Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes

ShortId
09.4198
Id
20094198
Updated
28.07.2023 10:14
Language
de
Title
Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes
AdditionalIndexing
12;junger Mensch;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht;Urteil
1
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L03K050403, Urteil
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Fall Schmitten</p><p>Der Bundesgerichtsentscheid 1B-325/2008 erging im Zusammenhang mit dem sogenannten Fall Schmitten (Kanton Freiburg), der viel zu reden gab. Der Täter, geboren am 22. November 1988, war seit 2005 an einem Fall von Sittlichkeitsdelikten beteiligt; man warf ihm Taten wie Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person (Schändung) oder Ausnützung einer Notlage sowie Förderung der Prostitution vor. 2007 war X, inzwischen volljährig, an einem Fall beteiligt, in dem ihm Erpressung oder Raub vorgeworfen wurde.</p><p>Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Jugendgericht, das sich mit der ersten Anklage befasste, und dem Untersuchungsrichter, der sich mit der zweiten befasste, wollte Ersteres den Fall Letzterem übergeben, obschon dieser die Sache anders sah. Daraufhin übertrug die Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichtes das gesamte Dossier dem Jugendgericht. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht in dem genannten Entscheid abgewiesen. Das Bundesgericht führte dazu Folgendes aus: "Bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung ist die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösungen zu sorgen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beibehaltung des eingeleiteten Jugendstrafprozesses als sinnvoll und gesetzeskonform."</p><p>Aus diesem Bundesgerichtsentscheid folgt:</p><p>a. Unter dem Blickwinkel des anwendbaren Verfahrensrechtes</p><p>Es gibt zahlreiche Banden Jugendlicher ohne Arbeit und Einkommen, die zahlreiche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen, und dies vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres. Aus juristischer Sicht sind diese Straftaten gleichwertig (oftmals Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit und einfache oder schwere Körperverletzung). Dieses Phänomen ist leider alles andere als selten. 2008 zählte man allein im Kanton Freiburg rund 20 Täter.</p><p>b. Prüfung möglicher Fälle</p><p>Prüfen wir einmal nach diesen Grundsätzen einen fiktiven Fall: Der Täter, 17,5 Jahre alt, begeht einen qualifizierten Raub nach Artikel 140 Ziffer 4 StGB. Es wird eine Untersuchung eröffnet. Nach Erlangung seiner Volljährigkeit begeht der Täter einen weiteren qualifizierten Raub nach Artikel 140 Ziffer 3 StGB, der dem ersten ziemlich ähnlich ist. Im zweiten Fall begeht der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, zusammen mit anderen volljährigen Mittätern.</p><p>Wird dem Täter gemäss dem heute geltenden Artikel 3 Absatz 2 JStG der Prozess gemacht, so muss er sich für die beiden Raubfälle vor dem Jugendgericht verantworten. Dieses entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit, in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 2 JStPO); es behandelt Zivilklagen nur, wenn sie einfacher Natur sind. Seine Mittäter aus dem zweiten Raub haben sich vor einem anderen Gericht zu verantworten. Das Jugendgericht wendet das Strafgesetzbuch an, verhängt also eine Strafe, sagen wir mal 50 Monate unbedingten Freiheitsentzug. Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter ("juge informateur") überwacht den Vollzug dieser Strafe. Zu seinem Schutz ist der Minderjährige auch von der Pflicht befreit, dem Plädoyer des Staatsanwalts beizuwohnen. Das Opfer des zweiten Raubs muss in diesem Verfahren mitwirken; seine zivilrechtlichen Forderungen werden an das Zivilgericht verwiesen, weil sie kompliziert sind (posttraumatische Stresssymptome, zahlreiche Hospitalisierungen). Es muss anschliessend am zweiten Prozess mitwirken, gegen die Mittäter, in der Eigenschaft als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes; seine Zivilforderungen werden behandelt und gutgeheissen. Für seine Entschädigung hält sich das Opfer nur an die volljährigen Mittäter, um die Kosten eines Zivilverfahrens gegen den Täter zu vermeiden, der so "schlau" war, vor Vollendung seines 18. Lebensjahres eine andere Straftat zu begehen.