Israel, Siedlungen und Sodaclub

ShortId
09.4216
Id
20094216
Updated
28.07.2023 07:20
Language
de
Title
Israel, Siedlungen und Sodaclub
AdditionalIndexing
15;08;Ursprungsbezeichnung;Einfuhrpolitik;Israel;besetztes Gebiet;Freihandelsabkommen;Palästina-Frage;Zollvorschrift
1
  • L04K03030108, Israel
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz und Israel profitieren seit 1992 von einem Freihandelsabkommen. Dieses Abkommen gilt ausschliesslich für Erzeugnisse, die innerhalb der völkerrechtlich anerkannten Grenzen Israels hergestellt werden. Der Bundesrat hat am 18. Februar 2009 (Antwort auf die Interpellation 08.4000) festgehalten, er treffe "alle nötigen Vorkehrungen, damit die Importe aus den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten zolltechnisch korrekt erfasst werden". Am 18. November 2009 (Antwort auf die Motion 09.3932) hat der Bundesrat präzisiert, dass "für Erzeugnisse, die im besetzten palästinensischen Gebiet hergestellt wurden ... kein Anspruch auf präferenzielle Zollbehandlung im Sinne des Freihandelsabkommens Efta-Israel" besteht. </p><p>Es ist bekannt, dass die Sprudelgeräte von Sodaclub, die von Schweizer Grossverteilern als "Made in Israel" deklariert und verkauft werden, in Tat und Wahrheit in der Siedlung Ma'aleh Adumim, im besetzten palästinensischen Gebiet, hergestellt werden. Die deutsche Firma Brita, die Sodaclub-Geräte nach Deutschland einführt, wurde deswegen vom Hamburger Zoll zur Bezahlung eines Importzolls verpflichtet. Brita lehnte die Bezahlung ab und ging vor Gericht. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dieser entschied am 29. Oktober 2009 zuungunsten von Brita (Rechtssache C-386/08). Generalanwalt Yves Bot machte geltend, für die Sprudelgeräte könne nicht das Freihandelsabkommen geltend gemacht werden. Ausserdem seien die Zollbehörden des Einfuhrstaates "nicht an das Ergebnis der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ... gebunden, wenn der Streit zwischen den Zollbehörden der Staaten ... den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens betrifft".</p>
  • <p>1. Die im Freihandelsabkommen Efta-Israel oder im bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Israel vorgesehenen Zollpräferenzen werden bei der Einfuhr nur auf Antrag und bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Die Präferenznachweise aus Israel müssen (gemäss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Efta-Staaten und Israel) zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein, welche ausweist, wo die Waren ihren Ursprung haben bzw. die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Dies erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist.</p><p>Dieses Vorgehen gilt für alle Einfuhren von Sendungen aus Israel mit Antrag auf Präferenzveranlagung, somit auch für Sendungen der Firma Sodaclub. Für Sendungen der Firma Sodaclub aus dem besetzten palästinensischen Gebiet wird keine Zollpräferenz gewährt, sei es, weil die Präferenzveranlagung gar nicht beantragt wird, sei es, weil ein im Rahmen der Abkommen Efta-Israel oder Schweiz-Israel ausgestellter ungültiger Präferenznachweis vorliegt.</p><p>2. Im Falle der in der Begründung der Interpellation erwähnten Rechtssache C-386/08 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch kein Urteil gesprochen. In der Pressemitteilung Nr. 97/09 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird die Ansicht des Generalanwalts Yves Bot wiedergegeben. Ein EuGH-Gerichtsurteil wäre für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich, bezöge es sich doch auf ein Abkommen der EU mit Israel. Die Haltung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Auslegung des Efta- bzw. des bilateralen Abkommens mit Israel ist jedoch analog derjenigen des Generalanwalts: Auch die Anwendbarkeit der Abkommen Efta-Israel und Schweiz-Israel beschränkt sich auf das Territorium Israels ohne das besetzte palästinensische Gebiet. Dies gilt für alle Waren, für die ein Präferenzzollansatz gemäss Freihandelsabkommen Efta-Israel oder bilateralem Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Israel vorgesehen ist.