Freier Personenverkehr und bilaterale Abkommen. Verstösse von Subunternehmen bekämpfen

ShortId
09.4188
Id
20094188
Updated
27.07.2023 21:50
Language
de
Title
Freier Personenverkehr und bilaterale Abkommen. Verstösse von Subunternehmen bekämpfen
AdditionalIndexing
15;strafrechtliche Verantwortlichkeit;flankierende Massnahmen;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Partnergesellschaft;freier Personenverkehr;Arbeitsrecht;Fremdarbeiter/in;Arbeitsbedingungen;Gesetz;Mindestlohn;Haftung
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702010309, Mindestlohn
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L06K070304010204, Partnergesellschaft
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Praxis mit dem Entsendegesetz und den flankierenden Massnahmen zeigt, dass Verstösse im Zusammenhang mit Arbeitskräften von Subunternehmen nicht geahndet werden können, weil diese Unternehmen nicht mehr in der Schweiz tätig sind. Durch solche grenzüberschreitenden Missbräuche geraten die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz unter Druck, was nicht nur für die betroffenen Branchen inakzeptabel ist. Es gilt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass für Besteller und Erstunternehmen eine Solidarhaftung eingeführt wird und dass ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, eine Sicherheit hinterlegen müssen, damit sie zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen und lohnrelevanten Bestimmungen verpflichtet werden können. Bei Verstössen gegen das Entsendegesetz müssen die Subunternehmen, aber auch die Besteller und die Erstunternehmen zur Verantwortung gezogen werden können.</p>
  • <p>Das Entsendegesetz (EntsG) verpflichtet in seiner heutigen Fassung in Artikel 5 den Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer), seine Subunternehmer vertraglich auf die Einhaltung des EntsG zu verpflichten. Fehlt eine solche Verpflichtung, kann der Erstunternehmer für Verstösse von Subunternehmern gegen das EntsG mit Sanktionen belegt werden.</p><p>Bereits während der Vorarbeiten zu den flankierenden Massnahmen war in einer Arbeitsgruppe aus Sozialpartnern und Verwaltung die Einführung der von der Motionärin erwähnten solidarischen Haftung von Besteller und Erstunternehmer für Verstösse des Subunternehmers diskutiert und anschliessend verworfen worden, da diese als zu weit gehender Eingriff in die Vertragsfreiheit sowie als der Natur des Werkvertrags entgegenstehend beurteilt worden war. Die Arbeitsgruppe sprach sich deshalb als Alternative für die Einführung von Artikel 5 EntsG aus.</p><p>Der Bundesrat erachtet zurzeit die im EntsG bestehenden Möglichkeiten zur Lösung der Problematik als genügend. So kann fehlbaren Betrieben beispielsweise eine Dienstleistungssperre auferlegt werden. Die Liste der mit einer Dienstleistungssperre belegten Betriebe ist im Internet abrufbar.</p><p>Aus genannten Gründen vertritt der Bundesrat nach wie vor die Ansicht, die er bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Fässler 07.3431 vom 21. Juni 2007 festhält, und erachtet die Einführung einer Solidarhaftung, wie von der Motionärin gefordert, zurzeit nicht als sachgerecht. Bezüglich der von der Motionärin verlangten Garantieleistung für ausländische Subunternehmer stellen sich zudem Fragen betreffend den im Abkommen über die Freizügigkeit festgehaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz.</p><p>Die zuständigen Dienststellen sowie die tripartite Kommission des Bundes verfolgen die Entwicklungen in der Schweiz sowie in der Europäischen Union bezüglich der Thematik der Solidarhaftung weiterhin aufmerksam.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz) zu unterbreiten. Es soll eine Solidarhaftung eingeführt werden, sodass Besteller und Erstunternehmen - als Total-, General- oder Hauptunternehmen - in jedem Fall für die Handlungen ihrer Subunternehmen haften. Von ausländischen Subunternehmen ist zudem die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.</p>
  • Freier Personenverkehr und bilaterale Abkommen. Verstösse von Subunternehmen bekämpfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Praxis mit dem Entsendegesetz und den flankierenden Massnahmen zeigt, dass Verstösse im Zusammenhang mit Arbeitskräften von Subunternehmen nicht geahndet werden können, weil diese Unternehmen nicht mehr in der Schweiz tätig sind. Durch solche grenzüberschreitenden Missbräuche geraten die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz unter Druck, was nicht nur für die betroffenen Branchen inakzeptabel ist. Es gilt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass für Besteller und Erstunternehmen eine Solidarhaftung eingeführt wird und dass ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, eine Sicherheit hinterlegen müssen, damit sie zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen und lohnrelevanten Bestimmungen verpflichtet werden können. Bei Verstössen gegen das Entsendegesetz müssen die Subunternehmen, aber auch die Besteller und die Erstunternehmen zur Verantwortung gezogen werden können.</p>
    • <p>Das Entsendegesetz (EntsG) verpflichtet in seiner heutigen Fassung in Artikel 5 den Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer), seine Subunternehmer vertraglich auf die Einhaltung des EntsG zu verpflichten. Fehlt eine solche Verpflichtung, kann der Erstunternehmer für Verstösse von Subunternehmern gegen das EntsG mit Sanktionen belegt werden.</p><p>Bereits während der Vorarbeiten zu den flankierenden Massnahmen war in einer Arbeitsgruppe aus Sozialpartnern und Verwaltung die Einführung der von der Motionärin erwähnten solidarischen Haftung von Besteller und Erstunternehmer für Verstösse des Subunternehmers diskutiert und anschliessend verworfen worden, da diese als zu weit gehender Eingriff in die Vertragsfreiheit sowie als der Natur des Werkvertrags entgegenstehend beurteilt worden war. Die Arbeitsgruppe sprach sich deshalb als Alternative für die Einführung von Artikel 5 EntsG aus.</p><p>Der Bundesrat erachtet zurzeit die im EntsG bestehenden Möglichkeiten zur Lösung der Problematik als genügend. So kann fehlbaren Betrieben beispielsweise eine Dienstleistungssperre auferlegt werden. Die Liste der mit einer Dienstleistungssperre belegten Betriebe ist im Internet abrufbar.</p><p>Aus genannten Gründen vertritt der Bundesrat nach wie vor die Ansicht, die er bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Fässler 07.3431 vom 21. Juni 2007 festhält, und erachtet die Einführung einer Solidarhaftung, wie von der Motionärin gefordert, zurzeit nicht als sachgerecht. Bezüglich der von der Motionärin verlangten Garantieleistung für ausländische Subunternehmer stellen sich zudem Fragen betreffend den im Abkommen über die Freizügigkeit festgehaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz.</p><p>Die zuständigen Dienststellen sowie die tripartite Kommission des Bundes verfolgen die Entwicklungen in der Schweiz sowie in der Europäischen Union bezüglich der Thematik der Solidarhaftung weiterhin aufmerksam.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz) zu unterbreiten. Es soll eine Solidarhaftung eingeführt werden, sodass Besteller und Erstunternehmen - als Total-, General- oder Hauptunternehmen - in jedem Fall für die Handlungen ihrer Subunternehmen haften. Von ausländischen Subunternehmen ist zudem die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.</p>
    • Freier Personenverkehr und bilaterale Abkommen. Verstösse von Subunternehmen bekämpfen

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