</p><p>Die Folgen: Der Täter wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt, also entgegen dem Grundsatz, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sind. Er muss sich nicht zivilrechtlich für seine Taten verantworten, da das Opfer die Energie nicht aufbringt, gegen ihn einen Zivilprozess anzustrengen. Er muss sich vor einem Gericht verantworten, das nicht gewohnt ist, harte Strafen auszusprechen (das JStG kennt eine Höchststrafe von vier Jahren, ausgesprochen für besonders schwere Straftaten). Das Gericht setzt sich aus drei Richterinnen und Richtern statt aus fünf zusammen und aus Richterinnen und Richtern, die in dieses Amt berufen wurden, weil sie die Lebenswirklichkeit Minderjähriger besonders gut kennen. Es ist nicht sichergestellt, dass die Sensibilitäten der Bevölkerung in dem Gericht repräsentativ vertreten sind. Das Jugendgericht ist anschliessend verpflichtet, den Vollzug der Strafe sicherzustellen, und dies in einer Einrichtung, die es nicht kennt (normale Haftanstalt).</p><p>Ein anderer Fall war neulich von den Freiburger Justizbehörden zu beurteilen. Ein Täter, der seit zwei Monaten volljährig war, wurde vom Untersuchungsrichter in Sicherheitshaft gesetzt wegen Handels mit Kokain. Es scheint sich um einen schweren Fall zu handeln, namentlich wegen der Menge des beschlagnahmten Stoffes. Nun stellt sich jedoch heraus, dass gegen den Täter eine Untersuchung wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz läuft, geführt vom Jugendgericht des Kantons Waadt. Aufgrund des geltenden Rechts müsste der Freiburger Untersuchungsrichter den Fall dem Waadtländer Jugendgericht überlassen. Dieses müsste eine Sicherheitshaft in einer Abteilung einer Haftanstalt für Erwachsene anordnen, gemäss den Haftbestimmungen für volljährige Täter, die sich von denjenigen für minderjährige Täter unterscheiden, und es müsste eine Untersuchung auf Freiburger Boden durchführen. Dieses Jugendgericht müsste anschliessend das Strafgesetzbuch anwenden und den Täter vermutlich zu einer Freiheitsstrafe von weit mehr als zwölf Monaten verurteilen. Beim Vollzug dieser Strafe wird es ein Problem geben (wer ist zuständig?). Es kommt hinzu, dass die Verhaftung auf eine Voruntersuchung durch die Freiburger Polizei folgt, ein Verfahrensschritt, den der Freiburger Untersuchungsrichter kennt, nicht aber das Waadtländer Jugendgericht. Die gegenwärtige Rechtslage bringt also eine Reihe heikler Probleme mit sich, die den Grundsätzen der Effizienz und der Beschleunigung der Verfahren zuwiderlaufen.</p><p>Gäbe es in diesem Fall eine Trennung der beiden Verfahren, so würde der Täter rasch für seine in minderjährigem Alter begangenen Taten verurteilt, während die normale Untersuchung ihren Fortgang nehmen und zu einer Anklage vor einem ordentlichen Gericht führen könnte. Dieses müsste die bereits ausgesprochene Strafe berücksichtigen und eine Ergänzungsstrafe gemäss Artikel 49 Absatz 2 StGB aussprechen. Dies würde keinerlei Probleme aufwerfen, sondern vielmehr eine gerechte Rechtsprechung garantieren.</p><p>c. Verjährung</p><p>Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verjährungsfristen im Jugendstrafrecht kurz sind (ein Jahr für Übertretungen, drei Jahre für Vergehen und fünf Jahre für Verbrechen). Die Idee des Jugendstrafrechtes ist es, begangene Straftaten strafrechtlich schnell zu bewältigen und dabei eine Lösung zum Wohle des jugendlichen Straftäters und zum Schutz der Gesellschaft zu finden. Verlängert man begonnene Verfahren, indem man ihnen weitere Straftaten auflädt, so besteht die Gefahr, dass sie ins Stocken geraten, was dazu führen kann, dass es wegen der Verjährung schliesslich zu Freisprüchen kommt.