Begrenzung der Aufenthaltsbewilligung für arbeitslose EU-Bürger

ShortId
09.4218
Id
20094218
Updated
27.07.2023 19:56
Language
de
Title
Begrenzung der Aufenthaltsbewilligung für arbeitslose EU-Bürger
AdditionalIndexing
15;10;Arbeitslose/r;Bürger/in der Gemeinschaft;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Kontrolle der Zuwanderungen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Arbeitslosigkeit;Fremdarbeiter/in
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zuwanderung in die Schweiz ist seit dem Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit ungebrochen. Auch wenn die Zuwanderung krisenbedingt leicht rückläufig ist - die Schweiz bietet aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Löhne auch höhere Sozialleistungen und ist entsprechend attraktiv für ausländische Arbeitnehmer. So verdrängen etwa im Gastgewerbe besser qualifizierte, sprachlich gewandtere Zuwanderer aus Deutschland und Osteuropa die weniger qualifizierten ansässigen Ausländer hauptsächlich aus den Balkanstaaten und aus Portugal. 17 000 Arbeitslose aus dem Gastgewerbe stehen 9500 Neuzugängen ins Gastgewerbe aus dem EU-Raum während der letzten zwölf Monate gegenüber. Die aus dem Arbeitsmarkt Verdrängten wandern direkt in die Sozialsysteme. Es handelt sich immer mehr um Schweizer und schon lange in der Schweiz ansässige Ausländer, die beim wirtschaftlichen Abschwung als Erste entlassen werden, derweil im Aufschwung angestellte besser qualifizierte Arbeitnehmer aus Deutschland ihren Arbeitsplatz behalten. Die Sockelarbeitslosigkeit (arbeitslos auch während der Hochkonjunktur) ist in der Schweiz während der letzten 30 Jahre kontinuierlich angestiegen, am steilsten zwischen 2001 und 2008 von 1,7 auf 2,3 Prozent. Der Anstieg der Sockelarbeitslosigkeit hat durch die Ausgesteuerten auch zu einem Anstieg der Sozialhilfe- und IV-Bezüger geführt. Hier ist Gegensteuer fällig. Der seit mehr als zwölf Monaten arbeitslose Arbeitnehmer muss innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Arbeit finden, sonst verliert er seine Aufenthaltserlaubnis und damit das Recht auf weitere Leistungen der Sozialhilfe.</p>
  • <p>Die zuständigen Dienststellen des Bundes haben in den vergangenen Wochen und Monaten bereits verstärkt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbewilligung B bei der erstmaligen Verlängerung auf zwölf Monate begrenzt werden kann, wenn ein EU-/Efta-Bürger seit mindestens zwölf Monaten arbeitslos ist. Zudem prüfen die zuständigen Dienststellen, wie der Informationsaustausch zwischen den regionalen Arbeitsvermittlungen und den kantonalen Migrationsämtern verbessert werden kann, um die Möglichkeit von Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA effektiver nutzen zu können.</p><p>Allerdings kann diese beschränkte Verlängerung nicht schematisch erfolgen, weil es Fälle gibt, in denen der betroffene EU-/Efta-Bürger trotz längerer Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Deshalb hält der Bundesrat eine Weisung, welche die zwingende Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht, für kein angemessenes Mittel, um den komplexen Rechtsverhältnissen gerecht zu werden.</p><p>Ausnahmen gelten insbesondere für Familienangehörige (von EU-/Efta-Bürgern und von Schweizern), die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geniessen, das nicht von eigener Erwerbstätigkeit abhängig ist, vgl. Artikel 3 Absatz 4 Anhang I FZA bzw. Artikel 42 des Ausländergesetzes (AuG). Das Gleiche gilt auch für EU-/Efta-Bürger, die Familienangehörige eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung sind, vgl. Artikel 43 AuG.</p><p>Des Weiteren lässt der Bundesrat zurzeit von den zuständigen Dienststellen prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA zu den Niederlassungsvereinbarungen steht. Derartige Vereinbarungen wurden seit den Dreissigerjahren zwischen der Schweiz und zahlreichen europäischen Staaten geschlossen. Sie sehen regelmässig vor, dass den Angehörigen der Vertragsstaaten nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts im jeweils anderen Vertragsstaat eine unbefristete und von keinen weiteren Bedingungen abhängige Aufenthaltsbewilligung (dies entspricht in der Schweiz der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG) erteilt wird. Eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfolgt nicht, wenn die Voraussetzungen für ihren Widerruf vorliegen. Ob die Bestimmungen der Niederlassungsvereinbarungen darüber hinaus auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Fall von Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA vorliegt, erfordert komplexere juristische/völkerrechtliche Abklärungen, die zurzeit verwaltungsintern vorgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Aufenthaltsregelung nach Artikel 6 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens sowie andere diesbezüglich einschlägige Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dahingehend anzupassen, dass die Aufenthaltsbewilligung eines Arbeitnehmers aus dem EU-Raum, welche nach fünf Jahren erneuert werden muss, grundsätzlich nur um maximal ein Jahr verlängert werden darf, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Erweist sich die Änderung des Abkommens aufgrund der zahlreichen Vertragspartner als unwahrscheinlich, soll an die für die Ausstellung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zuständigen Behörden die klare Weisung ergehen, im geschilderten Fall die Verlängerung der Bewilligung zwingend auf ein Jahr zu begrenzen.</p>
