Szenarien und Möglichkeiten zur Personenfreizügigkeit

ShortId
09.4201
Id
20094201
Updated
28.07.2023 09:24
Language
de
Title
Szenarien und Möglichkeiten zur Personenfreizügigkeit
AdditionalIndexing
15;10;flankierende Massnahmen;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Kontrolle der Zuwanderungen;Arbeitslosigkeit;Ausländerkontingent;Fremdarbeiter/in;Rezession
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0704020305, Rezession
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
  • L06K070203030201, Ausländerkontingent
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nach Abwägung aller Auswirkungen der Personenfreizügigkeit ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten (FZA) unserem Land, den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft insgesamt wesentlich mehr Nutzen als Kosten bringt. Der Bundesrat erkennt indessen Handlungsbedarf, um gewisse Mängel in der Umsetzung des Abkommens zu verbessern. In diesem Zusammenhang wägt er auch die verschiedenen Instrumente, die das FZA zur Regulierung der Einwanderung vorsieht, genau nach Vor- und Nachteilen ab und wird im Frühjahr 2010 allfällige Massnahmen in diesem Bereich beraten und gegebenenfalls beschliessen. Ausserdem werden Verstösse gegen die Entsendegesetzgebung bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vertieft untersucht, und es wird geprüft, wo Ermessensspielräume beim Vollzug und bei der Umsetzung des Abkommens noch konsequenter als bisher ausgeschöpft werden können.</p><p>2./3. Um den Abkommenstext abzuändern, sieht Artikel 18 FZA die Möglichkeit einer Revision des Abkommens vor. Dazu muss eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag zur Revision des Abkommens unterbreiten. Bei einer Revision ist grundsätzlich die Zustimmung aller beteiligten Parteien (27 Mitgliedstaaten der EU, der EU sowie der Schweiz) erforderlich, wobei relevante Änderungen des Abkommens die jeweiligen nationalen Verfahren zum Abschluss und zur Änderung von völkerrechtlichen Verträgen durchlaufen müssen. Hiervon ausgenommen sind Anpassungen des Vertrages aufgrund von EU-Erweiterungen. Das Abkommen wurde zur Ausdehnung seines Anwendungsbereiches auf die 2004 und 2007 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten bereits zweimal einer grundlegenden Revision unterzogen. Ausserdem wurden die Anhänge II (soziale Sicherheit) und III (Diplomanerkennung) bisher viermal geändert. Dabei waren aufgrund der beschränkten Tragweite der Neuerungen der EU-Ministerrat bzw. der Bundesrat für die Genehmigung zuständig. Zwei weitere Anpassungen der beiden genannten Anhänge sind zurzeit in Erarbeitung. Die entsprechenden Gespräche mit der Europäischen Kommission sind bereits weit fortgeschritten.</p><p>Eine Revision des gesamten Abkommens zieht der Bundesrat jedoch aufgrund der in Punkt 1 erwähnten und u. a. in der Antwort auf die Motion 09.4052 dargelegten Gründe derzeit nicht in Betracht.</p><p>4. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile und aufgrund der erheblichen gesamtwirtschaftlichen und politischen Bedeutung der bilateralen Verträge steht für den Bundesrat die Kündigung des FZA nicht zur Diskussion (siehe Antwort auf die Motion 09.4024). Der Bundesrat ist aber entschlossen, schweizerische Anliegen gegenüber der EU mit Nachdruck zu vertreten.</p><p>5. Mit dem FZA konnte die Schweiz im Rahmen der bilateralen sektoriellen Abkommen ein Sonderregime aushandeln, welches auf die Bedürfnisse unseres Landes zugeschnitten ist (Übergangsfrist von 12 Jahren bezüglich Zugang zum Arbeitsmarkt) und vereinzelt auch Abweichungen vom Gemeinschaftsrecht vorsieht. Dies ist als Verhandlungserfolg zu werten. Ein Vergleich mit dem Fürstentum Liechtenstein ist insofern fragwürdig, als Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz einerseits Mitglied des EWR ist und andererseits wegen seiner - auch im Vergleich zur Schweiz - sehr geringen Grösse und der ausschliesslich ländlichen Struktur des Landes eine permanente Ausnahme vom Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zuwanderung aushandeln konnte.