</p><p>3. Sofern eine im besetzten palästinensischen Gebiet produzierte Ware den Bedingungen des Interimsabkommen zwischen den Efta-Staaten und der PLO, handelnd zugunsten der palästinensischen Behörde, entspricht, kann bei der Einfuhr in die Schweiz die Veranlagung zum im Abkommen vorgesehenen Präferenzzollansatz beantragt werden. Grundlage sind dabei aber eben nicht die Abkommen mit Israel, sondern diejenigen der Efta bzw. der Schweiz mit der palästinensischen Behörde. Entsprechende Präferenznachweise aus diesen Gebieten sind nur gültig, wenn im Ursprungsnachweis "West Bank" oder "Gaza Strip" als Ursprungsgebiete angegeben sind. Es haben keine Einfuhren von Waren der Firma Sodaclub stattgefunden, bei denen eine Präferenzveranlagung aufgrund dieser Abkommen gewährt worden ist.</p><p>4. Falls eine Ware aus dem freien Verkehr in Israel stammt, ist Israel als handelsstatistisches Erzeugungsland beim Import in die Schweiz anzumelden. Das eigentliche Ursprungsland einer Ware wird statistisch nicht erfasst. Es besteht keine Rechtsgrundlage, wonach Waren, welche aus dem besetzten palästinensischen Gebiet nach Israel gelangten, in der Einfuhranmeldung speziell deklariert werden müssten. Es existiert daher auch keine Statistik darüber, wie hoch der Anteil der aus Israel gelieferten, aber aus dem besetzten palästinensischen Gebiet stammenden Waren - im Vergleich zur Gesamteinfuhr von Waren aus Israel - ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie werden Produkte von Sodaclub von den Schweizer Zollbehörden eingestuft und verzollt? </p><p>2. Der EU-Gerichtshof hat am 29. Oktober festgehalten, dass den Waren, "die die israelischen Zollbehörden mit einem israelischen Ursprungsnachweis versehen haben, von denen sich jedoch herausstellt, dass sie aus den besetzten Gebieten ... stammen", die Präferenzbehandlung nicht gewährt werden kann. Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die Schweizer Zollbehörde? </p><p>3. Hat dieses Urteil aus Sicht des Bundesrates auch Auswirkungen auf andere aus Israel importierte Güter - insbesondere Agrarprodukte, die ganz oder teilweise in Siedlungen im besetzten Gebiet hergestellt werden - sowie auf Weine aus dem Golan und Kosmetika vom Toten Meer? </p><p>4. Hat der Bundesrat Angaben darüber, welcher Prozentsatz der aus Israel in die Schweiz importierten Produkte aus Siedlungen stammt?</p>
  • Israel, Siedlungen und Sodaclub
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz und Israel profitieren seit 1992 von einem Freihandelsabkommen. Dieses Abkommen gilt ausschliesslich für Erzeugnisse, die innerhalb der völkerrechtlich anerkannten Grenzen Israels hergestellt werden. Der Bundesrat hat am 18. Februar 2009 (Antwort auf die Interpellation 08.4000) festgehalten, er treffe "alle nötigen Vorkehrungen, damit die Importe aus den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten zolltechnisch korrekt erfasst werden". Am 18. November 2009 (Antwort auf die Motion 09.3932) hat der Bundesrat präzisiert, dass "für Erzeugnisse, die im besetzten palästinensischen Gebiet hergestellt wurden ... kein Anspruch auf präferenzielle Zollbehandlung im Sinne des Freihandelsabkommens Efta-Israel" besteht. </p><p>Es ist bekannt, dass die Sprudelgeräte von Sodaclub, die von Schweizer Grossverteilern als "Made in Israel" deklariert und verkauft werden, in Tat und Wahrheit in der Siedlung Ma'aleh Adumim, im besetzten palästinensischen Gebiet, hergestellt werden. Die deutsche Firma Brita, die Sodaclub-Geräte nach Deutschland einführt, wurde deswegen vom Hamburger Zoll zur Bezahlung eines Importzolls verpflichtet. Brita lehnte die Bezahlung ab und ging vor Gericht. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dieser entschied am 29. Oktober 2009 zuungunsten von Brita (Rechtssache C-386/08). Generalanwalt Yves Bot machte geltend, für die Sprudelgeräte könne nicht das Freihandelsabkommen geltend gemacht werden. Ausserdem seien die Zollbehörden des Einfuhrstaates "nicht an das Ergebnis der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ... gebunden, wenn der Streit zwischen den Zollbehörden der Staaten ... den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens betrifft".</p>
