Ausreichend langer bezahlter Urlaub für Eltern von schwerkranken Kindern
- ShortId
-
09.4199
- Id
-
20094199
- Updated
-
24.06.2025 23:45
- Language
-
de
- Title
-
Ausreichend langer bezahlter Urlaub für Eltern von schwerkranken Kindern
- AdditionalIndexing
-
28;Krankheitsurlaub;Bericht;Taggeld;Krankheit;bezahlter Urlaub;Kind;Kinderbetreuung;soziale Betreuung;mitarbeitende/r Familienangehörige/r;Erziehungsurlaub
- 1
-
- L05K0107010205, Kind
- L03K010501, Krankheit
- L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
- L06K111001130401, Taggeld
- L04K01040301, Erziehungsurlaub
- L04K01040302, Krankheitsurlaub
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L03K020206, Bericht
- L04K01040406, soziale Betreuung
- L05K0702020113, mitarbeitende/r Familienangehörige/r
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Wenn ein Kind schwerkrank ist oder die schweren Folgen eines Unfalls tragen muss, kann sich die Anwesenheit seiner Eltern an seiner Seite förderlich auf seine Genesung und dementsprechend auf seinen Spitalaufenthalt auswirken. Das Pflegepersonal ist trotz seines guten Willens oft überlastet und kann die kleinen und kleinsten Patienten über die langen Tage hinweg nicht hinreichend unterhalten. Durch die Anwesenheit ihrer Eltern erhalten die betroffenen Kinder liebevolle Zuneigung und die notwendige moralische Unterstützung. Weder Artikel 36 des Arbeitsgesetzes, der Eltern bis zu drei Tage für die Betreuung ihres kranken Kindes einräumt, noch Artikel 324a des Obligationenrechtes, der die Verhinderung von der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitnehmers behandelt, sind ausreichend, um diese Situation zufriedenstellend zu regeln, die Monate oder Jahre andauern kann.</p><p>In der Schweiz sind mehrere Hundert Familien jährlich von solchen dramatischen Fällen betroffen. Schätzungen zufolge erkranken ungefähr 200 Kinder pro Jahr an Krebs. Im Rahmen der mit diesem Postulat verbundenen Kostenanalyse müssen diese Zahlen weiter präzisiert werden.</p><p>Neben dem menschlichen Aspekt kann die Pflege eines schwerkranken Kindes über einen längeren Zeitraum katastrophale finanzielle Auswirkungen auf Familien haben, die aus der Mittelschicht stammen oder sich in prekärer Situation befinden. Diese Familien sind sehr oft auf zwei Einkommen angewiesen, um ihren Haushalt bestreiten zu können. Wenn ein krankes Kind zu versorgen ist, muss ein Elternteil meist seine berufliche Tätigkeit einschränken oder gar ganz aufgeben. Dies kann negative wirtschaftliche und soziale Folgen für die Familie haben.</p><p>In mehreren europäischen Ländern, darunter Frankreich, Belgien und Schweden, gibt es bereits die Möglichkeit eines ausreichend langen bezahlten Urlaubs für den Elternteil, der sich um ein schwerkrankes Kind kümmert.</p><p>Die OECD hat die existierenden gesetzlichen Lösungen weltweit verglichen. </p><p>Das in der Schweiz geltende Recht bietet den betroffenen Familien keinen ausreichenden Schutz. Damit Familien mit schwerkranken Kindern nicht doppelt vom Schicksal bestraft werden, ist eine Anpassung notwendig.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der grossen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Familien konfrontiert werden, wenn ein Kind schwer erkrankt oder gar hospitalisiert werden muss.</p><p>Aufgrund von Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf die besondere Situation seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Familienpflichten haben, Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder anderer nahestehender Personen. Die Familienpflichten umfassen alle Aufgaben, welche die Anwesenheit der betreuenden Person als notwendig erscheinen lassen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen zudem die Möglichkeit haben, dank geordneten Zeitstrukturen am Arbeitsplatz eine regelmässige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen sicherzustellen. Die Rücksichtnahme soll so weit gehen, wie es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.</p><p>Zudem wird der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 36 Absatz 3 ArG dazu verpflichtet, einem Elternteil gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben. Diese Arbeitsbefreiung ist der unverschuldeten Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechtes gleichgestellt. Wie im Krankheitsfall ist für eine beschränkte Zeit auch der Lohn geschuldet. Artikel 36 Absatz 3 ArG stellt einen allgemeinen Grundsatz auf. Er steht dennoch nicht einer Arbeitsbefreiung von länger als drei Tagen im Wege, wenn ausserordentliche und aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Arbeitsbefreiung aus medizinischen Gründen, die zu bescheinigen sind, rechtfertigen. Eine solche Arbeitsbefreiung gilt ebenfalls als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechtes. Falls ein zusätzlicher Pflegeurlaub für Eltern von schwerkranken, behinderten oder verunfallten Kindern eingeführt würde, müsste die Entschädigung analog dem Mutterschaftsurlaub geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat ist, wie er bereits in der Antwort auf die Motionen Ory 08.3839 und Maury Pasquier 09.3838 gesagt hat, der Auffassung, dass das geltende Recht genügend Schutz gewährt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen über die mögliche Ergänzung unseres Sozialversicherungssystems um einen ausreichend langen bezahlten Urlaub für den Elternteil, der sich um ein schwerkrankes Kind kümmert.</p><p>Dabei könnte es sich um ein System mit Tagessätzen handeln, das insbesondere hinsichtlich seiner Höhe und Dauer näher zu spezifizieren wäre und von dem der eine oder der andere Elternteil einer Familie profitieren könnte, die sich in einer finanziell schwierigen oder unsicheren Situation befindet.</p>
