Lohnabzug zur Finanzierung der Weiterbildung

ShortId
09.4243
Id
20094243
Updated
28.07.2023 11:02
Language
de
Title
Lohnabzug zur Finanzierung der Weiterbildung
AdditionalIndexing
15;Lohn;Buchführung;Weiterbildung;Wissenserwerb;Finanzierung
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L04K13010106, Wissenserwerb
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K07030201, Buchführung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Veränderungen der Lebensstile und die daraus entstehenden sozialen Konsequenzen sind eine grosse Herausforderung. Diesem Wandel ist Rechnung zu tragen. Die Aus- und Weiterbildung spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Sie ist für die individuelle Entwicklung, den technischen Fortschritt und das gute Funktionieren von Wirtschaft, öffentlicher Hand und nichtgewinnorientierten Organisationen unverzichtbar. Das Ungleichgewicht im Bildungszugang wie auch bei den Bedingungen (vor allem in Bezug auf die Finanzierung) ist trotz den politischen Absichtserklärungen enorm. Die Unterschiede sind, je nach beruflichem Umfeld, gross. Der Nutzen für den Arbeitgeber hat einen direkten Einfluss auf den Zugang zur Weiterbildung. So werden in bestimmten Branchen die Weiterbildungskosten vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen. In anderen Unternehmen, die von der öffentlichen Hand subventioniert werden und deren Budget von Sparmassnahmen geprägt ist, tragen in erster Linie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Weiterbildungskosten. Speziell betroffen sind Institutionen im Sozial- und Gesundheitswesen. Das Prinzip der Selbstfinanzierung hat jedoch hohe finanzielle Belastungen zur Folge, die in diesen Lohnkategorien in einem krassen Missverhältnis zum Salär stehen können. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind de facto von langen Weiterbildungen ausgeschlossen. Die Finanzierungsmodalitäten von Weiterbildungen müssen darum geprüft werden, um die bestehenden Diskriminierungen zwischen den Sektoren zu reduzieren bzw. zu eliminieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung für den Einzelnen, die Wirtschaft und die Gesellschaft bewusst. Die beschleunigten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erfordern, dass Qualifikationen und Wissen ständig angepasst und erweitert werden. </p><p>Es liegt zum einen an den Arbeitgebern, die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu fördern. Im Vordergrund steht hier die Vermittlung neuer Produktionstechniken und Arbeitsmethoden. Zum andern ist es auch Sache der Arbeitnehmenden, ihre fachlichen und persönlichen Qualifikationen eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und damit ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu erhalten.</p><p>Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArG) hält fest, dass Weiterbildung, die Arbeitnehmende auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen ausüben, als Arbeitszeit gilt. Eine weiter gehende Regelung im Arbeitsrecht lehnt der Bundesrat jedoch ab (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates zur Weiterbildung im Arbeitsrecht vom 9. April 2003 in Erfüllung des Postulats Rechsteiner Paul 96.3094 vom 20. März 1996). Ein generelles Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Weiterbildungsleistungen würde voraussetzen, dass sich die betrieblichen Kosten durch entsprechende Erträge rechtfertigen lassen. Dies ist nur individuell oder allenfalls branchenweise zu beurteilen. Deshalb sind Verhandlungslösungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Gesamtarbeitsverträgen vorzuziehen. Dadurch können Fehlanreize und unproduktive Bildungsinvestitionen vermieden werden. </p><p>Anfang November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen. Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt.</p><p>Im Rahmen der Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes wird zu prüfen sein, wie der Zugang zur Weiterbildung für diejenigen gesichert werden kann, die aufgrund der Herkunft oder des sozialen Umfelds Erschwernisse haben, dem Bildungssystem fernstehen oder aus ihm herauszufallen drohen. Auch gilt es den effizienten Einsatz der Mittel zu untersuchen. Dabei sind die tatsächlichen Auswirkungen auf die Weiterbildungsbeteiligung (unter anderem Vermeidung von Mitnahmeeffekten), den Arbeitsmarkt und den administrativen Aufwand sowie allfällige Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen besonders zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in privaten, öffentlichen und subventionierten halböffentlichen Unternehmen einen Lohnabzug zur Finanzierung von Weiterbildungsmassnahmen, die Vor- und Nachteile einer solchen Abgabe sowie die Modalitäten einer allfälligen Einführung zu prüfen.</p>
