuchenfall ist die Entsorgung tierischer Nebenprodukte im Ausland nicht möglich, weil ausländische Behörden zum Schutz des eigenen Tierbestandes Importe verbieten. Deshalb muss die Entsorgung im Inland auch im Seuchenfall gewährleistet sein. Das für den Export tierischer Nebenprodukte zuständige Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) erteilt Exportbewilligungen nur, wenn im Inland die im Seuchenfall benötigte Kapazität zur Entsorgung vorhanden ist. Ein signifikanter Teil der exportierten Menge, insbesondere Knochen zur Gelatine-Verarbeitung, wird als Lebensmittel exportiert und unterliegt somit nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22). Auch für lagerfähige Häute und Felle, für Speisereste sowie für tierische Nebenprodukte, die eine Drucksterilisation durchlaufen haben, ist für den Export keine Übernahmegarantie erforderlich.</p><p>4. Der Handel mit tierischen Nebenprodukten ist Bestandteil des bilateralen Veterinärabkommens zwischen der Schweiz und der EU (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; SR 0.916.026.81). Das BVET bewilligt Gesuche um Export von tierischen Nebenprodukten auf der Grundlage der VTNP. Dabei werden Aspekte der Tierseuchenbekämpfung und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt. Die VTNP verlangt bei Exporten keine Überprüfung der ökologischen Aspekte. Die Biomassestrategie gibt die politischen Ziele in diesem Bereich vor, diese sind bisher jedoch nur zum Teil in verbindliche, rechtliche Regelungen umgesetzt.</p><p>5. Im Bereich der Siedlungsabfälle erheben Bund und Kantone regelmässig den Bedarf und den Bestand an Abfallentsorgungsanlagen und liefern damit eine Basis für eine koordinierte Abfallplanung. Im Bereich der anderen Abfälle bestimmt weitgehend der Markt die Entsorgungswege. Eine gewisse Einflussmöglichkeit besteht bei Abfallanlagen, welche von der kostendeckenden Einspeisevergütung für elektrischen Strom (KEV) profitieren oder im Rahmen von Förderprogrammen der Landwirtschaft unterstützt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die schweizerische Fleischwirtschaft produziert jährlich etwa 325 000 Tonnen tierische Nebenprodukte (TNP). Gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) sind heute die Kantone dafür verantwortlich. Aktuell werden 155 000 Tonnen TNP (Kat. 1) von den Tiermehlfabriken verarbeitet. Dieses Tiermehl wird in den Zementöfen verbrannt.</p><p>Weitere etwa 70 000 Tonnen werden exportiert. Etwa 58 000 Tonnen (Kat. 2 und 3) verwertet man energetisch in Vergärungsanlagen (ARA, Biogasanlagen). Die restlichen etwa 42 000 Tonnen nutzt man als Felle, Häute bzw. als Futtermittel.</p><p>Von den 155 000 Tonnen, die in Tiermehlfabriken verarbeitet werden, stammen etwa 27 000 Tonnen aus den kantonalen Sammelstellen oder werden als Tierkörper eingesammelt. Rund 128 000 Tonnen entstehen somit bei privaten Fleischverarbeitungsbetrieben.</p><p>Die Centravo-Gruppe sowie die Tiermehlfabriken Bazenheid und Lyss sind die angestammten Entsorgungsbetriebe.</p><p>In Münchwilen/TG und in Bazenheid/SG sind nun zwei neue Biogasanlagen geplant, welche eine ideale Energienutzung bewirken. Damit werden Entsorgungskapazitäten von insgesamt etwa 270 000 Tonnen geschaffen; es stehen aber nur etwa 120 000 bis 160 000 Tonnen Rohmaterial zur Verfügung.</p><p>Daher stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. In den Artikeln 31ff. des Umweltschutzgesetzes (USG) werden die Kantone verpflichtet, eine Abfallplanung vorzunehmen und Überkapazitäten zu vermeiden. Gilt diese Koordinations- und Planungspflicht bei den TNP nicht?</p><p>2. Die Biomassestrategie des BFE setzt eine haushälterische Verwertung erneuerbarer Energien voraus. Wie beurteilt der Bundesrat die industriellen Biogasprojekte in Bezug auf den Transport und den Einsatz der effizientesten Technologie?