    • <p>1. Die im Freihandelsabkommen Efta-Israel oder im bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Israel vorgesehenen Zollpräferenzen werden bei der Einfuhr nur auf Antrag und bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Die Präferenznachweise aus Israel müssen (gemäss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Efta-Staaten und Israel) zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein, welche ausweist, wo die Waren ihren Ursprung haben bzw. die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Dies erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist.</p><p>Dieses Vorgehen gilt für alle Einfuhren von Sendungen aus Israel mit Antrag auf Präferenzveranlagung, somit auch für Sendungen der Firma Sodaclub. Für Sendungen der Firma Sodaclub aus dem besetzten palästinensischen Gebiet wird keine Zollpräferenz gewährt, sei es, weil die Präferenzveranlagung gar nicht beantragt wird, sei es, weil ein im Rahmen der Abkommen Efta-Israel oder Schweiz-Israel ausgestellter ungültiger Präferenznachweis vorliegt.</p><p>2. Im Falle der in der Begründung der Interpellation erwähnten Rechtssache C-386/08 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch kein Urteil gesprochen. In der Pressemitteilung Nr. 97/09 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird die Ansicht des Generalanwalts Yves Bot wiedergegeben. Ein EuGH-Gerichtsurteil wäre für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich, bezöge es sich doch auf ein Abkommen der EU mit Israel. Die Haltung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Auslegung des Efta- bzw. des bilateralen Abkommens mit Israel ist jedoch analog derjenigen des Generalanwalts: Auch die Anwendbarkeit der Abkommen Efta-Israel und Schweiz-Israel beschränkt sich auf das Territorium Israels ohne das besetzte palästinensische Gebiet. Dies gilt für alle Waren, für die ein Präferenzzollansatz gemäss Freihandelsabkommen Efta-Israel oder bilateralem Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Israel vorgesehen ist.</p><p>3. Sofern eine im besetzten palästinensischen Gebiet produzierte Ware den Bedingungen des Interimsabkommen zwischen den Efta-Staaten und der PLO, handelnd zugunsten der palästinensischen Behörde, entspricht, kann bei der Einfuhr in die Schweiz die Veranlagung zum im Abkommen vorgesehenen Präferenzzollansatz beantragt werden. Grundlage sind dabei aber eben nicht die Abkommen mit Israel, sondern diejenigen der Efta bzw. der Schweiz mit der palästinensischen Behörde. Entsprechende Präferenznachweise aus diesen Gebieten sind nur gültig, wenn im Ursprungsnachweis "West Bank" oder "Gaza Strip" als Ursprungsgebiete angegeben sind. Es haben keine Einfuhren von Waren der Firma Sodaclub stattgefunden, bei denen eine Präferenzveranlagung aufgrund dieser Abkommen gewährt worden ist.</p><p>4. Falls eine Ware aus dem freien Verkehr in Israel stammt, ist Israel als handelsstatistisches Erzeugungsland beim Import in die Schweiz anzumelden. Das eigentliche Ursprungsland einer Ware wird statistisch nicht erfasst. Es besteht keine Rechtsgrundlage, wonach Waren, welche aus dem besetzten palästinensischen Gebiet nach Israel gelangten, in der Einfuhranmeldung speziell deklariert werden müssten. Es existiert daher auch keine Statistik darüber, wie hoch der Anteil der aus Israel gelieferten, aber aus dem besetzten palästinensischen Gebiet stammenden Waren - im Vergleich zur Gesamteinfuhr von Waren aus Israel - ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie werden Produkte von Sodaclub von den Schweizer Zollbehörden eingestuft und verzollt? </p><p>2. Der EU-Gerichtshof hat am 29. Oktober festgehalten, dass den Waren, "die die israelischen Zollbehörden mit einem israelischen Ursprungsnachweis versehen haben, von denen sich jedoch herausstellt, dass sie aus den besetzten Gebieten ... stammen", die Präferenzbehandlung nicht gewährt werden kann. Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die Schweizer Zollbehörde? </p><p>3. Hat dieses Urteil aus Sicht des Bundesrates auch Auswirkungen auf andere aus Israel importierte Güter - insbesondere Agrarprodukte, die ganz oder teilweise in Siedlungen im besetzten Gebiet hergestellt werden - sowie auf Weine aus dem Golan und Kosmetika vom Toten Meer? </p><p>4. Hat der Bundesrat Angaben darüber, welcher Prozentsatz der aus Israel in die Schweiz importierten Produkte aus Siedlungen stammt?</p>
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