Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel reduzieren

ShortId
09.4209
Id
20094209
Updated
25.06.2025 00:19
Language
de
Title
Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel reduzieren
AdditionalIndexing
15;grenzüberschreitender Datenverkehr;elektronischer Handel;internationaler Handel;Einfuhr;Zollformalität;Mehrwertsteuer;Handelsbeschränkung
1
  • L06K120202010201, grenzüberschreitender Datenverkehr
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
  • L04K07010204, internationaler Handel
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
  • L05K0701040403, Zollformalität
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K0701020303, Einfuhr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr Menschen bestellen via Internet Ware aus dem Ausland. Doch tiefe Mehrwertsteuerfreigrenzen und überhöhte Zollbearbeitungsgebühren verteuern die Importe immens. In der Antwort auf meine Interpellation 08.3846, "Teure Privatverzollung durch die Swiss Post GLS", versprach der Bundesrat Massnahmen. Nichts ist geschehen.</p><p>Die Anzahl Beschwerden bei der SKS und der Preisüberwachung hat sprunghaft zugenommen. Kein Wunder: Die Gebühren sind in einigen Fällen so hoch wie der Wert der bestellten Ware!</p><p>Wer beispielsweise in Deutschland Waren im Wert von umgerechnet Fr. 58.60 importiert, erhält vom privaten Spediteur (z. B. Swiss Post GLS, DHL) eine Rechnung. Fällig werden die Mehrwertsteuer (etwa 8 Franken) und Zollbearbeitungsgebühren von 53 Franken, also insgesamt 61 Franken.</p><p>Die Ursachen sind folgende:</p><p>1. Die Schweizerische Post nutzt die Möglichkeit der günstigeren vereinfachten Verzollung ("Postverzollung"). Die privaten Spediteure hingegen wenden die teurere ordentliche Verzollung ("Privatverzollung") an, obwohl ihnen die vereinfachte Verzollung seit dem 1. Mai 2007 offensteht.</p><p>2. Selbsteingeführte Waren bleiben bis zum Wert von 300 Franken zollfrei. Dies entspricht einer maximalen Freigrenze von Fr. 22.80. Eine Angleichung beim Online-Handel ist daher notwendig. Auch die privaten Spediteure sollen auf die Erhebung der Zollbearbeitungsgebühren verzichten. </p><p>3. Die Mehrwertsteuer wird heute nicht auf dem Warenwert, sondern auch auf den Nebenkosten wie Transportkosten, Versicherungskosten und den Zollbearbeitungsgebühren erhoben. Dies ist absurd. </p><p>4. Ein weiteres Ärgernis: Wird die bestellte Ware ins Ausland zurückgesendet (z. B. Rückgaberecht, mangelhafte Ware), kann der Konsument die Mehrwertsteuer zurückfordern. Dafür verlangt die EZV eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 30 Franken.</p>
  • <p>1. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist bestrebt, den Zollbeteiligten einfache und kostengünstige Verfahren anzubieten. Sie hat das bereits heute bestehende Verfahren für Kleinsendungen weiter vereinfacht und kann im Laufe des Jahres 2011 allen Spediteuren und Kurieren je nach ihren Bedürfnissen und Prozessabläufen eine optimale und vereinfachte Zollanmeldung anbieten. Nach Schätzung der EZV können rund 40 Prozent aller Einfuhrsendungen von dieser Neuerung profitieren. Dies entspricht etwa 500 000 Sendungen pro Monat. </p><p>Der neue Zollanmeldeprozess wurde den interessierten Kreisen (u. a. UVEK, Preisüberwacher, Post, Kurier- und Speditionsverbände) im Rahmen einer Anhörung unterbreitet und von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmer begrüsst.</p><p>Gewisse Importeure und Betriebe der Exportindustrie wünschen aus administrativen, logistischen oder anderen Gründen (z. B. Dokumentation der Nachweiskette für ausgestellte Ursprungsnachweise) keine vereinfachte, sondern eine vollständige Zollanmeldung. Deshalb soll es den Marktteilnehmern grundsätzlich offenstehen, ob sie die Vereinfachung anwenden wollen. Der Bundesrat wird indessen im laufenden Verfahren zur Änderung der Zollverordnung darauf hinwirken, dass die Zollanmelder angehalten werden können, ein vereinfachtes Zollanmeldeverfahren für Kleinsendungen anzuwenden, wenn die diesbezüglichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. </p><p>2. Der Bundesrat ist einverstanden, die Mehrwertsteuerfreigrenze je Veranlagungsverfügung zu erhöhen. Er prüft, ob dies in einem Schritt oder etappenweise geschehen soll. Aus erhebungstechnischen Gründen ist gleichzeitig auch die Erhöhung des Betrages beim Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben zu prüfen. Die beantragte Erhöhung auf 10 Franken wird zu Mindereinnahmen von jährlich etwa 12 Millionen Franken führen.