Bundesrechtliche Regelung der Amtshilfe bei Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch
- ShortId
-
09.4223
- Id
-
20094223
- Updated
-
27.07.2023 20:47
- Language
-
de
- Title
-
Bundesrechtliche Regelung der Amtshilfe bei Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch
- AdditionalIndexing
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28;12;Rechtshilfe;Meldepflicht;Sozialrecht;Missbrauch;interkantonale Zusammenarbeit;Sozialversicherung
- 1
-
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L03K010401, Sozialversicherung
- L04K01010219, Missbrauch
- L06K120102010102, Meldepflicht
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K01040212, Sozialrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In jedem Kanton ist die Amtshilfe bei Verdacht auf einen Missbrauch der Sozialversicherungen anders geregelt. So darf in einem Kanton ein Polizeibeamter, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten Unstimmigkeiten entdeckt, dies der zuständigen Sozialversicherungsbehörde melden. In einem anderen Kanton riskiert der Beamte hingegen den Verlust seiner Stelle wegen Amtsgeheimnisverletzung.</p><p>Beispiel: Ein Polizeibeamter entdeckt, dass ein Taxifahrer, welcher eine Übertretung im Strassenverkehr begangen hat, gleichzeitig noch zu 100 Prozent IV-Bezüger ist. Der Kanton A verfügt über Rechtsgrundlagen, welche dem Polizeibeamten erlauben, die Vermutung zur Weiterverfolgung an die zuständige Behörde, hier an die IV-Stelle, weiterzuleiten. Im Kanton B hingegen würde dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen widersprechen, und der Polizeibeamte würde eine Amtsgeheimnis-Verletzung begehen.</p>
- <p>1. Laut Artikel 44 Absatz 2 der Bundesverfassung leisten sich Bund und Kantone gegenseitig Amtshilfe. Auf Gesetzesstufe kennt der Bund hingegen keine allgemeine und einheitlich geregelte Amtshilfe. </p><p>Im Bereich der Sozialversicherungen ist eine Auskunftspflicht der kommunalen, kantonalen und Bundesbehörden gegenüber den Organen einer Sozialversicherung vorgesehen (Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Auskunft setzt ein schriftliches, begründetes Ersuchen voraus. Im ATSG und auch in den einzelnen Spezialgesetzen nicht enthalten ist hingegen das Recht oder gar die Pflicht kantonaler Behörden, die nicht am Verfahren beteiligt sind, von sich aus bestimmte Sachverhalte den Organen der Sozialversicherungen mitzuteilen. Solche Melderechte und Meldepflichten richten sich nach kantonalem Recht und sind folglich unterschiedlich ausgestaltet. </p><p>Dass die Kantone unterschiedliche rechtliche Lösungen für die Amtshilfe zwischen ihren Behörden - einschliesslich der Fälle, wo Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch besteht - treffen, ist Ausfluss des föderalistischen Systems unseres Landes. Im Interesse der Organisationsautonomie der Kantone sind gewisse Unterschiede aus der Sicht des Bundes in Kauf zu nehmen, sofern der Vollzug von Bundesrecht nicht infrage gestellt wird. </p><p>2./3. Mit dem Postulat Lustenberger 07.3682, "Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden", vom 5. Oktober 2007 wurde der Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie weit datenschutzrechtliche Bestimmungen oder andere faktische Hindernisse den Datenaustausch zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone behindern, sodass die Bekämpfung von Missbräuchen in Bereichen wie der Einbürgerung, der Sozialhilfe, des Steuerwesens oder den Sozialversicherungen erschwert wird.</p><p>Das Bundesamt für Justiz ist beauftragt, einen entsprechenden Bericht zu erarbeiten. Zu diesem Zweck hat es eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Behörden des Bundes und der Kantone eingesetzt. Es hat zudem einen Experten mit einer wissenschaftlichen Evaluation beauftragt. Diese Studie soll anhand ausgewählter Beispiele aufzeigen, wie der Datenaustausch zwischen Behörden des Bundes und der Kantone funktioniert und wo allfällige rechtliche oder faktische Hindernisse bestehen. Der Bundesrat wird den Bericht dem Parlament im Laufe dieses Jahres unterbreiten. Der Bundesrat wird auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen auf Bundesebene für die erleichterte Amtshilfe in den betroffenen Bereichen zu ergreifen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Empfindet der Bundesrat es auch als störend, dass die Amtshilfe im Falle eines Verdachts auf Missbrauch der Sozialversicherungen nicht in jedem Kanton gleich geregelt ist?</p><p>2. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass hierzu eine bundesrechtliche Regelung geschaffen werden muss, welche die Amtshilfe verbindlich und einheitlich in dem Sinne regelt, dass Behörden wie beispielsweise die Polizei verpflichtet sind, den zuständigen Sozialversicherungsstellen den Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch mit den notwendigen Argumenten zu melden?</p><p>3. Falls die Frage 2 mit Ja beantwortet wird: Wie gedenkt der Bundesrat vorzugehen (inhaltlich und zeitlich)?</p>