  • Lohnabzug zur Finanzierung der Weiterbildung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Veränderungen der Lebensstile und die daraus entstehenden sozialen Konsequenzen sind eine grosse Herausforderung. Diesem Wandel ist Rechnung zu tragen. Die Aus- und Weiterbildung spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Sie ist für die individuelle Entwicklung, den technischen Fortschritt und das gute Funktionieren von Wirtschaft, öffentlicher Hand und nichtgewinnorientierten Organisationen unverzichtbar. Das Ungleichgewicht im Bildungszugang wie auch bei den Bedingungen (vor allem in Bezug auf die Finanzierung) ist trotz den politischen Absichtserklärungen enorm. Die Unterschiede sind, je nach beruflichem Umfeld, gross. Der Nutzen für den Arbeitgeber hat einen direkten Einfluss auf den Zugang zur Weiterbildung. So werden in bestimmten Branchen die Weiterbildungskosten vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen. In anderen Unternehmen, die von der öffentlichen Hand subventioniert werden und deren Budget von Sparmassnahmen geprägt ist, tragen in erster Linie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Weiterbildungskosten. Speziell betroffen sind Institutionen im Sozial- und Gesundheitswesen. Das Prinzip der Selbstfinanzierung hat jedoch hohe finanzielle Belastungen zur Folge, die in diesen Lohnkategorien in einem krassen Missverhältnis zum Salär stehen können. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind de facto von langen Weiterbildungen ausgeschlossen. Die Finanzierungsmodalitäten von Weiterbildungen müssen darum geprüft werden, um die bestehenden Diskriminierungen zwischen den Sektoren zu reduzieren bzw. zu eliminieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung für den Einzelnen, die Wirtschaft und die Gesellschaft bewusst. Die beschleunigten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erfordern, dass Qualifikationen und Wissen ständig angepasst und erweitert werden. </p><p>Es liegt zum einen an den Arbeitgebern, die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu fördern. Im Vordergrund steht hier die Vermittlung neuer Produktionstechniken und Arbeitsmethoden. Zum andern ist es auch Sache der Arbeitnehmenden, ihre fachlichen und persönlichen Qualifikationen eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und damit ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu erhalten.</p><p>Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArG) hält fest, dass Weiterbildung, die Arbeitnehmende auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen ausüben, als Arbeitszeit gilt. Eine weiter gehende Regelung im Arbeitsrecht lehnt der Bundesrat jedoch ab (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates zur Weiterbildung im Arbeitsrecht vom 9. April 2003 in Erfüllung des Postulats Rechsteiner Paul 96.3094 vom 20. März 1996). Ein generelles Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Weiterbildungsleistungen würde voraussetzen, dass sich die betrieblichen Kosten durch entsprechende Erträge rechtfertigen lassen. Dies ist nur individuell oder allenfalls branchenweise zu beurteilen. Deshalb sind Verhandlungslösungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Gesamtarbeitsverträgen vorzuziehen. Dadurch können Fehlanreize und unproduktive Bildungsinvestitionen vermieden werden. </p><p>Anfang November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen. Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt.</p><p>Im Rahmen der Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes wird zu prüfen sein, wie der Zugang zur Weiterbildung für diejenigen gesichert werden kann, die aufgrund der Herkunft oder des sozialen Umfelds Erschwernisse haben, dem Bildungssystem fernstehen oder aus ihm herauszufallen drohen. Auch gilt es den effizienten Einsatz der Mittel zu untersuchen. Dabei sind die tatsächlichen Auswirkungen auf die Weiterbildungsbeteiligung (unter anderem Vermeidung von Mitnahmeeffekten), den Arbeitsmarkt und den administrativen Aufwand sowie allfällige Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen besonders zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in privaten, öffentlichen und subventionierten halböffentlichen Unternehmen einen Lohnabzug zur Finanzierung von Weiterbildungsmassnahmen, die Vor- und Nachteile einer solchen Abgabe sowie die Modalitäten einer allfälligen Einführung zu prüfen.</p>
    • Lohnabzug zur Finanzierung der Weiterbildung

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