Senkung der LSVA-Tarife bei gasbetriebenen Lastwagen

ShortId
09.4210
Id
20094210
Updated
28.07.2023 12:13
Language
de
Title
Senkung der LSVA-Tarife bei gasbetriebenen Lastwagen
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Erdgas;Preisrückgang;Schwerverkehrsabgabe;Biogas
1
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L04K11050501, Preisrückgang
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K17040201, Erdgas
  • L03K170502, Biogas
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bio- und Erdgasfahrzeuge sind aufgrund ihrer Ausstattung mit grossen und schweren Gasbehältern deutlich schwerer (bis zu einer Tonne) als konventionell dieselbetriebene Lastwagen. Sie sind deshalb mit der heutigen LSVA benachteiligt. </p><p>Die gewichtsmässige Gleichbehandlung von Erd- und Biogasfahrzeugen bei der LSVA wird die Umstellung von Lastwagen auf Gas fördern. Aufgrund der positiven klimarelevanten Nebeneffekte (geringere Ozonproduktion bei Erd- und Biogasfahrzeugen, CO2-Neutralität von Biogas, Erdgasfahrzeuge weisen insbesondere wesentlich geringere Emissionen von gesundheitsschädlichen Gasen auf als Benzin- und Dieselfahrzeuge) lässt sich eine solche Begünstigung rechtfertigen. Mit der Senkung der LSVA-Tarife für Gasfahrzeuge wird ein Anreiz geschaffen, auf gasbetriebene LKW umzustellen.</p>
  • <p>Es trifft zu, dass ein Chassis (ohne Aufbau) eines gasbetriebenen Lastwagens ein höheres Gewicht aufweist als der gleiche Fahrzeugtyp mit Dieselantrieb. Dies wirkt sich allerdings nicht im gleichen Ausmass auf die Nutzlast aus. Diese hängt auch von Zusatzausrüstungen wie zum Beispiel einem Kran oder vom Aufbau selbst ab, der meist durch eine Spezialwerkstätte nach den Bedürfnissen des Kunden angefertigt wird. Nutzlastunterschiede kommen deshalb auch unter dieselbetriebenen Lastwagen und sogar bei Anhängern vor. Zum Beispiel ist nicht jeder Lebensmitteltank oder jede Kippbrücke von unterschiedlichen Aufbauherstellern gleich schwer.</p><p>Die LSVA wird auf dem höchstzulässigen Gesamtgewicht erhoben (Art. 6 Abs. 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes; SR 641.81). Das Leergewicht oder die Nutzlast bleiben unberücksichtigt, ebenso, ob ein Fahrzeug leer oder beladen verkehrt. Dies sind wichtige Grundsätze. Diese ergeben sich aus dem im Gesetz verankerten Verursacherprinzip. Eine Reduktion der LSVA-Tarife für gasbetriebene Fahrzeuge würde diesem Grundsatz widersprechen und damit fast zwangsläufig zu Folgebegehren führen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat dem vergleichsweise günstigen Emissionsverhalten gasbetriebener Lastwagen bereits bei der Einführung der Abgabe im Jahr 2001 Rechnung getragen, indem er sie, gestützt auf intensive Abklärungen, in die günstigste Emissionskategorie einstufte. Auf weiter gehende Begünstigungen wurde verzichtet, weil das Emissionsverhalten für die Bemessung der Abgabe nur einen massgebenden Faktor darstellt. Einzubeziehen sind auch Aspekte wie Unfallfolgen, Lärm und Gebäudeschäden infolge Erschütterungen. In diesen Bereichen schneiden gasbetriebene Lastwagen nur teilweise oder überhaupt nicht besser ab als die übrigen Nutzfahrzeuge. Halter von gasbetriebenen Fahrzeugen profitieren bereits von Fördermassnahmen der öffentlichen Hand. So erfährt Erd- und Flüssiggas eine Reduktion von der Mineralölsteuer, und Biogas ist komplett davon befreit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die LSVA-Tarife bei gasbetriebenen Lastwagen zu senken.</p>
