Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus

ShortId
09.4236
Id
20094236
Updated
27.07.2023 20:04
Language
de
Title
Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus
AdditionalIndexing
12;2811;Zuwandererkind;Rechte des Kindes;Kind;Zugang zur Bildung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Konvention UNO;illegale Zuwanderung;Papierlose/r;Recht auf Bildung
1
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L05K0107010205, Kind
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L04K05020307, Recht auf Bildung
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0108030401, Zuwandererkind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention 1997 ratifiziert. Gewisse Artikel werden aber hierzulande noch immer nicht respektiert. Die Konvention sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor: "Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserung oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird."</p><p>Die Kinder von Personen ohne Rechtsstatus müssen in der Schweiz jedoch für die rechtliche Situation ihrer Eltern büssen. Das ist deshalb besonders unfair, weil die Kinder dafür nicht verantwortlich sind.</p><p>Artikel 7 der Kinderrechtskonvention sieht vor, dass jedes Kind ein Recht darauf hat, in ein Register eingetragen zu werden. Die Schweiz muss darum für die Kinder von Eltern ohne Rechtsstatus oder von einem Elternteil ohne Rechtsstatus eine amtliche Registrierung vorsehen. Das Kind erhält so einen anerkannten Rechtsstatus.</p><p>Zudem sieht Artikel 28 den Zugang zu jeder Art von Bildung vor. Zurzeit haben aber Kinder ohne Rechtsstatus keinen Zugang zur Berufsbildung, weil sie keine Arbeitsbewilligung haben. Die Schweiz muss diesen Zugang durch eine Bewilligung ermöglichen.</p>
  • <p>Jede in der Schweiz erfolgte und den Zivilstandsbehörden gemeldete Geburt ist unabhängig vom Rechtsstatus der Kindseltern im Zivilstandsregister zu beurkunden. Nicht der aufenthaltsrechtliche Status der Eltern ist in Bezug auf die Beurkundung der Geburt eines Kindes relevant, sondern die Frage nach deren Identität. Zu der Thematik der Beurkundung von Geburten, bei denen die Abklärung der Identität der Eltern des Kindes Schwierigkeiten bereitet, hat der Bundesrat bereits Stellung genommen (Postulat Vermot-Mangold 06.3861, Kinder ohne Identität in der Schweiz). Der in diesem Zusammenhang vom Bundesrat verabschiedete Bericht "Beurkundung der Geburt ausländischer Kinder" vom 6. März 2009 (abrufbar unter www.eazw.admin.ch) kommt zum Schluss, dass umfassende Rechtsgrundlagen existieren, die sicherstellen, dass in der Schweiz ausnahmslos jede dem Zivilstandsamt gemeldete Geburt innert nützlicher Frist im Zivilstandsregister beurkundet werden kann, und dass diese umfassenden rechtlichen Grundlagen im Einklang mit den völkerrechtlichen Ansprüchen des Kindes auf eine unverzügliche Beurkundung seiner Geburt stehen. Nichtgemeldete Geburten lassen sich demgegenüber auch mit weiteren staatlichen Massnahmen nicht erfassen.</p><p>Unabhängig von ihrem rechtlichen Status können Kinder in der Schweiz die Grundschule absolvieren. Die Kantone sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern diskriminierungsfrei offensteht. Die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz hielt bereits in einer "Empfehlung zur Schulung der fremdsprachigen Kinder" vom 24. Oktober 1991 den Grundsatz fest, dass "alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentliche Schule zu integrieren" sind. Der Zürcher Gemeinderat hat am 7. September 2005 diesbezüglich einen Vorstoss abgewiesen, der verlangte, dass fremdsprachige Schülerinnen und Schüler vor dem Eintritt in die Regelklasse eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen und dass ihr Aufenthaltsstatus bei der Einschulung zu erfassen sei und die Daten zu veröffentlichen seien. Das durch die Bundesverfassung (Art. 19), die von der Schweiz ratifizierte Uno-Kinderrechtskonvention (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) sowie durch den Uno-Pakt I (Art. 13 Abs. 2 Bst. a) garantierte Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wird für alle in der Schweiz lebenden Kinder somit umgesetzt.