Revision und Reorganisation der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus
- ShortId
-
09.4187
- Id
-
20094187
- Updated
-
14.11.2025 08:14
- Language
-
de
- Title
-
Revision und Reorganisation der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus
- AdditionalIndexing
-
12;Leistungsauftrag;Extremismus;Rassendiskriminierung;Informationsverbreitung;Reform;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L04K05020401, Rassendiskriminierung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K08020310, Reform
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K08020204, Extremismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Strafbestimmung von Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) ist im Herbst 1994 in einer Volksabstimmung angenommen und auf Jahresanfang 1995 in Kraft gesetzt worden. Sie dient als Basis für den Auftrag der EKR. Leider hat sich die EKR in den Jahren ihres Bestehens von diesen Grundsätzen entfernt. Insbesondere hielten persönliche Befindlichkeiten sowie eine wenig wissenschaftliche Arbeitsweise Einzug in der Arbeit der EKR. Leider vermittelt die Kommission heute keine integrale Sicht auf Probleme rund um Extremismus, sondern verfolgt oft einseitig undurchschaubare Ziele im Bereich des Rassismus. Damit erweist die EKR der Verfolgung von strafrechtlich relevantem Rassismus einen Bärendienst, da deren Glaubwürdigkeit beschränkt ist.</p><p>Daher ist es angesagt, dass ein Neuanfang ermöglicht wird. Neu müssen auch Erscheinungen wie Links- und Rechtsextremismus sowie religiöser Extremismus gleichzeitig und gleichwertig betrachtet werden. Nur mit dieser Revision und der entsprechenden Reorganisation kann das Vertrauen in diese Institution gestärkt werden.</p>
- <p>Parlamentarische Vorstösse zur Arbeit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) hat der Bundesrat bereits mehrmals in konsistenter Weise beantwortet (vgl. z. B. Interpellation Reimann 07.3076, Motion Dunant 07.3032, Anfrage Pfister Gerhard 07.1024, Postulat Mörgeli 99.3645).</p><p>Zu den in der Motion genannten Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1.a. In seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (RDK) und über die entsprechende Strafrechtrevision sprach sich der Bundesrat für die Bildung einer ERK aus. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bekämpfung der Rassendiskriminierung pädagogische, soziologische, kulturelle, föderalistische, entwicklungs- und migrationspolitische sowie juristische Aspekte umfasse. Die Aufgaben der zu bildenden Kommission umschrieb der Bundesrat wie folgt: Forschung und Analyse, Dokumentation, Erarbeitung von Berichten, Koordination und Durchführung konkreter Präventionsmassnahmen sowie Beratung des Bundesrates (BBl 1992 III 321f.).</p><p>Mit Beschluss vom 21. Februar 2001 hat der Bundesrat die Fachstelle für Rassismusbekämpfung eingesetzt. Diese ist seither für die Gestaltung der präventiven Massnahmen gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zuständig und koordiniert die Bemühungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Damit hat der Bundesrat die unabhängige Rolle der EKR gestärkt.</p><p>b. Eine hohe Gewichtung von wissenschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten in der Analyse von Rassendiskriminierung entspricht dem Mandat der EKR. Zu Themen, die einer vertieften Auseinandersetzung bedürfen, vergibt die EKR daher Aufträge an Expertinnen und Experten sowie universitäre Institute oder arbeitet zu Forschungszwecken mit Verwaltungsstellen, Institutionen und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Die Studien werden publiziert und sind auf der Website der EKR abrufbar.</p><p>c. Öffentlichkeitsarbeit ist gemäss Mandat der EKR ein zentrales Instrument zur Bekämpfung des Rassismus. Als Fachgremium ist die EKR frei, die ihr zur Bekämpfung des Rassismus notwendig erscheinenden Themen aufzugreifen. Gemäss Mandat bedarf die Veröffentlichung von Mitteilungen, Berichten, Empfehlungen und Anträgen der Zustimmung des EDI. Der Bundesrat hat jedoch wiederholt festgehalten, dass ausserparlamentarische Kommissionen nicht dazu verurteilt sein dürfen, sich in den ausschliesslichen Dienst einer vorgegebenen Linie zu stellen.</p><p>2. Die EKR befasst sich gemäss Mandat mit Rassendiskriminierung. Sofern er rassistisch motiviert ist, fällt jeglicher Extremismus, unabhängig seiner ideologischen Ausrichtung, unter das Mandat der EKR. Die Beobachtung des gewalttätigen Extremismus obliegt dagegen den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Erfasst werden dabei sämtliche Extremismusarten, unabhängig ihrer politischen oder ideologischen Ausrichtung. Gemäss Artikel 27 BWIS orientiert der Bundesrat die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit jährlich oder nach Bedarf über seine Beurteilung der Bedrohungslage. Der Bericht ist seit 2009 im Geschäftsbericht des Bundesrates integriert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag für die Revision der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) mit folgenden Inhalten zu unterbreiten:</p><p>1. Revision des bisherigen Mandates der EKR vom 23. August 1995:</p><p>a. Beschränkung auf strafrechtlich relevanten Rassismus gemäss Artikel 261bis StGB;</p><p>b. höhere Gewichtung der Wissenschaftlichkeit der Arbeiten der EKR;</p><p>c. Beschränkung der öffentlichen Kommunikation der EKR.</p><p>2. Aufmerksam machen auf jede Form von Extremismus mit hoher Wissenschaftlichkeit und beschränkter öffentlicher Kommunikation.</p>