  • Begrenzung der Aufenthaltsbewilligung für arbeitslose EU-Bürger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zuwanderung in die Schweiz ist seit dem Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit ungebrochen. Auch wenn die Zuwanderung krisenbedingt leicht rückläufig ist - die Schweiz bietet aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Löhne auch höhere Sozialleistungen und ist entsprechend attraktiv für ausländische Arbeitnehmer. So verdrängen etwa im Gastgewerbe besser qualifizierte, sprachlich gewandtere Zuwanderer aus Deutschland und Osteuropa die weniger qualifizierten ansässigen Ausländer hauptsächlich aus den Balkanstaaten und aus Portugal. 17 000 Arbeitslose aus dem Gastgewerbe stehen 9500 Neuzugängen ins Gastgewerbe aus dem EU-Raum während der letzten zwölf Monate gegenüber. Die aus dem Arbeitsmarkt Verdrängten wandern direkt in die Sozialsysteme. Es handelt sich immer mehr um Schweizer und schon lange in der Schweiz ansässige Ausländer, die beim wirtschaftlichen Abschwung als Erste entlassen werden, derweil im Aufschwung angestellte besser qualifizierte Arbeitnehmer aus Deutschland ihren Arbeitsplatz behalten. Die Sockelarbeitslosigkeit (arbeitslos auch während der Hochkonjunktur) ist in der Schweiz während der letzten 30 Jahre kontinuierlich angestiegen, am steilsten zwischen 2001 und 2008 von 1,7 auf 2,3 Prozent. Der Anstieg der Sockelarbeitslosigkeit hat durch die Ausgesteuerten auch zu einem Anstieg der Sozialhilfe- und IV-Bezüger geführt. Hier ist Gegensteuer fällig. Der seit mehr als zwölf Monaten arbeitslose Arbeitnehmer muss innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Arbeit finden, sonst verliert er seine Aufenthaltserlaubnis und damit das Recht auf weitere Leistungen der Sozialhilfe.</p>
    • <p>Die zuständigen Dienststellen des Bundes haben in den vergangenen Wochen und Monaten bereits verstärkt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbewilligung B bei der erstmaligen Verlängerung auf zwölf Monate begrenzt werden kann, wenn ein EU-/Efta-Bürger seit mindestens zwölf Monaten arbeitslos ist. Zudem prüfen die zuständigen Dienststellen, wie der Informationsaustausch zwischen den regionalen Arbeitsvermittlungen und den kantonalen Migrationsämtern verbessert werden kann, um die Möglichkeit von Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA effektiver nutzen zu können.</p><p>Allerdings kann diese beschränkte Verlängerung nicht schematisch erfolgen, weil es Fälle gibt, in denen der betroffene EU-/Efta-Bürger trotz längerer Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Deshalb hält der Bundesrat eine Weisung, welche die zwingende Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht, für kein angemessenes Mittel, um den komplexen Rechtsverhältnissen gerecht zu werden.</p><p>Ausnahmen gelten insbesondere für Familienangehörige (von EU-/Efta-Bürgern und von Schweizern), die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geniessen, das nicht von eigener Erwerbstätigkeit abhängig ist, vgl. Artikel 3 Absatz 4 Anhang I FZA bzw. Artikel 42 des Ausländergesetzes (AuG). Das Gleiche gilt auch für EU-/Efta-Bürger, die Familienangehörige eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung sind, vgl. Artikel 43 AuG.</p><p>Des Weiteren lässt der Bundesrat zurzeit von den zuständigen Dienststellen prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA zu den Niederlassungsvereinbarungen steht. Derartige Vereinbarungen wurden seit den Dreissigerjahren zwischen der Schweiz und zahlreichen europäischen Staaten geschlossen. Sie sehen regelmässig vor, dass den Angehörigen der Vertragsstaaten nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts im jeweils anderen Vertragsstaat eine unbefristete und von keinen weiteren Bedingungen abhängige Aufenthaltsbewilligung (dies entspricht in der Schweiz der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG) erteilt wird. Eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfolgt nicht, wenn die Voraussetzungen für ihren Widerruf vorliegen. Ob die Bestimmungen der Niederlassungsvereinbarungen darüber hinaus auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Fall von Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA vorliegt, erfordert komplexere juristische/völkerrechtliche Abklärungen, die zurzeit verwaltungsintern vorgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Aufenthaltsregelung nach Artikel 6 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens sowie andere diesbezüglich einschlägige Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dahingehend anzupassen, dass die Aufenthaltsbewilligung eines Arbeitnehmers aus dem EU-Raum, welche nach fünf Jahren erneuert werden muss, grundsätzlich nur um maximal ein Jahr verlängert werden darf, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Erweist sich die Änderung des Abkommens aufgrund der zahlreichen Vertragspartner als unwahrscheinlich, soll an die für die Ausstellung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zuständigen Behörden die klare Weisung ergehen, im geschilderten Fall die Verlängerung der Bewilligung zwingend auf ein Jahr zu begrenzen.</p>
    • Begrenzung der Aufenthaltsbewilligung für arbeitslose EU-Bürger

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