</p><p>Schlussfolgerungen</p><p>Das geltende Recht verursacht wegen der Eigenheiten des JStP mehr Kosten. Es schützt die Opfer schlecht, und es verlangt von den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern, dass sie sich auch im ordentlichen Strafrecht gut auskennen. Der Effizienzgewinn ist gleich null. Die Verlängerung der Verfahren durch die Anreicherung mit neuen Straftaten kann dazu führen, dass die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten verjähren.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat in Umsetzung des Postulates Amherd 08.3377, "Evaluation Jugendstrafrecht", eine Evaluation des Jugendstrafgesetzes (JStG) in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen wird auch Artikel 3 Absatz 2 JStG einer Prüfung unterzogen. Es wäre deshalb verfrüht, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf die in der Motion vorgeschlagene Lösung festzulegen und eine entsprechende Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen. Die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege, der repräsentative Fachverband derjenigen Personen, die in der Jugendstrafrechtspflege tätig sind, hat beim Bundesamt für Justiz ebenfalls einen Vorschlag zur Anpassung von Artikel 3 Absatz 2 JStG eingereicht. Auch diese Anregung soll geprüft werden. Es ist vorgesehen, dass bis im Herbst 2010 ein Zwischenbericht mit ersten Ergebnissen vorliegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG) auszuarbeiten, damit die vom Bundesgericht festgestellten Lücken geschlossen werden können und Straftaten, die ein Täter zum Teil vor und zum Teil nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, in verschiedenen Verfahren behandelt werden können, und zwar erstere durch das Jugendgericht und letztere durch das normale Strafgericht für Erwachsene. Der Bundesrat soll auch eine Bestimmung vorsehen, welche die Koordination des Vollzugs der von den beiden Behörden verhängten Strafen sicherstellt.</p>
  • Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fall Schmitten</p><p>Der Bundesgerichtsentscheid 1B-325/2008 erging im Zusammenhang mit dem sogenannten Fall Schmitten (Kanton Freiburg), der viel zu reden gab. Der Täter, geboren am 22. November 1988, war seit 2005 an einem Fall von Sittlichkeitsdelikten beteiligt; man warf ihm Taten wie Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person (Schändung) oder Ausnützung einer Notlage sowie Förderung der Prostitution vor. 2007 war X, inzwischen volljährig, an einem Fall beteiligt, in dem ihm Erpressung oder Raub vorgeworfen wurde.</p><p>Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Jugendgericht, das sich mit der ersten Anklage befasste, und dem Untersuchungsrichter, der sich mit der zweiten befasste, wollte Ersteres den Fall Letzterem übergeben, obschon dieser die Sache anders sah. Daraufhin übertrug die Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichtes das gesamte Dossier dem Jugendgericht. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht in dem genannten Entscheid abgewiesen. Das Bundesgericht führte dazu Folgendes aus: "Bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung ist die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösungen zu sorgen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beibehaltung des eingeleiteten Jugendstrafprozesses als sinnvoll und gesetzeskonform."</p><p>Aus diesem Bundesgerichtsentscheid folgt:</p><p>a. Unter dem Blickwinkel des anwendbaren Verfahrensrechtes</p><p>Es gibt zahlreiche Banden Jugendlicher ohne Arbeit und Einkommen, die zahlreiche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen, und dies vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres. Aus juristischer Sicht sind diese Straftaten gleichwertig (oftmals Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit und einfache oder schwere Körperverletzung). Dieses Phänomen ist leider alles andere als selten. 