- Revision und Reorganisation der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Strafbestimmung von Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) ist im Herbst 1994 in einer Volksabstimmung angenommen und auf Jahresanfang 1995 in Kraft gesetzt worden. Sie dient als Basis für den Auftrag der EKR. Leider hat sich die EKR in den Jahren ihres Bestehens von diesen Grundsätzen entfernt. Insbesondere hielten persönliche Befindlichkeiten sowie eine wenig wissenschaftliche Arbeitsweise Einzug in der Arbeit der EKR. Leider vermittelt die Kommission heute keine integrale Sicht auf Probleme rund um Extremismus, sondern verfolgt oft einseitig undurchschaubare Ziele im Bereich des Rassismus. Damit erweist die EKR der Verfolgung von strafrechtlich relevantem Rassismus einen Bärendienst, da deren Glaubwürdigkeit beschränkt ist.</p><p>Daher ist es angesagt, dass ein Neuanfang ermöglicht wird. Neu müssen auch Erscheinungen wie Links- und Rechtsextremismus sowie religiöser Extremismus gleichzeitig und gleichwertig betrachtet werden. Nur mit dieser Revision und der entsprechenden Reorganisation kann das Vertrauen in diese Institution gestärkt werden.</p>
- <p>Parlamentarische Vorstösse zur Arbeit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) hat der Bundesrat bereits mehrmals in konsistenter Weise beantwortet (vgl. z. B. Interpellation Reimann 07.3076, Motion Dunant 07.3032, Anfrage Pfister Gerhard 07.1024, Postulat Mörgeli 99.3645).</p><p>Zu den in der Motion genannten Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1.a. In seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (RDK) und über die entsprechende Strafrechtrevision sprach sich der Bundesrat für die Bildung einer ERK aus. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bekämpfung der Rassendiskriminierung pädagogische, soziologische, kulturelle, föderalistische, entwicklungs- und migrationspolitische sowie juristische Aspekte umfasse. Die Aufgaben der zu bildenden Kommission umschrieb der Bundesrat wie folgt: Forschung und Analyse, Dokumentation, Erarbeitung von Berichten, Koordination und Durchführung konkreter Präventionsmassnahmen sowie Beratung des Bundesrates (BBl 1992 III 321f.).</p><p>Mit Beschluss vom 21. Februar 2001 hat der Bundesrat die Fachstelle für Rassismusbekämpfung eingesetzt. Diese ist seither für die Gestaltung der präventiven Massnahmen gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zuständig und koordiniert die Bemühungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Damit hat der Bundesrat die unabhängige Rolle der EKR gestärkt.</p><p>b. Eine hohe Gewichtung von wissenschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten in der Analyse von Rassendiskriminierung entspricht dem Mandat der EKR. Zu Themen, die einer vertieften Auseinandersetzung bedürfen, vergibt die EKR daher Aufträge an Expertinnen und Experten sowie universitäre Institute oder arbeitet zu Forschungszwecken mit Verwaltungsstellen, Institutionen und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Die Studien werden publiziert und sind auf der Website der EKR abrufbar.</p><p>c. Öffentlichkeitsarbeit ist gemäss Mandat der EKR ein zentrales Instrument zur Bekämpfung des Rassismus. Als Fachgremium ist die EKR frei, die ihr zur Bekämpfung des Rassismus notwendig erscheinenden Themen aufzugreifen. Gemäss Mandat bedarf die Veröffentlichung von Mitteilungen, Berichten, Empfehlungen und Anträgen der Zustimmung des EDI. Der Bundesrat hat jedoch wiederholt festgehalten, dass ausserparlamentarische Kommissionen nicht dazu verurteilt sein dürfen, sich in den ausschliesslichen Dienst einer vorgegebenen Linie zu stellen.</p><p>2. Die EKR befasst sich gemäss Mandat mit Rassendiskriminierung. Sofern er rassistisch motiviert ist, fällt jeglicher Extremismus, unabhängig seiner ideologischen Ausrichtung, unter das Mandat der EKR. Die Beobachtung des gewalttätigen Extremismus obliegt dagegen den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Erfasst werden dabei sämtliche Extremismusarten, unabhängig ihrer politischen oder ideologischen Ausrichtung. Gemäss Artikel 27 BWIS orientiert der Bundesrat die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit jährlich oder nach Bedarf über seine Beurteilung der Bedrohungslage. Der Bericht ist seit 2009 im Geschäftsbericht des Bundesrates integriert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag für die Revision der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) mit folgenden Inhalten zu unterbreiten:</p><p>1. Revision des bisherigen Mandates der EKR vom 23. August 1995:</p><p>a. Beschränkung auf strafrechtlich relevanten Rassismus gemäss Artikel 261bis StGB;</p><p>b. höhere Gewichtung der Wissenschaftlichkeit der Arbeiten der EKR;</p><p>c. Beschränkung der öffentlichen Kommunikation der EKR.</p><p>2. Aufmerksam machen auf jede Form von Extremismus mit hoher Wissenschaftlichkeit und beschränkter öffentlicher Kommunikation.</p>
- Revision und Reorganisation der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus
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