</p><p>Mit der Erhöhung des Steuerfreibetrags auf 10 Franken werden Gegenstände bei der Einfuhr bis zu einer Bemessungsgrundlage von 130 Franken (sofern zum Normalsatz besteuert wie z. B. CD) resp. 415 Franken (sofern zum reduzierten Steuersatz besteuert wie z. B. Bücher) von der Einfuhrsteuer befreit. Diese Abgabenfreigrenze kann von der gleichen Person mehrmals am Tag in Anspruch genommen werden, im Gegensatz zur geltenden Wertfreigrenze von 300 Franken im Reiseverkehr. Konsequenterweise werden dadurch vermehrt unbesteuerte Gegenstände in den Konsum gelangen. Zu erwähnen bleibt, dass im Inland der mehrwertsteuerpflichtige Händler über jede steuerbare Leistung abzurechnen hat. </p><p>3. Die Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten sind Leistungen, welche im Zusammenhang mit eingeführten Gegenständen erbracht werden. Diese werden nicht von der Mehrwertsteuer des Herkunftslandes erfasst, sondern von der schweizerischen Einfuhrsteuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind sie von der Inlandsteuer befreit. Würden diese Kosten im Online-Handel von der EZV nicht besteuert, wären sie absolut steuerfrei.</p><p>Im Inland fliessen Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen (Transportkosten usw.) in den Kaufpreis ein und unterliegen der Inlandsteuer. Der Konsument zahlt somit die auf solchen Leistungen anfallende Steuer über den Kaufpreis. Wird bei der Einfuhr von Gegenständen davon abgewichen, wäre der inländische Handel gegenüber dem ausländischen benachteiligt. </p><p>4. Die Rückerstattung der erhobenen Einfuhrabgaben für ins Ausland retournierte Gegenstände stellt eine Leistung dar, die auf Veranlassung von Privaten oder Unternehmen erbracht wird. Bei dieser Abgabenrückerstattung handelt es sich um eine spezielle Beanspruchung der EZV, die über das übliche Mass hinausgeht und daher grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren ist. Deshalb sehen die massgebenden Rechtsgrundlagen die Gebührenpflicht für diese Sonderleistung vor (Abgeltung Verwaltungsaufwand). Die spezifischen Gebührenansätze sind in der Verordnung des Bundesrates über die Gebühren der EZV vom 4. April 2007 enthalten.</p><p>Die zu erhebende Minimalgebühr dafür beträgt 30 Franken je Rückerstattung und richtet sich nach dem im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) festgelegten Kostendeckungsprinzip. Zurzeit wird jedoch die Höhe der Rückerstattungsgebühr für Kleinsendungen geprüft.</p><p>Lösungsansatz:</p><p>Die Verzollungskosten der Spediteure stehen bei Sendungen mit geringem Wert meistens in einem ungünstigen Verhältnis zu den erhobenen Einfuhrabgaben. Es sind diese Kosten, welche oft beanstandet werden. Anzustreben wäre, dass diese Kosten von der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben abhängen (analog Gebühren der Gerichte, die sich nicht nur nach dem Aufwand, sondern auch nach der Streitsumme richten). Bei tiefen Abgaben würden geringere und bei hohen Abgaben höhere Kosten anfallen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 der Motion und die Ablehnung der übrigen Ziffern der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zum Abbau der Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel zu ergreifen: </p><p>1. Die privaten Spediteure sind anzuhalten, für Kleinwaren die vereinfachte Verzollung anzuwenden, wie es die Schweizerische Post tut. </p><p>2. Die Mehrwertsteuerfreigrenze bei importierten Waren ist von 5 Franken auf 10 Franken zu erhöhen (Art. 58 Abs. 1 ZV-EZV, Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag). </p><p>3. Die Mehrwertsteuer bei importierten Sendungen ist nur auf dem Warenwert zu erheben und nicht auch auf Nebenkosten wie Transportkosten, Versicherungen und Verzollungsgebühr (Art. 76 Abs. 3 Bst. b MWStG). </p><p>4. Die Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Rücksendungen ist aufzuheben.</p>
  • Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel reduzieren
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20132026
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr Menschen bestellen via Internet Ware aus dem Ausland. Doch tiefe Mehrwertsteuerfreigrenzen und überhöhte Zollbearbeitungsgebühren verteuern die Importe immens. In der Antwort auf meine Interpellation 08.3846, "Teure Privatverzollung durch die Swiss Post GLS", versprach der Bundesrat Massnahmen. Nichts ist geschehen.</p><p>Die Anzahl Beschwerden bei der SKS und der Preisüberwachung hat sprunghaft zugenommen. Kein Wunder: Die Gebühren sind in einigen Fällen so hoch wie der Wert der bestellten Ware!</p><p>Wer beispielsweise in Deutschland Waren im Wert von umgerechnet Fr. 58.60 importiert, erhält vom privaten Spediteur (z. B. Swiss Post GLS, DHL) eine Rechnung. Fällig werden die Mehrwertsteuer (etwa 8 Franken) und Zollbearbeitungsgebühren von 53 Franken, also insgesamt 61 Franken.</p><p>Die Ursachen sind folgende:</p><p>1. Die Schweizerische Post nutzt die Möglichkeit der günstigeren vereinfachten Verzollung ("Postverzollung"). Die privaten Spediteure hingegen wenden die teurere ordentliche Verzollung ("Privatverzollung") an, obwohl ihnen die vereinfachte Verzollung seit dem 1. Mai 2007 offensteht.</p><p>2. Selbsteingeführte Waren bleiben bis zum Wert von 300 Franken zollfrei. Dies entspricht einer maximalen Freigrenze von Fr. 22.80. Eine Angleichung beim Online-Handel ist daher notwendig. Auch die privaten Spediteure sollen auf die Erhebung der Zollbearbeitungsgebühren verzichten. </p><p>3. Die Mehrwertsteuer wird heute nicht auf dem Warenwert, sondern auch auf den Nebenkosten wie Transportkosten, Versicherungskosten und den Zollbearbeitungsgebühren erhoben. Dies ist absurd. </p><p>4. Ein weiteres Ärgernis: Wird die bestellte Ware ins Ausland zurückgesendet (z. B. Rückgaberecht, mangelhafte Ware), kann der Konsument die Mehrwertsteuer zurückfordern. Dafür verlangt die EZV eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 30 Franken.</p>
    • <p>1. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist bestrebt, den Zollbeteiligten einfache und kostengünstige Verfahren anzubieten. Sie hat das bereits heute bestehende Verfahren für Kleinsendungen weiter vereinfacht und kann im Laufe des Jahres 2011 allen Spediteuren und Kurieren je nach ihren Bedürfnissen und Prozessabläufen eine optimale und vereinfachte Zollanmeldung anbieten. Nach Schätzung der EZV können rund 40 Prozent aller Einfuhrsendungen von dieser Neuerung profitieren. Dies entspricht etwa 500 000 Sendungen pro Monat. </p><p>Der neue Zollanmeldeprozess wurde den interessierten Kreisen (u. a. UVEK, Preisüberwacher, Post, Kurier- und Speditionsverbände) im Rahmen einer Anhörung unterbreitet und von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmer begrüsst.</p><p>Gewisse Importeure und Betriebe der Exportindustrie wünschen aus administrativen, logistischen oder anderen Gründen (z. B. Dokumentation der Nachweiskette für ausgestellte Ursprungsnachweise) keine vereinfachte, sondern eine vollständige Zollanmeldung. Deshalb soll es den Marktteilnehmern grundsätzlich offenstehen, ob sie die Vereinfachung anwenden wollen. Der Bundesrat wird indessen im laufenden Verfahren zur Änderung der Zollverordnung darauf hinwirken, dass die Zollanmelder angehalten werden können, ein vereinfachtes Zollanmeldeverfahren für Kleinsendungen anzuwenden, wenn die diesbezüglichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. </p><p>2. Der Bundesrat ist einverstanden, die Mehrwertsteuerfreigrenze je Veranlagungsverfügung zu erhöhen. Er prüft, ob dies in einem Schritt oder etappenweise geschehen soll. Aus erhebungstechnischen Gründen ist gleichzeitig auch die Erhöhung des Betrages beim Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben zu prüfen. Die beantragte Erhöhung auf 10 Franken wird zu Mindereinnahmen von jährlich etwa 12 Millionen Franken führen.