- Bundesrechtliche Regelung der Amtshilfe bei Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In jedem Kanton ist die Amtshilfe bei Verdacht auf einen Missbrauch der Sozialversicherungen anders geregelt. So darf in einem Kanton ein Polizeibeamter, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten Unstimmigkeiten entdeckt, dies der zuständigen Sozialversicherungsbehörde melden. In einem anderen Kanton riskiert der Beamte hingegen den Verlust seiner Stelle wegen Amtsgeheimnisverletzung.</p><p>Beispiel: Ein Polizeibeamter entdeckt, dass ein Taxifahrer, welcher eine Übertretung im Strassenverkehr begangen hat, gleichzeitig noch zu 100 Prozent IV-Bezüger ist. Der Kanton A verfügt über Rechtsgrundlagen, welche dem Polizeibeamten erlauben, die Vermutung zur Weiterverfolgung an die zuständige Behörde, hier an die IV-Stelle, weiterzuleiten. Im Kanton B hingegen würde dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen widersprechen, und der Polizeibeamte würde eine Amtsgeheimnis-Verletzung begehen.</p>
- <p>1. Laut Artikel 44 Absatz 2 der Bundesverfassung leisten sich Bund und Kantone gegenseitig Amtshilfe. Auf Gesetzesstufe kennt der Bund hingegen keine allgemeine und einheitlich geregelte Amtshilfe. </p><p>Im Bereich der Sozialversicherungen ist eine Auskunftspflicht der kommunalen, kantonalen und Bundesbehörden gegenüber den Organen einer Sozialversicherung vorgesehen (Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Auskunft setzt ein schriftliches, begründetes Ersuchen voraus. Im ATSG und auch in den einzelnen Spezialgesetzen nicht enthalten ist hingegen das Recht oder gar die Pflicht kantonaler Behörden, die nicht am Verfahren beteiligt sind, von sich aus bestimmte Sachverhalte den Organen der Sozialversicherungen mitzuteilen. Solche Melderechte und Meldepflichten richten sich nach kantonalem Recht und sind folglich unterschiedlich ausgestaltet. </p><p>Dass die Kantone unterschiedliche rechtliche Lösungen für die Amtshilfe zwischen ihren Behörden - einschliesslich der Fälle, wo Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch besteht - treffen, ist Ausfluss des föderalistischen Systems unseres Landes. Im Interesse der Organisationsautonomie der Kantone sind gewisse Unterschiede aus der Sicht des Bundes in Kauf zu nehmen, sofern der Vollzug von Bundesrecht nicht infrage gestellt wird. </p><p>2./3. Mit dem Postulat Lustenberger 07.3682, "Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden", vom 5. Oktober 2007 wurde der Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie weit datenschutzrechtliche Bestimmungen oder andere faktische Hindernisse den Datenaustausch zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone behindern, sodass die Bekämpfung von Missbräuchen in Bereichen wie der Einbürgerung, der Sozialhilfe, des Steuerwesens oder den Sozialversicherungen erschwert wird.</p><p>Das Bundesamt für Justiz ist beauftragt, einen entsprechenden Bericht zu erarbeiten. Zu diesem Zweck hat es eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Behörden des Bundes und der Kantone eingesetzt. Es hat zudem einen Experten mit einer wissenschaftlichen Evaluation beauftragt. Diese Studie soll anhand ausgewählter Beispiele aufzeigen, wie der Datenaustausch zwischen Behörden des Bundes und der Kantone funktioniert und wo allfällige rechtliche oder faktische Hindernisse bestehen. Der Bundesrat wird den Bericht dem Parlament im Laufe dieses Jahres unterbreiten. Der Bundesrat wird auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen auf Bundesebene für die erleichterte Amtshilfe in den betroffenen Bereichen zu ergreifen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Empfindet der Bundesrat es auch als störend, dass die Amtshilfe im Falle eines Verdachts auf Missbrauch der Sozialversicherungen nicht in jedem Kanton gleich geregelt ist?</p><p>2. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass hierzu eine bundesrechtliche Regelung geschaffen werden muss, welche die Amtshilfe verbindlich und einheitlich in dem Sinne regelt, dass Behörden wie beispielsweise die Polizei verpflichtet sind, den zuständigen Sozialversicherungsstellen den Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch mit den notwendigen Argumenten zu melden?</p><p>3. Falls die Frage 2 mit Ja beantwortet wird: Wie gedenkt der Bundesrat vorzugehen (inhaltlich und zeitlich)?</p>
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