</p><p>3. Gemäss VTNP bzw. EDAV muss das BVET die Exportflüsse und die Inlandentsorgungsgarantien kontrollieren. Ist dabei sichergestellt, dass die Kantone keine Vorhaltekapazitäten (Seuchenreserven) zugunsten der Exporttätigkeit freigeben bzw. diese doppelt disponiert werden?</p><p>4. Hat der Bund gesamtökologische Bedingungen bei den Exportbewilligungen vorgesehen, bzw. müsste er im Sinne der Biomassestrategie eine Inlandverwertung nicht sogar vorschreiben?</p><p>5. Wie kann die öffentliche Hand sicherstellen, dass im Rahmen der wettbewerbs- und kartellrechtlichen Randbedingungen nun alle relevanten Entsorgungsbetriebe in Bezug auf staatliche Unterstützung gleich behandelt werden?</p>
- Verwertung durch Vergärung tierischer Nebenprodukte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Planungspflicht für Abfallanlagen wurde vor rund 15 Jahren ins Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) aufgenommen, um die Kantone zu verpflichten, ihren Bedarf an Abfallanlagen zu ermitteln und die geeigneten Standorte raumplanerisch zu sichern. Ziel war es, die Schaffung der notwendigen Anlagen zu erleichtern und gleichzeitig Überkapazitäten zu vermeiden. Die Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Abfallplanung besteht grundsätzlich bei allen Abfallanlagen. Allerdings ist die Verantwortung für die Abfallentsorgung je nach Art der Abfälle anders geregelt. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus der Abwasserreinigung sind nach Artikel 31b USG explizit die Kantone verantwortlich. Alle anderen Abfälle sind vom Inhaber zu entsorgen. Während die Kantone den Bau von Anlagen für Siedlungsabfälle relativ stark beeinflussen können, herrscht bei der Entsorgung anderer Abfälle und damit auch von tierischen Nebenprodukten grundsätzlich der Markt. Nur für Deponien sind gemäss Artikel 30e USG explizit ein Bedarfsnachweis und eine Bewilligung der Kantone erforderlich. Für alle anderen Abfallanlagen ist nach Bundesrecht keine spezifische Bewilligung der Kantone notwendig. Allerdings erteilen verschiedene Kantone eine Betriebsbewilligung aufgrund der kantonalen Abfallgesetzgebung. Der Bau von Anlagen wird im Rahmen der jeweiligen Baubewilligungsverfahren von der zuständigen Behörde bewilligt. Der Bund hat hier keine Einflussmöglichkeit.</p><p>2. Die von den Bundesämtern für Energie, Landwirtschaft, Raumentwicklung und Umwelt verabschiedete Biomassestrategie hat zum Ziel, die Politik im gesamten Bereich der Biomasse auf eine sowohl stofflich als auch energetisch nachhaltige Nutzung auszurichten. Soweit sich tierische Nebenprodukte nicht höherwertig, z. B. als Futtermittel, nutzen lassen, stellt die Vergärung und die Nutzung der dabei entstehenden Energie sowie die stoffliche Nutzung der Gärrückstände einen sinnvollen Entsorgungsweg dar. Der Energieinhalt dieser tierischen Nebenprodukte ist in der Regel so hoch, dass der Energieverbrauch für deren Transporte innerhalb der Schweiz nicht von grosser Bedeutung ist.</p><p>3. Im Seuchenfall ist die Entsorgung tierischer Nebenprodukte im Ausland nicht möglich, weil ausländische Behörden zum Schutz des eigenen Tierbestandes Importe verbieten. Deshalb muss die Entsorgung im Inland auch im Seuchenfall gewährleistet sein. Das für den Export tierischer Nebenprodukte zuständige Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) erteilt Exportbewilligungen nur, wenn im Inland die im Seuchenfall benötigte Kapazität zur Entsorgung vorhanden ist. Ein signifikanter Teil der exportierten Menge, insbesondere Knochen zur Gelatine-Verarbeitung, wird als Lebensmittel exportiert und unterliegt somit nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22). Auch für lagerfähige Häute und Felle, für Speisereste sowie für tierische Nebenprodukte, die eine Drucksterilisation durchlaufen haben, ist für den Export keine Übernahmegarantie erforderlich.