</p><p>Mit der Erhöhung des Steuerfreibetrags auf 10 Franken werden Gegenstände bei der Einfuhr bis zu einer Bemessungsgrundlage von 130 Franken (sofern zum Normalsatz besteuert wie z. B. CD) resp. 415 Franken (sofern zum reduzierten Steuersatz besteuert wie z. B. Bücher) von der Einfuhrsteuer befreit. Diese Abgabenfreigrenze kann von der gleichen Person mehrmals am Tag in Anspruch genommen werden, im Gegensatz zur geltenden Wertfreigrenze von 300 Franken im Reiseverkehr. Konsequenterweise werden dadurch vermehrt unbesteuerte Gegenstände in den Konsum gelangen. Zu erwähnen bleibt, dass im Inland der mehrwertsteuerpflichtige Händler über jede steuerbare Leistung abzurechnen hat. </p><p>3. Die Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten sind Leistungen, welche im Zusammenhang mit eingeführten Gegenständen erbracht werden. Diese werden nicht von der Mehrwertsteuer des Herkunftslandes erfasst, sondern von der schweizerischen Einfuhrsteuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind sie von der Inlandsteuer befreit. Würden diese Kosten im Online-Handel von der EZV nicht besteuert, wären sie absolut steuerfrei.</p><p>Im Inland fliessen Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen (Transportkosten usw.) in den Kaufpreis ein und unterliegen der Inlandsteuer. Der Konsument zahlt somit die auf solchen Leistungen anfallende Steuer über den Kaufpreis. Wird bei der Einfuhr von Gegenständen davon abgewichen, wäre der inländische Handel gegenüber dem ausländischen benachteiligt. </p><p>4. Die Rückerstattung der erhobenen Einfuhrabgaben für ins Ausland retournierte Gegenstände stellt eine Leistung dar, die auf Veranlassung von Privaten oder Unternehmen erbracht wird. Bei dieser Abgabenrückerstattung handelt es sich um eine spezielle Beanspruchung der EZV, die über das übliche Mass hinausgeht und daher grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren ist. Deshalb sehen die massgebenden Rechtsgrundlagen die Gebührenpflicht für diese Sonderleistung vor (Abgeltung Verwaltungsaufwand). Die spezifischen Gebührenansätze sind in der Verordnung des Bundesrates über die Gebühren der EZV vom 4. April 2007 enthalten.</p><p>Die zu erhebende Minimalgebühr dafür beträgt 30 Franken je Rückerstattung und richtet sich nach dem im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) festgelegten Kostendeckungsprinzip. Zurzeit wird jedoch die Höhe der Rückerstattungsgebühr für Kleinsendungen geprüft.</p><p>Lösungsansatz:</p><p>Die Verzollungskosten der Spediteure stehen bei Sendungen mit geringem Wert meistens in einem ungünstigen Verhältnis zu den erhobenen Einfuhrabgaben. Es sind diese Kosten, welche oft beanstandet werden. Anzustreben wäre, dass diese Kosten von der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben abhängen (analog Gebühren der Gerichte, die sich nicht nur nach dem Aufwand, sondern auch nach der Streitsumme richten). Bei tiefen Abgaben würden geringere und bei hohen Abgaben höhere Kosten anfallen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 der Motion und die Ablehnung der übrigen Ziffern der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zum Abbau der Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel zu ergreifen: </p><p>1. Die privaten Spediteure sind anzuhalten, für Kleinwaren die vereinfachte Verzollung anzuwenden, wie es die Schweizerische Post tut. </p><p>2. Die Mehrwertsteuerfreigrenze bei importierten Waren ist von 5 Franken auf 10 Franken zu erhöhen (Art. 58 Abs. 1 ZV-EZV, Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag). </p><p>3. Die Mehrwertsteuer bei importierten Sendungen ist nur auf dem Warenwert zu erheben und nicht auch auf Nebenkosten wie Transportkosten, Versicherungen und Verzollungsgebühr (Art. 76 Abs. 3 Bst. b MWStG). </p><p>4. Die Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Rücksendungen ist aufzuheben.</p>
    • Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel reduzieren

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