Elektronische Verzollung im Verkehr mit der EU

ShortId
09.4169
Id
20094169
Updated
28.07.2023 09:32
Language
de
Title
Elektronische Verzollung im Verkehr mit der EU
AdditionalIndexing
10;15;angewandte Informatik;Europäische Union;elektronischer Handel;Vereinfachung der Zollformalitäten;Zollvorschrift
1
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L06K070104040301, Vereinfachung der Zollformalitäten
  • L02K0903, Europäische Union
  • L04K12030101, angewandte Informatik
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Es ist zwischen den neu eingeführten Sicherheitsmassnahmen im Zollbereich und dem ordentlichen Zollveranlagungsverfahren zu unterscheiden.</p><p>Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wurde am 25. Juni 2009 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet. Das Abkommen sieht die Anbindung der Schweiz an das Zollsicherheitsdispositiv der Europäischen Union (EU) vor. Damit werden neue Erschwernisse im bilateralen Warenverkehr verhindert.</p><p>Die EU war nur unter der Bedingung bereit, die Schweiz in das Zollsicherheitsdispositiv einzubinden und somit auf die Sicherheitsmassnahmen im bilateralen Warenverkehr zu verzichten, wenn die Schweiz im Gegenzug gegenüber Staaten ausserhalb der EU dieselben Massnahmen wie die EU einführt. Dadurch soll verhindert werden, dass die EU-Sicherheitsbestimmungen umgangen werden können, indem die Ein- und Ausfuhren über das schweizerische Zollgebiet erfolgen.</p><p>Von den neuen Massnahmen sind im Strassen-, Bahn- und Schiffsverkehr nur Wirtschaftsbeteiligte betroffen, die Waren in Länder ausserhalb der EU exportieren. Diese müssen zukünftig ihre Sendungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Voraus elektronisch anmelden. Dies kann über die bestehenden elektronischen Verzollungssysteme der EZV erfolgen, welche bereits angepasst wurden. Für Wirtschaftsbeteiligte mit einer geringen Anzahl Exporte, welche diese bis heute nicht elektronisch veranlagen, wird die EZV eine webbasierte Applikation gratis zur Verfügung stellen. Die Übermittlung der Sicherheitsdaten an die Ausgangszollstelle der EU, welche eigentlich Aufgabe der zuführungspflichtigen Person wäre, übernimmt die EZV.</p><p>Im direkten Luftverkehr mit Staaten ausserhalb der EU sind sowohl Im- wie Exporteure von den neuen Massnahmen betroffen. Zukünftig müssen in beiden Verkehrsrichtungen die Waren vorgängig der EZV elektronisch angemeldet werden. In den meisten Fällen werden auch hier die Sicherheitsdaten mit den bestehenden elektronischen Verzollungssystemen an die EZV übermittelt werden können. Im Luftverkehr sind keine Daten an die EU-Behörden zu übermitteln.</p><p>Die obenerwähnte Vorausanmeldung der Sicherheitsdaten wird auf den 1. Januar 2011 obligatorisch. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Wirtschaftsbeteiligten keine zusätzlichen Daten im Voraus abzugeben. Die für die Vorausanmeldung nötigen elektronischen Systeme wurden bereits angepasst oder sind in Entwicklung.</p><p>Der Begriff Sammelverzollung existiert nicht in der schweizerischen Zollgesetzgebung. Wenn damit die kollektive Zollanmeldung gemeint ist, so ist Folgendes darunter zu verstehen: Mehrere Sendungen mit Waren desselben Ursprungs (Lieferanten) können gleichzeitig veranlagt werden, und es muss dafür nur eine Einfuhrzollanmeldung (EZA) ausgestellt werden. </p><p>Anwendung findet diese Regelung in der Schweiz insbesondere dann, wenn ein Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Steuerpflichtiger eingetragen ist und auf der EZA als Importeur auftritt. In der Rubrik "Empfänger" wird in der EZA dann nur noch der Vermerk "Diverse" angebracht. Es müssen keine besonderen Empfängerlisten mehr vorgelegt werden. Die kollektive Zollanmeldung kann elektronisch erfolgen und ist grundsätzlich nur für Einfuhren relevant.