Personenfreizügigkeit und bilaterale Verträge. Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV in der Temporärbranche

ShortId
09.4179
Id
20094179
Updated
28.07.2023 11:17
Language
de
Title
Personenfreizügigkeit und bilaterale Verträge. Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV in der Temporärbranche
AdditionalIndexing
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;flankierende Massnahmen;Arbeitnehmerschutz;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Gesamtarbeitsvertrag;Unternehmen für Temporärarbeit;Temporärarbeit
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L06K070202030403, Unternehmen für Temporärarbeit
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Gesuch der Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Personalverleih um Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ihres GAV ist nach langen Diskussionen zwischen den Sozialpartnern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) am 30. Juli 2009 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden. Innert der auf 30 Tage angesetzten Einsprachefrist sind zahlreiche Einsprachen (insgesamt 265) eingegangen. Ende Oktober 2009 haben die Gesuchsteller dem Seco ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Einsprachen eingereicht.</p><p>Ein gewichtiger Teil der Einsprachen richtet sich gegen die im GAV-Personalverleih vorgesehene Übernahme von gewissen Bestimmungen (namentlich solche über die Löhne und die Arbeitszeiten) aus bestehenden, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (nicht AVE GAV), die in Anhang 1 zum GAV aufgelistet sind. Aufgrund dieser Einsprachen gab es zwischen dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband Swissstaffing einerseits und den Arbeitnehmerverbänden andererseits Differenzen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nicht AVE GAV in Anhang 1 verbleiben soll. Diese Differenzen waren bis Ende Dezember 2009 nicht ausgeräumt.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des GAV für den Personalverleih und von dessen (allfälliger) Allgemeinverbindlicherklärung durchaus bewusst. Vor einer eingehenden Prüfung des AVE-Gesuchs und der eingegangenen Einsprachen kann er sich aber nicht dazu äussern, ob der GAV allgemeinverbindlich erklärt werden kann oder nicht.</p><p>2. Das Seco ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Vorbereitung der Bundesratsbeschlüsse über die AVE von GAV. Es ist dagegen nicht bevollmächtigt, diesbezüglich einen formellen Entscheid zu treffen. Sofern das Seco zum Schluss kommt, dass die im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) geregelten Voraussetzungen der AVE erfüllt sind, wird das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen entsprechenden Antrag zuhanden des Bundesrates unterbreiten. Die Komplexität des GAV-Personalverleih und die zahlreichen Einsprachen bringen es mit sich, dass das Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens ist die Einigung der Sozialpartner hinsichtlich der in Anhang 1 aufzunehmenden nicht AVE GAV. Solange sich die Sozialpartner in dieser Frage nicht einig sind, bleibt das Verfahren blockiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Temporärbranche gehört europaweit zu den Problembranchen.</p><p>Der Personalverleih ist ein Hauptinstrument, um die flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping zu unterlaufen. Umso grössere Bedeutung kommt dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu, den die Branche am 24. Juni 2008 nach zähen Verhandlungen abschliessen konnte. </p><p>Da aber nicht alle Personalverleiher mitmachen, haben die Sozialpartner im November 2008 beim Seco ein Gesuch um Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eingereicht. Noch immer hat das Seco aber keinen Entscheid gefällt. Die Arbeitgeber sind sich über den Anhang uneinig. Nach der AVE würde der GAV-Personalverleih zu den grössten GAV der Schweiz überhaupt gehören: 250 000 Arbeitskräfte sind betroffen.</p><p>1. Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich zu erklären?</p><p>2. Wann wird der formelle Entscheid des Seco getroffen?</p>
  • Personenfreizügigkeit und bilaterale Verträge. Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV in der Temporärbranche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Gesuch der Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Personalverleih um Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ihres GAV ist nach langen Diskussionen zwischen den Sozialpartnern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) am 30. Juli 2009 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden. Innert der auf 30 Tage angesetzten Einsprachefrist sind zahlreiche Einsprachen (insgesamt 265) eingegangen. Ende Oktober 2009 haben die Gesuchsteller dem Seco ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Einsprachen eingereicht.</p><p>Ein gewichtiger Teil der Einsprachen richtet sich gegen die im GAV-Personalverleih vorgesehene Übernahme von gewissen Bestimmungen (namentlich solche über die Löhne und die Arbeitszeiten) aus bestehenden, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (nicht AVE GAV), die in Anhang 1 zum GAV aufgelistet sind. Aufgrund dieser Einsprachen gab es zwischen dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband Swissstaffing einerseits und den Arbeitnehmerverbänden andererseits Differenzen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nicht AVE GAV in Anhang 1 verbleiben soll. Diese Differenzen waren bis Ende Dezember 2009 nicht ausgeräumt.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des GAV für den Personalverleih und von dessen (allfälliger) Allgemeinverbindlicherklärung durchaus bewusst. Vor einer eingehenden Prüfung des AVE-Gesuchs und der eingegangenen Einsprachen kann er sich aber nicht dazu äussern, ob der GAV allgemeinverbindlich erklärt werden kann oder nicht.</p><p>2. Das Seco ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Vorbereitung der Bundesratsbeschlüsse über die AVE von GAV. Es ist dagegen nicht bevollmächtigt, diesbezüglich einen formellen Entscheid zu treffen. Sofern das Seco zum Schluss kommt, dass die im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) geregelten Voraussetzungen der AVE erfüllt sind, wird das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen entsprechenden Antrag zuhanden des Bundesrates unterbreiten. Die Komplexität des GAV-Personalverleih und die zahlreichen Einsprachen bringen es mit sich, dass das Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens ist die Einigung der Sozialpartner hinsichtlich der in Anhang 1 aufzunehmenden nicht AVE GAV. Solange sich die Sozialpartner in dieser Frage nicht einig sind, bleibt das Verfahren blockiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Temporärbranche gehört europaweit zu den Problembranchen.</p><p>Der Personalverleih ist ein Hauptinstrument, um die flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping zu unterlaufen. Umso grössere Bedeutung kommt dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu, den die Branche am 24. Juni 2008 nach zähen Verhandlungen abschliessen konnte. </p><p>Da aber nicht alle Personalverleiher mitmachen, haben die Sozialpartner im November 2008 beim Seco ein Gesuch um Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eingereicht. Noch immer hat das Seco aber keinen Entscheid gefällt. Die Arbeitgeber sind sich über den Anhang uneinig. Nach der AVE würde der GAV-Personalverleih zu den grössten GAV der Schweiz überhaupt gehören: 250 000 Arbeitskräfte sind betroffen.</p><p>1. Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich zu erklären?</p><p>2. Wann wird der formelle Entscheid des Seco getroffen?</p>
    • Personenfreizügigkeit und bilaterale Verträge. Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV in der Temporärbranche

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