2008 zählte man allein im Kanton Freiburg rund 20 Täter.</p><p>b. Prüfung möglicher Fälle</p><p>Prüfen wir einmal nach diesen Grundsätzen einen fiktiven Fall: Der Täter, 17,5 Jahre alt, begeht einen qualifizierten Raub nach Artikel 140 Ziffer 4 StGB. Es wird eine Untersuchung eröffnet. Nach Erlangung seiner Volljährigkeit begeht der Täter einen weiteren qualifizierten Raub nach Artikel 140 Ziffer 3 StGB, der dem ersten ziemlich ähnlich ist. Im zweiten Fall begeht der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, zusammen mit anderen volljährigen Mittätern.</p><p>Wird dem Täter gemäss dem heute geltenden Artikel 3 Absatz 2 JStG der Prozess gemacht, so muss er sich für die beiden Raubfälle vor dem Jugendgericht verantworten. Dieses entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit, in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 2 JStPO); es behandelt Zivilklagen nur, wenn sie einfacher Natur sind. Seine Mittäter aus dem zweiten Raub haben sich vor einem anderen Gericht zu verantworten. Das Jugendgericht wendet das Strafgesetzbuch an, verhängt also eine Strafe, sagen wir mal 50 Monate unbedingten Freiheitsentzug. Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter ("juge informateur") überwacht den Vollzug dieser Strafe. Zu seinem Schutz ist der Minderjährige auch von der Pflicht befreit, dem Plädoyer des Staatsanwalts beizuwohnen. Das Opfer des zweiten Raubs muss in diesem Verfahren mitwirken; seine zivilrechtlichen Forderungen werden an das Zivilgericht verwiesen, weil sie kompliziert sind (posttraumatische Stresssymptome, zahlreiche Hospitalisierungen). Es muss anschliessend am zweiten Prozess mitwirken, gegen die Mittäter, in der Eigenschaft als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes; seine Zivilforderungen werden behandelt und gutgeheissen. Für seine Entschädigung hält sich das Opfer nur an die volljährigen Mittäter, um die Kosten eines Zivilverfahrens gegen den Täter zu vermeiden, der so "schlau" war, vor Vollendung seines 18. Lebensjahres eine andere Straftat zu begehen.</p><p>Die Folgen: Der Täter wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt, also entgegen dem Grundsatz, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sind. Er muss sich nicht zivilrechtlich für seine Taten verantworten, da das Opfer die Energie nicht aufbringt, gegen ihn einen Zivilprozess anzustrengen. Er muss sich vor einem Gericht verantworten, das nicht gewohnt ist, harte Strafen auszusprechen (das JStG kennt eine Höchststrafe von vier Jahren, ausgesprochen für besonders schwere Straftaten). Das Gericht setzt sich aus drei Richterinnen und Richtern statt aus fünf zusammen und aus Richterinnen und Richtern, die in dieses Amt berufen wurden, weil sie die Lebenswirklichkeit Minderjähriger besonders gut kennen. Es ist nicht sichergestellt, dass die Sensibilitäten der Bevölkerung in dem Gericht repräsentativ vertreten sind. Das Jugendgericht ist anschliessend verpflichtet, den Vollzug der Strafe sicherzustellen, und dies in einer Einrichtung, die es nicht kennt (normale Haftanstalt).</p><p>Ein anderer Fall war neulich von den Freiburger Justizbehörden zu beurteilen. Ein Täter, der seit zwei Monaten volljährig war, wurde vom Untersuchungsrichter in Sicherheitshaft gesetzt wegen Handels mit Kokain. Es scheint sich um einen schweren Fall zu handeln, namentlich wegen der Menge des beschlagnahmten Stoffes. Nun stellt sich jedoch heraus, dass gegen den Täter eine Untersuchung wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz läuft, geführt vom Jugendgericht des Kantons Waadt. Aufgrund des geltenden Rechts müsste der Freiburger Untersuchungsrichter den Fall dem Waadtländer Jugendgericht überlassen. Dieses müsste eine Sicherheitshaft in einer Abteilung einer Haftanstalt für Erwachsene anordnen, gemäss den Haftbestimmungen für volljährige Täter, die sich von