</p><p>6. Es gibt innerhalb der EU grundsätzlich keine nationale Sonderregelungen für die Einwanderung im Rahmen der Freizügigkeit. So wendet auch Luxemburg, das europaweit den höchsten Ausländeranteil bzw. die höchste Anzahl Grenzgänger aufweist, den EU-Acquis umfassend an. Einzige Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang die zeitlich beschränkten Übergangsregelungen gegenüber den später beigetretenen EU-Mitgliedstaaten. So machen beispielsweise Deutschland und Österreich bis längstens 30. April 2011 noch von bestimmten Beschränkungen Gebrauch - insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Im Falle Rumäniens und Bulgariens behalten zehn Staaten die Zulassungsbeschränkungen vorerst bei (bis längstens 31. Dezember 2013), wenn auch mit mehr (Italien, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Malta) oder weniger (Vereinigtes Königreich, Irland, Niederlande, Deutschland, Österreich) relevanten Lockerungen.</p><p>7. Bundesrat und Verwaltung erläutern im Rahmen ihrer ständigen Kontakte mit der EU und den Mitgliedstaaten regelmässig die Herausforderungen, mit denen sich die Schweiz im Bereich der Personenfreizügigkeit konfrontiert sieht. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Treffen des Gemischten Ausschusses FZA, in deren Rahmen Anwendungsprobleme, mögliche Abhilfemassnahmen und Grundsatzfragen erörtert werden. Dazu gehört beispielsweise auch das Thema einer allfälligen Anrufung der Schutzklauseln. Sollten die zurzeit laufenden Analysen zu den Auswirkungen der Freizügigkeit im Kontext der schwierigen Wirtschaftslage das Ergreifen FZA-konformer Massnahmen nahelegen, so wird der Bundesrat die EU hierüber entsprechend informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Schon bei der ersten Rezession nach Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU zeigt sich, dass diese für unser Land schwer verkraftbar ist. Dem Volk wurde vor der Volksabstimmung immer versprochen, die Arbeitskräfte aus der EU, welche aufgrund des Abkommens in die Schweiz kommen, würden beim Verlust des Arbeitsplatzes unser Land wieder verlassen. Auch wurde immer wieder gesagt, dass sich die Zuwanderung in engen Grenzen halten werde. Nun hat sich jedoch das Gegenteil bewahrheitet. Verständlicherweise gehen die wenigsten arbeitslosen Ausländer in ihre Heimat zurück, wo sie noch schlechtere Arbeitschancen und vor allem noch schlechtere Sozialleistungen erwarten. Das System des unbeschränkten Personenverkehrs hat sich in der Krise als massives Problem für den Arbeitsmarkt und die Sozialwerke erwiesen. Selbst Mitglieder des Bundesrates geben mittlerweile öffentlich zu, dass im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU Fehler gemacht wurden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen plant er zur Lösung der aufgrund der Personenfreizügigkeit entstandenen Probleme?</p><p>2. Welche Möglichkeiten stehen der Schweiz für die Änderung des Abkommens offen, und welche Szenarien hat der Bundesrat diesbezüglich bereits entwickelt?</p><p>3. Hat er eine Revision durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 18 des Freizügigkeitsabkommens schon einmal ins Auge gefasst? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann sind Gespräche im Rahmen des Gemischten Ausschusses geplant?</p><p>4. Ist er nicht der Ansicht, dass auch eine Kündigung des Abkommens mit anschliessender Neuverhandlung zwecks Implementierung von Steuerungsmechanismen für die Einwanderung in Betracht gezogen werden sollte, nachdem der Bundesrat den Zeitpunkt für die Anrufung der Ventilklausel verpasst hat?</p><p>5. Warum glaubt er, dass die EU einer Sonderregel für die Schweiz nicht zustimmen würde, wenn doch auch Liechtenstein als EWR-Mitglied mit Kontingenten und der eigenständigen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen die Kontrolle über die Einwanderung beibehalten kann?</p><p>6. Welche EU-Länder haben für die Einwanderung aus dem EU-Raum gegenüber welchen Mitgliedsländern Sonderregeln aushandeln können?</p><p>7. Hat er jemals versucht, der EU unsere aktuellen Probleme mit dem Freizügigkeitsabkommen darzulegen und die möglichen Lösungsvarianten zu evaluieren?</p>