</p><p>4. Der Handel mit tierischen Nebenprodukten ist Bestandteil des bilateralen Veterinärabkommens zwischen der Schweiz und der EU (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; SR 0.916.026.81). Das BVET bewilligt Gesuche um Export von tierischen Nebenprodukten auf der Grundlage der VTNP. Dabei werden Aspekte der Tierseuchenbekämpfung und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt. Die VTNP verlangt bei Exporten keine Überprüfung der ökologischen Aspekte. Die Biomassestrategie gibt die politischen Ziele in diesem Bereich vor, diese sind bisher jedoch nur zum Teil in verbindliche, rechtliche Regelungen umgesetzt.</p><p>5. Im Bereich der Siedlungsabfälle erheben Bund und Kantone regelmässig den Bedarf und den Bestand an Abfallentsorgungsanlagen und liefern damit eine Basis für eine koordinierte Abfallplanung. Im Bereich der anderen Abfälle bestimmt weitgehend der Markt die Entsorgungswege. Eine gewisse Einflussmöglichkeit besteht bei Abfallanlagen, welche von der kostendeckenden Einspeisevergütung für elektrischen Strom (KEV) profitieren oder im Rahmen von Förderprogrammen der Landwirtschaft unterstützt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die schweizerische Fleischwirtschaft produziert jährlich etwa 325 000 Tonnen tierische Nebenprodukte (TNP). Gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) sind heute die Kantone dafür verantwortlich. Aktuell werden 155 000 Tonnen TNP (Kat. 1) von den Tiermehlfabriken verarbeitet. Dieses Tiermehl wird in den Zementöfen verbrannt.</p><p>Weitere etwa 70 000 Tonnen werden exportiert. Etwa 58 000 Tonnen (Kat. 2 und 3) verwertet man energetisch in Vergärungsanlagen (ARA, Biogasanlagen). Die restlichen etwa 42 000 Tonnen nutzt man als Felle, Häute bzw. als Futtermittel.</p><p>Von den 155 000 Tonnen, die in Tiermehlfabriken verarbeitet werden, stammen etwa 27 000 Tonnen aus den kantonalen Sammelstellen oder werden als Tierkörper eingesammelt. Rund 128 000 Tonnen entstehen somit bei privaten Fleischverarbeitungsbetrieben.</p><p>Die Centravo-Gruppe sowie die Tiermehlfabriken Bazenheid und Lyss sind die angestammten Entsorgungsbetriebe.</p><p>In Münchwilen/TG und in Bazenheid/SG sind nun zwei neue Biogasanlagen geplant, welche eine ideale Energienutzung bewirken. Damit werden Entsorgungskapazitäten von insgesamt etwa 270 000 Tonnen geschaffen; es stehen aber nur etwa 120 000 bis 160 000 Tonnen Rohmaterial zur Verfügung.</p><p>Daher stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. In den Artikeln 31ff. des Umweltschutzgesetzes (USG) werden die Kantone verpflichtet, eine Abfallplanung vorzunehmen und Überkapazitäten zu vermeiden. Gilt diese Koordinations- und Planungspflicht bei den TNP nicht?</p><p>2. Die Biomassestrategie des BFE setzt eine haushälterische Verwertung erneuerbarer Energien voraus. Wie beurteilt der Bundesrat die industriellen Biogasprojekte in Bezug auf den Transport und den Einsatz der effizientesten Technologie?</p><p>3. Gemäss VTNP bzw. EDAV muss das BVET die Exportflüsse und die Inlandentsorgungsgarantien kontrollieren. Ist dabei sichergestellt, dass die Kantone keine Vorhaltekapazitäten (Seuchenreserven) zugunsten der Exporttätigkeit freigeben bzw. diese doppelt disponiert werden?</p><p>4. Hat der Bund gesamtökologische Bedingungen bei den Exportbewilligungen vorgesehen, bzw. müsste er im Sinne der Biomassestrategie eine Inlandverwertung nicht sogar vorschreiben?</p><p>5. Wie kann die öffentliche Hand sicherstellen, dass im Rahmen der wettbewerbs- und kartellrechtlichen Randbedingungen nun alle relevanten Entsorgungsbetriebe in Bezug auf staatliche Unterstützung gleich behandelt werden?</p>
- Verwertung durch Vergärung tierischer Nebenprodukte
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