Eltern in die Pflicht nehmen

ShortId
09.4217
Id
20094217
Updated
28.07.2023 09:45
Language
de
Title
Eltern in die Pflicht nehmen
AdditionalIndexing
12;28;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Jugendkriminalität;Verantwortung;Kind;elterliche Sorge;Jugendstrafrecht;Eltern;Gewalt;Geldstrafe;Erziehung
1
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L04K08020230, Verantwortung
  • L04K01030301, Eltern
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K01030302, Erziehung
  • L05K0101020801, Jugendkriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gewaltbereitschaft unter Jugendlichen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und ist über die Schule hinaus zu einem ernsthaften gesellschaftlichen Problem geworden. Fast täglich berichten die Medien über blutige Schlägereien, Messerstechereien und hemmungslose Gewalttaten gegenüber Unbeteiligten. Dass es sich dabei nicht um spektakuläre Einzelfälle handelt, belegen auch Untersuchungen zum Thema. Die Studien zeigen nicht nur die verbreitete Bereitschaft zu Gewalt, sondern auch einen Zusammenhang zwischen Delinquenz und elterlicher Pflichterfüllung auf. </p><p>Aus diesem Zusammenhang sowie der Tatsache, dass die Familie als Gemeinschaft zu verstehen ist, was nicht zuletzt im ZGB zum Ausdruck kommt, ist der Schluss zu ziehen, dass die Eltern von delinquierenden Kindern entsprechend in die Pflicht zu nehmen sind. Erziehungsverweigerung darf nicht länger bussen- bzw. straffrei davonkommen, sondern ist zu ahnden. Die Eltern tragen gegenüber ihren Kindern und der Gesellschaft die Verantwortung für ihre Schutzbefohlenen und haben diese zu tragen.</p>
  • <p>Einleitend ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder bereits heute möglich ist (vgl. BGE 128 IV 49ff). Im familiären Bereich kann sich für die Erziehungsberechtigten eine Verantwortlichkeit für das Handeln ihrer minderjährigen Kinder ergeben: Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich zur Verhinderung von Straftaten verpflichtet (Art. 11 StGB). Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Eltern tatsächlich verurteilt werden können. So müssen sie unter anderem pflichtwidrig untätig geblieben sein, obwohl es ihnen nach den Umständen der Tat objektiv möglich gewesen wäre zu handeln. Auch das Zivilrecht sieht die Eltern als Garanten, die zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie "das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung" (Art. 333 Abs. 1 ZGB) ihrer Kinder haben vermissen lassen und diese in der Folge ein Delikt begehen bzw. einen Dritten schädigen.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 07.3691, "Stärkung der Aufsichtspflicht von Eltern und Erziehungsberechtigten", begründet, weshalb er das geltende Recht für richtig hält und keine Möglichkeit für eine sinnvolle Verschärfung der Haftung der Eltern sieht. Was der Bundesrat damals mit Blick aufs Haftpflichtrecht festgehalten hat, gilt erst recht für eine strafrechtliche Verfolgung der Eltern. Das Strafrecht versteht sich als Ultima Ratio. Es soll nur dann zum Zuge kommen, wenn zivilrechtliche Sanktionen nicht genügen, um zum gewünschten Ergebnis zu führen. Eltern sollen deshalb nur dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags effektiv versagt haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Vorbereitung entsprechender rechtlicher Grundlagen dafür zu sorgen, dass Eltern, deren unmündige Kinder Straftaten begehen, strafrechtlich in die Pflicht genommen werden können.</p>
  • Eltern in die Pflicht nehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewaltbereitschaft unter Jugendlichen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und ist über die Schule hinaus zu einem ernsthaften gesellschaftlichen Problem geworden. Fast täglich berichten die Medien über blutige Schlägereien, Messerstechereien und hemmungslose Gewalttaten gegenüber Unbeteiligten. Dass es sich dabei nicht um spektakuläre Einzelfälle handelt, belegen auch Untersuchungen zum Thema. Die Studien zeigen nicht nur die verbreitete Bereitschaft zu Gewalt, sondern auch einen Zusammenhang zwischen Delinquenz und elterlicher Pflichterfüllung auf. </p><p>Aus diesem Zusammenhang sowie der Tatsache, dass die Familie als Gemeinschaft zu verstehen ist, was nicht zuletzt im ZGB zum Ausdruck kommt, ist der Schluss zu ziehen, dass die Eltern von delinquierenden Kindern entsprechend in die Pflicht zu nehmen sind. Erziehungsverweigerung darf nicht länger bussen- bzw. straffrei davonkommen, sondern ist zu ahnden. Die Eltern tragen gegenüber ihren Kindern und der Gesellschaft die Verantwortung für ihre Schutzbefohlenen und haben diese zu tragen.</p>
    • <p>Einleitend ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder bereits heute möglich ist (vgl. BGE 128 IV 49ff). Im familiären Bereich kann sich für die Erziehungsberechtigten eine Verantwortlichkeit für das Handeln ihrer minderjährigen Kinder ergeben: Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich zur Verhinderung von Straftaten verpflichtet (Art. 11 StGB). Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Eltern tatsächlich verurteilt werden können. So müssen sie unter anderem pflichtwidrig untätig geblieben sein, obwohl es ihnen nach den Umständen der Tat objektiv möglich gewesen wäre zu handeln. Auch das Zivilrecht sieht die Eltern als Garanten, die zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie "das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung" (Art. 333 Abs. 1 ZGB) ihrer Kinder haben vermissen lassen und diese in der Folge ein Delikt begehen bzw. einen Dritten schädigen.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 07.3691, "Stärkung der Aufsichtspflicht von Eltern und Erziehungsberechtigten", begründet, weshalb er das geltende Recht für richtig hält und keine Möglichkeit für eine sinnvolle Verschärfung der Haftung der Eltern sieht. Was der Bundesrat damals mit Blick aufs Haftpflichtrecht festgehalten hat, gilt erst recht für eine strafrechtliche Verfolgung der Eltern. Das Strafrecht versteht sich als Ultima Ratio. Es soll nur dann zum Zuge kommen, wenn zivilrechtliche Sanktionen nicht genügen, um zum gewünschten Ergebnis zu führen. Eltern sollen deshalb nur dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags effektiv versagt haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Vorbereitung entsprechender rechtlicher Grundlagen dafür zu sorgen, dass Eltern, deren unmündige Kinder Straftaten begehen, strafrechtlich in die Pflicht genommen werden können.</p>
    • Eltern in die Pflicht nehmen

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