Mehr Transparenz beim Bundesgericht

ShortId
09.4176
Id
20094176
Updated
27.07.2023 19:27
Language
de
Title
Mehr Transparenz beim Bundesgericht
AdditionalIndexing
12;Bundesrichter/in;Transparenz;Urteil;Abstimmungsergebnis;Bundesgericht
1
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L05K0505020101, Bundesrichter/in
  • L03K050403, Urteil
  • L05K0801010102, Abstimmungsergebnis
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 58 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht berät das Bundesgericht seinen Entscheid mündlich und öffentlich: </p><p>a. wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt; </p><p>b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. </p><p>Damit sind die mündlichen Beratungen und die darauffolgenden Abstimmungen öffentlich. Um diesem Öffentlichkeitsprinzip besser Nachachtung zu verschaffen, sollen die Abstimmungsergebnisse neu namentlich in den schriftlichen Entscheiden offengelegt werden. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wird dadurch nicht tangiert. Die Einführung der namentlichen Abstimmungen im Nationalrat hat gezeigt, dass diese auf die Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder keinen Einfluss hat. Im Gegenteil, die Öffentlichkeit gewinnt dadurch mehr Transparenz.</p>
  • <p>Das Bundesgericht trifft seine Entscheide grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation unter den für die Beurteilung des Streitfalls zuständigen Richtern und Richterinnen. Ergibt sich bei der Aktenzirkulation keine Einstimmigkeit, so schreibt das Gesetz eine mündliche Beratung vor (Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Ausgenommen sind Entscheide im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist. Diese Nichteintretensentscheide können auch bei fehlender Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren getroffen werden (Art. 109 Abs. 1 BGG). Mündliche Beratungen und die darauffolgenden Abstimmungen sind öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder wenn das Interesse einer beteiligten Person dies rechtfertigt (Art. 59 Abs. 1 und 2 BGG). Nach der Praxis des Bundesgerichts können die am Verfahren beteiligten Parteien auch dann, wenn der Fall nicht öffentlich beraten und entschieden wurde oder sie bei der öffentlichen Beratung nicht anwesend waren, über ein Gesuch um Einsichtnahme in das bundesgerichtliche Dossier in Erfahrung bringen, welcher Richter oder welche Richterin wie gestimmt hat.</p><p>Die Mehrzahl der kantonalen Gerichte - jedenfalls der Zivil- und Strafgerichte - beraten ihre Urteile nicht öffentlich. Von Verfassung wegen müssen nur die Parteiverhandlungen und Urteilsverkündigungen von Gerichten grundsätzlich öffentlich sein (Art. 30 Abs. 3 BV). Das Bundesgerichtsgesetz geht weiter und sorgt - wie schon das frühere Bundesrechtspflegegesetz - dafür, dass die interessierte Öffentlichkeit auch von den in den Abteilungen vertretenen Minderheitsstandpunkten Kenntnis nehmen kann. Dabei geht es nicht nur um die Frage, welche Richter einem Entscheid allenfalls nicht zugestimmt haben, sondern vor allem auch um die juristische Begründung abweichender Standpunkte.</p><p>Gemäss der Motion würde einzig das Abstimmungsverhalten der einzelnen Richter und Richterinnen im Urteilsdispositiv festgehalten. Dieses wäre aufgrund der Veröffentlichung der Urteile im Internet später jederzeit wieder abrufbar. Der Bundesrat erachtet eine solche Fokussierung auf das Abstimmungsverhalten als zu einseitig. Hätte das Bundesgericht zum Beispiel die Beschwerde eines Verurteilten in einer Strafsache mit 3 zu 2 Stimmen abgewiesen, so würde dem Leser des schriftlichen Urteils nicht klar, ob die in der Minderheit verbliebenen Richter für einen Freispruch, für eine Reduktion der Strafe oder bloss für zusätzliche Sachverhaltsabklärungen eintraten.</p><p>Anders als die Motionäre hält der Bundesrat die von ihnen angestrebte Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV) nicht für unproblematisch. Ein Vergleich mit den namentlichen Abstimmungen im Nationalrat ist nicht sachgerecht. Während die Parlamentarier den Wählern gegenüber politisch verantwortlich sind, hat das Bundesgericht gerade nicht mit Rücksicht auf politische Ansichten von Mitgliedern der Bundesversammlung (Wahlbehörde), sondern gemäss Artikel 191c BV nur nach dem geltenden Recht zu entscheiden. Mit einer Umsetzung der Motion würde die Möglichkeit eröffnet, dass im Hinblick auf die Wiederwahl von amtierenden Bundesrichtern deren Rechtsauffassung anhand der elektronischen Urteilspublikationen systematisch analysiert und nach politischen Kriterien eingeordnet werden könnte. Ein solches Vorgehen würde die richterliche Unabhängigkeit und die Stellung des Bundesgerichtes als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das Bundesgericht so zu ändern, dass das Abstimmungsergebnis namentlich im Dispositiv von Entscheiden aufgeführt wird.</p>