</p><p>Im europäischen Zollrecht, dem sogenannten Zollkodex, ist eine solche Regelung nicht vorhanden. Anlässlich eines Besuches einer Delegation des Bundesministeriums für Finanzen aus Bonn bei der Oberzolldirektion wurde u. a. die schweizerische Lösung der kollektiven Zollanmeldung vorgestellt. Die deutschen Kollegen nahmen die Regelung der EZV zur Kenntnis und prüfen nun, ob dies auch ein Lösungsansatz für sie bzw. die EU sein könnte.</p><p>Aus rechtlichen Gründen ist derzeit kein automatisierter Datenaustausch zwischen schweizerischen und EU-Zollstellen möglich. Trotzdem versucht die EZV, obwohl die Schweiz keinen Einfluss auf die Gestaltung des EU-Rechtes hat, den benachbarten Ländern pragmatische Lösungen bei dessen Umsetzung aufzuzeigen und vorzuschlagen, damit die schweizerische Wirtschaft so ungehindert wie möglich international tätig sein kann.</p><p>Im Rahmen der Wachstumspolitik 2008-2011 wird der Bundesrat jedoch bis Ende 2010 über die Aufnahme von Verhandlungen über die Verbindung der elektronischen Verzollungssysteme der Schweiz und der EU im Projekt e-customs der EU entscheiden. Die EU-Kommission hat signalisiert, dass sie bereit ist, eine Mitwirkung der Schweiz und der anderen Efta-Staaten in diesem System zu prüfen. Bis im Herbst 2010 wird dazu eine interdepartementale Arbeitsgruppe eine umfassende Studie über die Machbarkeit ausarbeiten, die als Entscheidgrundlage für den Bundesrat dienen soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten aufzuzeigen, wie im Rahmen des EU-Zollkodex bzw. des Abkommens über Zollerleichterung und Zollsicherheit mit der EU die elektronische Deklaration bis zur vollen Inkraftsetzung des Abkommens am 1. Januar 2011 umfassend sichergestellt werden kann. Insbesondere muss auch die Sammelverzollung elektronisch möglich sein und der Ablauf im direkten Kontakt der Zollverwaltungen der Schweiz und der EU-Länder, vor allem auch Deutschlands, beschleunigt und vereinfacht werden.</p>
  • Elektronische Verzollung im Verkehr mit der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist zwischen den neu eingeführten Sicherheitsmassnahmen im Zollbereich und dem ordentlichen Zollveranlagungsverfahren zu unterscheiden.</p><p>Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wurde am 25. Juni 2009 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet. Das Abkommen sieht die Anbindung der Schweiz an das Zollsicherheitsdispositiv der Europäischen Union (EU) vor. Damit werden neue Erschwernisse im bilateralen Warenverkehr verhindert.</p><p>Die EU war nur unter der Bedingung bereit, die Schweiz in das Zollsicherheitsdispositiv einzubinden und somit auf die Sicherheitsmassnahmen im bilateralen Warenverkehr zu verzichten, wenn die Schweiz im Gegenzug gegenüber Staaten ausserhalb der EU dieselben Massnahmen wie die EU einführt. Dadurch soll verhindert werden, dass die EU-Sicherheitsbestimmungen umgangen werden können, indem die Ein- und Ausfuhren über das schweizerische Zollgebiet erfolgen.</p><p>Von den neuen Massnahmen sind im Strassen-, Bahn- und Schiffsverkehr nur Wirtschaftsbeteiligte betroffen, die Waren in Länder ausserhalb der EU exportieren. Diese müssen zukünftig ihre Sendungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Voraus elektronisch anmelden. Dies kann über die bestehenden elektronischen Verzollungssysteme der EZV erfolgen, welche bereits angepasst wurden. Für Wirtschaftsbeteiligte mit einer geringen Anzahl Exporte, welche diese bis heute nicht elektronisch veranlagen, wird die EZV eine webbasierte Applikation gratis zur Verfügung stellen. Die Übermittlung der Sicherheitsdaten an die Ausgangszollstelle der EU, welche eigentlich Aufgabe der zuführungspflichtigen Person wäre, übernimmt die EZV.