  • Senkung der LSVA-Tarife bei gasbetriebenen Lastwagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bio- und Erdgasfahrzeuge sind aufgrund ihrer Ausstattung mit grossen und schweren Gasbehältern deutlich schwerer (bis zu einer Tonne) als konventionell dieselbetriebene Lastwagen. Sie sind deshalb mit der heutigen LSVA benachteiligt. </p><p>Die gewichtsmässige Gleichbehandlung von Erd- und Biogasfahrzeugen bei der LSVA wird die Umstellung von Lastwagen auf Gas fördern. Aufgrund der positiven klimarelevanten Nebeneffekte (geringere Ozonproduktion bei Erd- und Biogasfahrzeugen, CO2-Neutralität von Biogas, Erdgasfahrzeuge weisen insbesondere wesentlich geringere Emissionen von gesundheitsschädlichen Gasen auf als Benzin- und Dieselfahrzeuge) lässt sich eine solche Begünstigung rechtfertigen. Mit der Senkung der LSVA-Tarife für Gasfahrzeuge wird ein Anreiz geschaffen, auf gasbetriebene LKW umzustellen.</p>
    • <p>Es trifft zu, dass ein Chassis (ohne Aufbau) eines gasbetriebenen Lastwagens ein höheres Gewicht aufweist als der gleiche Fahrzeugtyp mit Dieselantrieb. Dies wirkt sich allerdings nicht im gleichen Ausmass auf die Nutzlast aus. Diese hängt auch von Zusatzausrüstungen wie zum Beispiel einem Kran oder vom Aufbau selbst ab, der meist durch eine Spezialwerkstätte nach den Bedürfnissen des Kunden angefertigt wird. Nutzlastunterschiede kommen deshalb auch unter dieselbetriebenen Lastwagen und sogar bei Anhängern vor. Zum Beispiel ist nicht jeder Lebensmitteltank oder jede Kippbrücke von unterschiedlichen Aufbauherstellern gleich schwer.</p><p>Die LSVA wird auf dem höchstzulässigen Gesamtgewicht erhoben (Art. 6 Abs. 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes; SR 641.81). Das Leergewicht oder die Nutzlast bleiben unberücksichtigt, ebenso, ob ein Fahrzeug leer oder beladen verkehrt. Dies sind wichtige Grundsätze. Diese ergeben sich aus dem im Gesetz verankerten Verursacherprinzip. Eine Reduktion der LSVA-Tarife für gasbetriebene Fahrzeuge würde diesem Grundsatz widersprechen und damit fast zwangsläufig zu Folgebegehren führen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat dem vergleichsweise günstigen Emissionsverhalten gasbetriebener Lastwagen bereits bei der Einführung der Abgabe im Jahr 2001 Rechnung getragen, indem er sie, gestützt auf intensive Abklärungen, in die günstigste Emissionskategorie einstufte. Auf weiter gehende Begünstigungen wurde verzichtet, weil das Emissionsverhalten für die Bemessung der Abgabe nur einen massgebenden Faktor darstellt. Einzubeziehen sind auch Aspekte wie Unfallfolgen, Lärm und Gebäudeschäden infolge Erschütterungen. In diesen Bereichen schneiden gasbetriebene Lastwagen nur teilweise oder überhaupt nicht besser ab als die übrigen Nutzfahrzeuge. Halter von gasbetriebenen Fahrzeugen profitieren bereits von Fördermassnahmen der öffentlichen Hand. So erfährt Erd- und Flüssiggas eine Reduktion von der Mineralölsteuer, und Biogas ist komplett davon befreit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die LSVA-Tarife bei gasbetriebenen Lastwagen zu senken.</p>
    • Senkung der LSVA-Tarife bei gasbetriebenen Lastwagen

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