</p><p>In Bezug auf eine Berufsausbildung fördert das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene revidierte Berufsbildungsgesetz aufgrund der vorgesehenen Durchlässigkeit (Art. 9 BBG) gezielt Kinder ausländischer Herkunft, indem sie sich ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und Bildung angemessen anrechnen lassen können.</p><p>Was hingegen den Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, so ist es nicht möglich, allen Jugendlichen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalten, generell eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie eine Berufsausbildung absolvieren oder studieren können. Das Bundesgericht hat in Grundsatzurteilen (BGE 124 II 361 und 126 II 377) entschieden, dass sich im Bereich des Ausländerrechtes aus der Uno-Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten lässt. Die zuständigen kantonalen Behörden haben jedoch die Möglichkeit, in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind insbesondere die Familienverhältnisse und die Situation der Kinder mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Werden Familien weggewiesen, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen Härte die Situation der Gesamtfamilie mit einzubeziehen. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umständen einer Entwurzelung gleichkommen, was eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde.</p><p>Der Bundesrat hat sich zu der vom Motionär aufgeworfenen Fragestellung betreffend den Aufenthalt von Kindern ohne Rechtsstatus bereits mehrfach geäussert (Motion Barthassat 08.3616, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen; Motion van Singer 08.3835, Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz; mit weiteren Verweisen). Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass die gegenwärtige Härtefallregelung genügend Spielraum offenlässt, um in begründeten Fällen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.</p><p>Insgesamt trägt das geltende Recht der Uno-Kinderrechtskonvention ausreichend Rechnung. Es rechtfertigt sich nach der Auffassung des Bundesrates nicht, weiter gehende Ansprüche einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Kinderrechtskonvention auch auf Kinder ohne Rechtsstatus angewandt wird: Das Kind soll bei Geburt formell anerkannt werden (wenn sich die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ständig in der Schweiz aufhalten). Ausserdem soll ihm der Zugang zu jeder Art von Bildung ermöglicht werden, worunter auch die Berufsbildung fällt.</p>
  • Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention 1997 ratifiziert. Gewisse Artikel werden aber hierzulande noch immer nicht respektiert. Die Konvention sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor: "Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserung oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird."</p><p>Die Kinder von Personen ohne Rechtsstatus müssen in der Schweiz jedoch für die rechtliche Situation ihrer Eltern büssen. Das ist deshalb besonders unfair, weil die Kinder dafür nicht verantwortlich sind.</p><p>Artikel 7 der Kinderrechtskonvention sieht vor, dass jedes Kind ein Recht darauf hat, in ein Register eingetragen zu werden. Die Schweiz muss darum für die Kinder von Eltern ohne Rechtsstatus oder von einem Elternteil ohne Rechtsstatus eine amtliche Registrierung vorsehen. Das Kind erhält so einen anerkannten Rechtsstatus.</p><p>Zudem sieht Artikel 28 den Zugang zu jeder Art von Bildung vor. Zurzeit haben aber Kinder ohne Rechtsstatus keinen Zugang zur Berufsbildung, weil sie keine Arbeitsbewilligung haben. Die Schweiz muss diesen Zugang durch eine Bewilligung ermöglichen.</p>
    • <p>Jede in der Schweiz erfolgte und den Zivilstandsbehörden gemeldete Geburt ist unabhängig vom Rechtsstatus der Kindseltern im Zivilstandsregister zu beurkunden. Nicht der aufenthaltsrechtliche Status der Eltern ist in Bezug auf die Beurkundung der Geburt eines Kindes relevant, sondern die Frage nach deren Identität. Zu der Thematik der Beurkundung von Geburten, bei denen die Abklärung der Identität der Eltern des Kindes Schwierigkeiten bereitet, hat der Bundesrat bereits Stellung genommen (Postulat Vermot-Mangold 06.3861, Kinder ohne Identität in der Schweiz). Der in diesem Zusammenhang vom Bundesrat verabschiedete Bericht "Beurkundung der Geburt ausländischer Kinder" vom 6. März 2009 (abrufbar unter www.eazw.admin.ch) kommt zum Schluss, dass umfassende Rechtsgrundlagen existieren, die sicherstellen, dass in der Schweiz ausnahmslos jede dem Zivilstandsamt gemeldete Geburt innert nützlicher Frist im Zivilstandsregister beurkundet werden kann, und dass diese umfassenden rechtlichen Grundlagen im Einklang mit den völkerrechtlichen Ansprüchen des Kindes auf eine unverzügliche Beurkundung seiner Geburt stehen. Nichtgemeldete Geburten lassen sich demgegenüber auch mit weiteren staatlichen Massnahmen nicht erfassen.