  • Szenarien und Möglichkeiten zur Personenfreizügigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20094274
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Abwägung aller Auswirkungen der Personenfreizügigkeit ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten (FZA) unserem Land, den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft insgesamt wesentlich mehr Nutzen als Kosten bringt. Der Bundesrat erkennt indessen Handlungsbedarf, um gewisse Mängel in der Umsetzung des Abkommens zu verbessern. In diesem Zusammenhang wägt er auch die verschiedenen Instrumente, die das FZA zur Regulierung der Einwanderung vorsieht, genau nach Vor- und Nachteilen ab und wird im Frühjahr 2010 allfällige Massnahmen in diesem Bereich beraten und gegebenenfalls beschliessen. Ausserdem werden Verstösse gegen die Entsendegesetzgebung bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vertieft untersucht, und es wird geprüft, wo Ermessensspielräume beim Vollzug und bei der Umsetzung des Abkommens noch konsequenter als bisher ausgeschöpft werden können.</p><p>2./3. Um den Abkommenstext abzuändern, sieht Artikel 18 FZA die Möglichkeit einer Revision des Abkommens vor. Dazu muss eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag zur Revision des Abkommens unterbreiten. Bei einer Revision ist grundsätzlich die Zustimmung aller beteiligten Parteien (27 Mitgliedstaaten der EU, der EU sowie der Schweiz) erforderlich, wobei relevante Änderungen des Abkommens die jeweiligen nationalen Verfahren zum Abschluss und zur Änderung von völkerrechtlichen Verträgen durchlaufen müssen. Hiervon ausgenommen sind Anpassungen des Vertrages aufgrund von EU-Erweiterungen. Das Abkommen wurde zur Ausdehnung seines Anwendungsbereiches auf die 2004 und 2007 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten bereits zweimal einer grundlegenden Revision unterzogen. Ausserdem wurden die Anhänge II (soziale Sicherheit) und III (Diplomanerkennung) bisher viermal geändert. Dabei waren aufgrund der beschränkten Tragweite der Neuerungen der EU-Ministerrat bzw. der Bundesrat für die Genehmigung zuständig. Zwei weitere Anpassungen der beiden genannten Anhänge sind zurzeit in Erarbeitung. Die entsprechenden Gespräche mit der Europäischen Kommission sind bereits weit fortgeschritten.</p><p>Eine Revision des gesamten Abkommens zieht der Bundesrat jedoch aufgrund der in Punkt 1 erwähnten und u. a. in der Antwort auf die Motion 09.4052 dargelegten Gründe derzeit nicht in Betracht.</p><p>4. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile und aufgrund der erheblichen gesamtwirtschaftlichen und politischen Bedeutung der bilateralen Verträge steht für den Bundesrat die Kündigung des FZA nicht zur Diskussion (siehe Antwort auf die Motion 09.4024). Der Bundesrat ist aber entschlossen, schweizerische Anliegen gegenüber der EU mit Nachdruck zu vertreten.</p><p>5. Mit dem FZA konnte die Schweiz im Rahmen der bilateralen sektoriellen Abkommen ein Sonderregime aushandeln, welches auf die Bedürfnisse unseres Landes zugeschnitten ist (Übergangsfrist von 12 Jahren bezüglich Zugang zum Arbeitsmarkt) und vereinzelt auch Abweichungen vom Gemeinschaftsrecht vorsieht. Dies ist als Verhandlungserfolg zu werten. Ein Vergleich mit dem Fürstentum Liechtenstein ist insofern fragwürdig, als Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz einerseits Mitglied des EWR ist und andererseits wegen seiner - auch im Vergleich zur Schweiz - sehr geringen Grösse und der ausschliesslich ländlichen Struktur des Landes eine permanente Ausnahme vom Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zuwanderung aushandeln konnte.