</p><p>Im direkten Luftverkehr mit Staaten ausserhalb der EU sind sowohl Im- wie Exporteure von den neuen Massnahmen betroffen. Zukünftig müssen in beiden Verkehrsrichtungen die Waren vorgängig der EZV elektronisch angemeldet werden. In den meisten Fällen werden auch hier die Sicherheitsdaten mit den bestehenden elektronischen Verzollungssystemen an die EZV übermittelt werden können. Im Luftverkehr sind keine Daten an die EU-Behörden zu übermitteln.</p><p>Die obenerwähnte Vorausanmeldung der Sicherheitsdaten wird auf den 1. Januar 2011 obligatorisch. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Wirtschaftsbeteiligten keine zusätzlichen Daten im Voraus abzugeben. Die für die Vorausanmeldung nötigen elektronischen Systeme wurden bereits angepasst oder sind in Entwicklung.</p><p>Der Begriff Sammelverzollung existiert nicht in der schweizerischen Zollgesetzgebung. Wenn damit die kollektive Zollanmeldung gemeint ist, so ist Folgendes darunter zu verstehen: Mehrere Sendungen mit Waren desselben Ursprungs (Lieferanten) können gleichzeitig veranlagt werden, und es muss dafür nur eine Einfuhrzollanmeldung (EZA) ausgestellt werden. </p><p>Anwendung findet diese Regelung in der Schweiz insbesondere dann, wenn ein Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Steuerpflichtiger eingetragen ist und auf der EZA als Importeur auftritt. In der Rubrik "Empfänger" wird in der EZA dann nur noch der Vermerk "Diverse" angebracht. Es müssen keine besonderen Empfängerlisten mehr vorgelegt werden. Die kollektive Zollanmeldung kann elektronisch erfolgen und ist grundsätzlich nur für Einfuhren relevant.</p><p>Im europäischen Zollrecht, dem sogenannten Zollkodex, ist eine solche Regelung nicht vorhanden. Anlässlich eines Besuches einer Delegation des Bundesministeriums für Finanzen aus Bonn bei der Oberzolldirektion wurde u. a. die schweizerische Lösung der kollektiven Zollanmeldung vorgestellt. Die deutschen Kollegen nahmen die Regelung der EZV zur Kenntnis und prüfen nun, ob dies auch ein Lösungsansatz für sie bzw. die EU sein könnte.</p><p>Aus rechtlichen Gründen ist derzeit kein automatisierter Datenaustausch zwischen schweizerischen und EU-Zollstellen möglich. Trotzdem versucht die EZV, obwohl die Schweiz keinen Einfluss auf die Gestaltung des EU-Rechtes hat, den benachbarten Ländern pragmatische Lösungen bei dessen Umsetzung aufzuzeigen und vorzuschlagen, damit die schweizerische Wirtschaft so ungehindert wie möglich international tätig sein kann.</p><p>Im Rahmen der Wachstumspolitik 2008-2011 wird der Bundesrat jedoch bis Ende 2010 über die Aufnahme von Verhandlungen über die Verbindung der elektronischen Verzollungssysteme der Schweiz und der EU im Projekt e-customs der EU entscheiden. Die EU-Kommission hat signalisiert, dass sie bereit ist, eine Mitwirkung der Schweiz und der anderen Efta-Staaten in diesem System zu prüfen. Bis im Herbst 2010 wird dazu eine interdepartementale Arbeitsgruppe eine umfassende Studie über die Machbarkeit ausarbeiten, die als Entscheidgrundlage für den Bundesrat dienen soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten aufzuzeigen, wie im Rahmen des EU-Zollkodex bzw. des Abkommens über Zollerleichterung und Zollsicherheit mit der EU die elektronische Deklaration bis zur vollen Inkraftsetzung des Abkommens am 1. Januar 2011 umfassend sichergestellt werden kann. Insbesondere muss auch die Sammelverzollung elektronisch möglich sein und der Ablauf im direkten Kontakt der Zollverwaltungen der Schweiz und der EU-Länder, vor allem auch Deutschlands, beschleunigt und vereinfacht werden.</p>
    • Elektronische Verzollung im Verkehr mit der EU

Back to List