</p><p>Unabhängig von ihrem rechtlichen Status können Kinder in der Schweiz die Grundschule absolvieren. Die Kantone sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern diskriminierungsfrei offensteht. Die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz hielt bereits in einer "Empfehlung zur Schulung der fremdsprachigen Kinder" vom 24. Oktober 1991 den Grundsatz fest, dass "alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentliche Schule zu integrieren" sind. Der Zürcher Gemeinderat hat am 7. September 2005 diesbezüglich einen Vorstoss abgewiesen, der verlangte, dass fremdsprachige Schülerinnen und Schüler vor dem Eintritt in die Regelklasse eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen und dass ihr Aufenthaltsstatus bei der Einschulung zu erfassen sei und die Daten zu veröffentlichen seien. Das durch die Bundesverfassung (Art. 19), die von der Schweiz ratifizierte Uno-Kinderrechtskonvention (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) sowie durch den Uno-Pakt I (Art. 13 Abs. 2 Bst. a) garantierte Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wird für alle in der Schweiz lebenden Kinder somit umgesetzt.</p><p>In Bezug auf eine Berufsausbildung fördert das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene revidierte Berufsbildungsgesetz aufgrund der vorgesehenen Durchlässigkeit (Art. 9 BBG) gezielt Kinder ausländischer Herkunft, indem sie sich ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und Bildung angemessen anrechnen lassen können.</p><p>Was hingegen den Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, so ist es nicht möglich, allen Jugendlichen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalten, generell eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie eine Berufsausbildung absolvieren oder studieren können. Das Bundesgericht hat in Grundsatzurteilen (BGE 124 II 361 und 126 II 377) entschieden, dass sich im Bereich des Ausländerrechtes aus der Uno-Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten lässt. Die zuständigen kantonalen Behörden haben jedoch die Möglichkeit, in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind insbesondere die Familienverhältnisse und die Situation der Kinder mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Werden Familien weggewiesen, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen Härte die Situation der Gesamtfamilie mit einzubeziehen. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umständen einer Entwurzelung gleichkommen, was eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde.</p><p>Der Bundesrat hat sich zu der vom Motionär aufgeworfenen Fragestellung betreffend den Aufenthalt von Kindern ohne Rechtsstatus bereits mehrfach geäussert (Motion Barthassat 08.3616, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen; Motion van Singer 08.3835, Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz; mit weiteren Verweisen). Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass die gegenwärtige Härtefallregelung genügend Spielraum offenlässt, um in begründeten Fällen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.</p><p>Insgesamt trägt das geltende Recht der Uno-Kinderrechtskonvention ausreichend Rechnung. Es rechtfertigt sich nach der Auffassung des Bundesrates nicht, weiter gehende Ansprüche einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Kinderrechtskonvention auch auf Kinder ohne Rechtsstatus angewandt wird: Das Kind soll bei Geburt formell anerkannt werden (wenn sich die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ständig in der Schweiz aufhalten). Ausserdem soll ihm der Zugang zu jeder Art von Bildung ermöglicht werden, worunter auch die Berufsbildung fällt.</p>
    • Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus

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