  • Mehr Transparenz beim Bundesgericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 58 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht berät das Bundesgericht seinen Entscheid mündlich und öffentlich: </p><p>a. wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt; </p><p>b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. </p><p>Damit sind die mündlichen Beratungen und die darauffolgenden Abstimmungen öffentlich. Um diesem Öffentlichkeitsprinzip besser Nachachtung zu verschaffen, sollen die Abstimmungsergebnisse neu namentlich in den schriftlichen Entscheiden offengelegt werden. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wird dadurch nicht tangiert. Die Einführung der namentlichen Abstimmungen im Nationalrat hat gezeigt, dass diese auf die Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder keinen Einfluss hat. Im Gegenteil, die Öffentlichkeit gewinnt dadurch mehr Transparenz.</p>
    • <p>Das Bundesgericht trifft seine Entscheide grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation unter den für die Beurteilung des Streitfalls zuständigen Richtern und Richterinnen. Ergibt sich bei der Aktenzirkulation keine Einstimmigkeit, so schreibt das Gesetz eine mündliche Beratung vor (Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Ausgenommen sind Entscheide im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist. Diese Nichteintretensentscheide können auch bei fehlender Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren getroffen werden (Art. 109 Abs. 1 BGG). Mündliche Beratungen und die darauffolgenden Abstimmungen sind öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder wenn das Interesse einer beteiligten Person dies rechtfertigt (Art. 59 Abs. 1 und 2 BGG). Nach der Praxis des Bundesgerichts können die am Verfahren beteiligten Parteien auch dann, wenn der Fall nicht öffentlich beraten und entschieden wurde oder sie bei der öffentlichen Beratung nicht anwesend waren, über ein Gesuch um Einsichtnahme in das bundesgerichtliche Dossier in Erfahrung bringen, welcher Richter oder welche Richterin wie gestimmt hat.</p><p>Die Mehrzahl der kantonalen Gerichte - jedenfalls der Zivil- und Strafgerichte - beraten ihre Urteile nicht öffentlich. Von Verfassung wegen müssen nur die Parteiverhandlungen und Urteilsverkündigungen von Gerichten grundsätzlich öffentlich sein (Art. 30 Abs. 3 BV). Das Bundesgerichtsgesetz geht weiter und sorgt - wie schon das frühere Bundesrechtspflegegesetz - dafür, dass die interessierte Öffentlichkeit auch von den in den Abteilungen vertretenen Minderheitsstandpunkten Kenntnis nehmen kann. Dabei geht es nicht nur um die Frage, welche Richter einem Entscheid allenfalls nicht zugestimmt haben, sondern vor allem auch um die juristische Begründung abweichender Standpunkte.</p><p>Gemäss der Motion würde einzig das Abstimmungsverhalten der einzelnen Richter und Richterinnen im Urteilsdispositiv festgehalten. Dieses wäre aufgrund der Veröffentlichung der Urteile im Internet später jederzeit wieder abrufbar. Der Bundesrat erachtet eine solche Fokussierung auf das Abstimmungsverhalten als zu einseitig. Hätte das Bundesgericht zum Beispiel die Beschwerde eines Verurteilten in einer Strafsache mit 3 zu 2 Stimmen abgewiesen, so würde dem Leser des schriftlichen Urteils nicht klar, ob die in der Minderheit verbliebenen Richter für einen Freispruch, für eine Reduktion der Strafe oder bloss für zusätzliche Sachverhaltsabklärungen eintraten.</p><p>Anders als die Motionäre hält der Bundesrat die von ihnen angestrebte Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV) nicht für unproblematisch. Ein Vergleich mit den namentlichen Abstimmungen im Nationalrat ist nicht sachgerecht. Während die Parlamentarier den Wählern gegenüber politisch verantwortlich sind, hat das Bundesgericht gerade nicht mit Rücksicht auf politische Ansichten von Mitgliedern der Bundesversammlung (Wahlbehörde), sondern gemäss Artikel 191c BV nur nach dem geltenden Recht zu entscheiden. Mit einer Umsetzung der Motion würde die Möglichkeit eröffnet, dass im Hinblick auf die Wiederwahl von amtierenden Bundesrichtern deren Rechtsauffassung anhand der elektronischen Urteilspublikationen systematisch analysiert und nach politischen Kriterien eingeordnet werden könnte. Ein solches Vorgehen würde die richterliche Unabhängigkeit und die Stellung des Bundesgerichtes als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das Bundesgericht so zu ändern, dass das Abstimmungsergebnis namentlich im Dispositiv von Entscheiden aufgeführt wird.</p>
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