denjenigen für minderjährige Täter unterscheiden, und es müsste eine Untersuchung auf Freiburger Boden durchführen. Dieses Jugendgericht müsste anschliessend das Strafgesetzbuch anwenden und den Täter vermutlich zu einer Freiheitsstrafe von weit mehr als zwölf Monaten verurteilen. Beim Vollzug dieser Strafe wird es ein Problem geben (wer ist zuständig?). Es kommt hinzu, dass die Verhaftung auf eine Voruntersuchung durch die Freiburger Polizei folgt, ein Verfahrensschritt, den der Freiburger Untersuchungsrichter kennt, nicht aber das Waadtländer Jugendgericht. Die gegenwärtige Rechtslage bringt also eine Reihe heikler Probleme mit sich, die den Grundsätzen der Effizienz und der Beschleunigung der Verfahren zuwiderlaufen.</p><p>Gäbe es in diesem Fall eine Trennung der beiden Verfahren, so würde der Täter rasch für seine in minderjährigem Alter begangenen Taten verurteilt, während die normale Untersuchung ihren Fortgang nehmen und zu einer Anklage vor einem ordentlichen Gericht führen könnte. Dieses müsste die bereits ausgesprochene Strafe berücksichtigen und eine Ergänzungsstrafe gemäss Artikel 49 Absatz 2 StGB aussprechen. Dies würde keinerlei Probleme aufwerfen, sondern vielmehr eine gerechte Rechtsprechung garantieren.</p><p>c. Verjährung</p><p>Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verjährungsfristen im Jugendstrafrecht kurz sind (ein Jahr für Übertretungen, drei Jahre für Vergehen und fünf Jahre für Verbrechen). Die Idee des Jugendstrafrechtes ist es, begangene Straftaten strafrechtlich schnell zu bewältigen und dabei eine Lösung zum Wohle des jugendlichen Straftäters und zum Schutz der Gesellschaft zu finden. Verlängert man begonnene Verfahren, indem man ihnen weitere Straftaten auflädt, so besteht die Gefahr, dass sie ins Stocken geraten, was dazu führen kann, dass es wegen der Verjährung schliesslich zu Freisprüchen kommt.</p><p>Schlussfolgerungen</p><p>Das geltende Recht verursacht wegen der Eigenheiten des JStP mehr Kosten. Es schützt die Opfer schlecht, und es verlangt von den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern, dass sie sich auch im ordentlichen Strafrecht gut auskennen. Der Effizienzgewinn ist gleich null. Die Verlängerung der Verfahren durch die Anreicherung mit neuen Straftaten kann dazu führen, dass die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten verjähren.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat in Umsetzung des Postulates Amherd 08.3377, "Evaluation Jugendstrafrecht", eine Evaluation des Jugendstrafgesetzes (JStG) in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen wird auch Artikel 3 Absatz 2 JStG einer Prüfung unterzogen. Es wäre deshalb verfrüht, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf die in der Motion vorgeschlagene Lösung festzulegen und eine entsprechende Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen. Die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege, der repräsentative Fachverband derjenigen Personen, die in der Jugendstrafrechtspflege tätig sind, hat beim Bundesamt für Justiz ebenfalls einen Vorschlag zur Anpassung von Artikel 3 Absatz 2 JStG eingereicht. Auch diese Anregung soll geprüft werden. Es ist vorgesehen, dass bis im Herbst 2010 ein Zwischenbericht mit ersten Ergebnissen vorliegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG) auszuarbeiten, damit die vom Bundesgericht festgestellten Lücken geschlossen werden können und Straftaten, die ein Täter zum Teil vor und zum Teil nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, in verschiedenen Verfahren behandelt werden können, und zwar erstere durch das Jugendgericht und letztere durch das normale Strafgericht für Erwachsene. Der Bundesrat soll auch eine Bestimmung vorsehen, welche die Koordination des Vollzugs der von den beiden Behörden verhängten Strafen sicherstellt.</p>
    • Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes

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