</p><p>6. Es gibt innerhalb der EU grundsätzlich keine nationale Sonderregelungen für die Einwanderung im Rahmen der Freizügigkeit. So wendet auch Luxemburg, das europaweit den höchsten Ausländeranteil bzw. die höchste Anzahl Grenzgänger aufweist, den EU-Acquis umfassend an. Einzige Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang die zeitlich beschränkten Übergangsregelungen gegenüber den später beigetretenen EU-Mitgliedstaaten. So machen beispielsweise Deutschland und Österreich bis längstens 30. April 2011 noch von bestimmten Beschränkungen Gebrauch - insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Im Falle Rumäniens und Bulgariens behalten zehn Staaten die Zulassungsbeschränkungen vorerst bei (bis längstens 31. Dezember 2013), wenn auch mit mehr (Italien, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Malta) oder weniger (Vereinigtes Königreich, Irland, Niederlande, Deutschland, Österreich) relevanten Lockerungen.</p><p>7. Bundesrat und Verwaltung erläutern im Rahmen ihrer ständigen Kontakte mit der EU und den Mitgliedstaaten regelmässig die Herausforderungen, mit denen sich die Schweiz im Bereich der Personenfreizügigkeit konfrontiert sieht. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Treffen des Gemischten Ausschusses FZA, in deren Rahmen Anwendungsprobleme, mögliche Abhilfemassnahmen und Grundsatzfragen erörtert werden. Dazu gehört beispielsweise auch das Thema einer allfälligen Anrufung der Schutzklauseln. Sollten die zurzeit laufenden Analysen zu den Auswirkungen der Freizügigkeit im Kontext der schwierigen Wirtschaftslage das Ergreifen FZA-konformer Massnahmen nahelegen, so wird der Bundesrat die EU hierüber entsprechend informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Schon bei der ersten Rezession nach Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU zeigt sich, dass diese für unser Land schwer verkraftbar ist. Dem Volk wurde vor der Volksabstimmung immer versprochen, die Arbeitskräfte aus der EU, welche aufgrund des Abkommens in die Schweiz kommen, würden beim Verlust des Arbeitsplatzes unser Land wieder verlassen. Auch wurde immer wieder gesagt, dass sich die Zuwanderung in engen Grenzen halten werde. Nun hat sich jedoch das Gegenteil bewahrheitet. Verständlicherweise gehen die wenigsten arbeitslosen Ausländer in ihre Heimat zurück, wo sie noch schlechtere Arbeitschancen und vor allem noch schlechtere Sozialleistungen erwarten. Das System des unbeschränkten Personenverkehrs hat sich in der Krise als massives Problem für den Arbeitsmarkt und die Sozialwerke erwiesen. Selbst Mitglieder des Bundesrates geben mittlerweile öffentlich zu, dass im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU Fehler gemacht wurden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen plant er zur Lösung der aufgrund der Personenfreizügigkeit entstandenen Probleme?</p><p>2. Welche Möglichkeiten stehen der Schweiz für die Änderung des Abkommens offen, und welche Szenarien hat der Bundesrat diesbezüglich bereits entwickelt?</p><p>3. Hat er eine Revision durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 18 des Freizügigkeitsabkommens schon einmal ins Auge gefasst? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann sind Gespräche im Rahmen des Gemischten Ausschusses geplant?</p><p>4. Ist er nicht der Ansicht, dass auch eine Kündigung des Abkommens mit anschliessender Neuverhandlung zwecks Implementierung von Steuerungsmechanismen für die Einwanderung in Betracht gezogen werden sollte, nachdem der Bundesrat den Zeitpunkt für die Anrufung der Ventilklausel verpasst hat?</p><p>5. Warum glaubt er, dass die EU einer Sonderregel für die Schweiz nicht zustimmen würde, wenn doch auch Liechtenstein als EWR-Mitglied mit Kontingenten und der eigenständigen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen die Kontrolle über die Einwanderung beibehalten kann?</p><p>6. Welche EU-Länder haben für die Einwanderung aus dem EU-Raum gegenüber welchen Mitgliedsländern Sonderregeln aushandeln können?</p><p>7. Hat er jemals versucht, der EU unsere aktuellen Probleme mit dem Freizügigkeitsabkommen darzulegen und die möglichen Lösungsvarianten zu evaluieren?</p>
    • Szenarien und Möglichkeiten zur Personenfreizügigkeit

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