- Ausreichend langer bezahlter Urlaub für Eltern von schwerkranken Kindern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wenn ein Kind schwerkrank ist oder die schweren Folgen eines Unfalls tragen muss, kann sich die Anwesenheit seiner Eltern an seiner Seite förderlich auf seine Genesung und dementsprechend auf seinen Spitalaufenthalt auswirken. Das Pflegepersonal ist trotz seines guten Willens oft überlastet und kann die kleinen und kleinsten Patienten über die langen Tage hinweg nicht hinreichend unterhalten. Durch die Anwesenheit ihrer Eltern erhalten die betroffenen Kinder liebevolle Zuneigung und die notwendige moralische Unterstützung. Weder Artikel 36 des Arbeitsgesetzes, der Eltern bis zu drei Tage für die Betreuung ihres kranken Kindes einräumt, noch Artikel 324a des Obligationenrechtes, der die Verhinderung von der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitnehmers behandelt, sind ausreichend, um diese Situation zufriedenstellend zu regeln, die Monate oder Jahre andauern kann.</p><p>In der Schweiz sind mehrere Hundert Familien jährlich von solchen dramatischen Fällen betroffen. Schätzungen zufolge erkranken ungefähr 200 Kinder pro Jahr an Krebs. Im Rahmen der mit diesem Postulat verbundenen Kostenanalyse müssen diese Zahlen weiter präzisiert werden.</p><p>Neben dem menschlichen Aspekt kann die Pflege eines schwerkranken Kindes über einen längeren Zeitraum katastrophale finanzielle Auswirkungen auf Familien haben, die aus der Mittelschicht stammen oder sich in prekärer Situation befinden. Diese Familien sind sehr oft auf zwei Einkommen angewiesen, um ihren Haushalt bestreiten zu können. Wenn ein krankes Kind zu versorgen ist, muss ein Elternteil meist seine berufliche Tätigkeit einschränken oder gar ganz aufgeben. Dies kann negative wirtschaftliche und soziale Folgen für die Familie haben.</p><p>In mehreren europäischen Ländern, darunter Frankreich, Belgien und Schweden, gibt es bereits die Möglichkeit eines ausreichend langen bezahlten Urlaubs für den Elternteil, der sich um ein schwerkrankes Kind kümmert.</p><p>Die OECD hat die existierenden gesetzlichen Lösungen weltweit verglichen. </p><p>Das in der Schweiz geltende Recht bietet den betroffenen Familien keinen ausreichenden Schutz. Damit Familien mit schwerkranken Kindern nicht doppelt vom Schicksal bestraft werden, ist eine Anpassung notwendig.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der grossen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Familien konfrontiert werden, wenn ein Kind schwer erkrankt oder gar hospitalisiert werden muss.</p><p>Aufgrund von Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf die besondere Situation seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Familienpflichten haben, Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder anderer nahestehender Personen. Die Familienpflichten umfassen alle Aufgaben, welche die Anwesenheit der betreuenden Person als notwendig erscheinen lassen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen zudem die Möglichkeit haben, dank geordneten Zeitstrukturen am Arbeitsplatz eine regelmässige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen sicherzustellen. Die Rücksichtnahme soll so weit gehen, wie es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.</p><p>Zudem wird der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 36 Absatz 3 ArG dazu verpflichtet, einem Elternteil gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben. Diese Arbeitsbefreiung ist der unverschuldeten Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechtes gleichgestellt. Wie im Krankheitsfall ist für eine beschränkte Zeit auch der Lohn geschuldet. Artikel 36 Absatz 3 ArG stellt einen allgemeinen Grundsatz auf. Er steht dennoch nicht einer Arbeitsbefreiung von länger als drei Tagen im Wege, wenn ausserordentliche und aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Arbeitsbefreiung aus medizinischen Gründen, die zu bescheinigen sind, rechtfertigen. Eine solche Arbeitsbefreiung gilt ebenfalls als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechtes. Falls ein zusätzlicher Pflegeurlaub für Eltern von schwerkranken, behinderten oder verunfallten Kindern eingeführt würde, müsste die Entschädigung analog dem Mutterschaftsurlaub geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat ist, wie er bereits in der Antwort auf die Motionen Ory 08.3839 und Maury Pasquier 09.3838 gesagt hat, der Auffassung, dass das geltende Recht genügend Schutz gewährt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen über die mögliche Ergänzung unseres Sozialversicherungssystems um einen ausreichend langen bezahlten Urlaub für den Elternteil, der sich um ein schwerkrankes Kind kümmert.</p><p>Dabei könnte es sich um ein System mit Tagessätzen handeln, das insbesondere hinsichtlich seiner Höhe und Dauer näher zu spezifizieren wäre und von dem der eine oder der andere Elternteil einer Familie profitieren könnte, die sich in einer finanziell schwierigen oder unsicheren Situation befindet.</p>
- Ausreichend langer bezahlter Urlaub für Eltern von schwerkranken Kindern
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