Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen

ShortId
09.4257
Id
20094257
Updated
27.07.2023 20:47
Language
de
Title
Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen
AdditionalIndexing
28;15;berufliche Umschulung;Versicherungsleistung;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Lehre;Arbeitslosenversicherung;berufliche Bildung
1
  • L04K13020204, Lehre
  • L05K0702030304, berufliche Umschulung
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der geltende Artikel 59 Absatz 2 Avig stellt ausdrücklich fest, dass mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten gefördert werden soll, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind.</p><p>Das Seco hat es in den letzten Wochen klar zum Ausdruck gebracht: Die Arbeitslosigkeit geht nicht zurück. Sie trifft ganz besonders den Sekundärsektor, während etwa im Tertiärsektor neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Auch für 2010 ist gemäss den Prognosen des Seco mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit zu rechnen. </p><p>Die Schweiz hat ein Problem: die Ausbildung ihrer Arbeitskräfte. Die Logik des Arbeitsmarktes zeigt, dass heute nicht mehr einfach arbeitsmarktliche Massnahmen mit einer Laufzeit von drei Monaten verlangt sind, mit denen dieser oder jener Aspekt des Profils einer Arbeitskraft verbessert werden kann. Was es heute braucht, ist vielmehr eine berufliche Neuorientierung der Arbeitskräfte. Dies ist in drei Monaten nicht möglich. So löblich die Absicht von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a Avig auch ist (die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können), so muss doch festgestellt werden, dass dies nicht in allen Fällen möglich ist und deshalb Massnahmen unverzichtbar sind, mit denen Arbeitskräfte über einen längeren Prozess hinweg wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Mit der von mir vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen deshalb wesentlich längere Ausbildungen, das heisst das Erlernen neuer Berufe, möglich werden.</p><p>Dabei soll es den kantonalen Einrichtungen, die für die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt verantwortlich sind, überlassen werden, ob sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen wollen.</p>
  • <p>Das vorrangige Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) können dabei auch länger als drei Monate gewährt werden. Hat eine über 30-jährige arbeitslose Person keine Ausbildung oder erhebliche Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine Stelle zu finden, kann die ALV eine nachobligatorische Berufsbildung unterstützen. Die Hilfe erfolgt in Form von Ausbildungszuschüssen. Seit Anfang 2009 sind diese keinem finanziellen Plafond mehr unterstellt und dürften in Zukunft vermehrt gewährt werden. Die berufliche Grundbildung und die Förderung der berufsorientierten Weiterbildung sind jedoch nicht primär Sache der Arbeitslosenversicherung. Ihre Rolle in diesen Bereichen ist eine subsidiäre.</p><p>Das Berufsbildungsgesetz hält für Erwachsene verschiedene Angebote bereit, um eine berufliche Grundbildung zu erlangen: Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht es, in einem strukturierten Verfahren unterschiedlichste Bildungsleistungen zu erfassen. Auf diese Weise ist es möglich, berufliche Handlungskompetenzen zu bescheinigen und einen formalen Abschluss zu erwerben. Wo noch keine entsprechenden Validierungsverfahren angeboten werden, besteht die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung nachzuholen (Anrechnung der Praxis gemäss Art. 32 Berufsbildungsverordnung). Für die Finanzierung von Nachholbildungen kommen Stipendien und Darlehen sowie allenfalls Steuerabzüge infrage.</p><p>Anfang November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen. Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt. </p><p>Im Rahmen der Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes ist zu prüfen, wie der Zugang zur Weiterbildung für diejenigen gesichert werden kann, die aufgrund der Herkunft oder des sozialen Umfelds Erschwernisse haben, die dem Bildungssystem fernstehen oder aus ihm herauszufallen drohen. Bei einer allfälligen Verankerung derartiger Ziele sind Überschneidungen mit kantonalen Zuständigkeiten (z. B. im Bereiche der Ausländer-, Integrations- und Sozialpolitik) zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vorzulegen, mit der der Erwerb eines neuen Berufs gefördert werden soll.</p>
  • Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der geltende Artikel 59 Absatz 2 Avig stellt ausdrücklich fest, dass mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten gefördert werden soll, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind.</p><p>Das Seco hat es in den letzten Wochen klar zum Ausdruck gebracht: Die Arbeitslosigkeit geht nicht zurück. Sie trifft ganz besonders den Sekundärsektor, während etwa im Tertiärsektor neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Auch für 2010 ist gemäss den Prognosen des Seco mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit zu rechnen. </p><p>Die Schweiz hat ein Problem: die Ausbildung ihrer Arbeitskräfte. Die Logik des Arbeitsmarktes zeigt, dass heute nicht mehr einfach arbeitsmarktliche Massnahmen mit einer Laufzeit von drei Monaten verlangt sind, mit denen dieser oder jener Aspekt des Profils einer Arbeitskraft verbessert werden kann. Was es heute braucht, ist vielmehr eine berufliche Neuorientierung der Arbeitskräfte. Dies ist in drei Monaten nicht möglich. So löblich die Absicht von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a Avig auch ist (die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können), so muss doch festgestellt werden, dass dies nicht in allen Fällen möglich ist und deshalb Massnahmen unverzichtbar sind, mit denen Arbeitskräfte über einen längeren Prozess hinweg wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Mit der von mir vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen deshalb wesentlich längere Ausbildungen, das heisst das Erlernen neuer Berufe, möglich werden.</p><p>Dabei soll es den kantonalen Einrichtungen, die für die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt verantwortlich sind, überlassen werden, ob sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen wollen.</p>
    • <p>Das vorrangige Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) können dabei auch länger als drei Monate gewährt werden. Hat eine über 30-jährige arbeitslose Person keine Ausbildung oder erhebliche Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine Stelle zu finden, kann die ALV eine nachobligatorische Berufsbildung unterstützen. Die Hilfe erfolgt in Form von Ausbildungszuschüssen. Seit Anfang 2009 sind diese keinem finanziellen Plafond mehr unterstellt und dürften in Zukunft vermehrt gewährt werden. Die berufliche Grundbildung und die Förderung der berufsorientierten Weiterbildung sind jedoch nicht primär Sache der Arbeitslosenversicherung. Ihre Rolle in diesen Bereichen ist eine subsidiäre.</p><p>Das Berufsbildungsgesetz hält für Erwachsene verschiedene Angebote bereit, um eine berufliche Grundbildung zu erlangen: Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht es, in einem strukturierten Verfahren unterschiedlichste Bildungsleistungen zu erfassen. Auf diese Weise ist es möglich, berufliche Handlungskompetenzen zu bescheinigen und einen formalen Abschluss zu erwerben. Wo noch keine entsprechenden Validierungsverfahren angeboten werden, besteht die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung nachzuholen (Anrechnung der Praxis gemäss Art. 32 Berufsbildungsverordnung). Für die Finanzierung von Nachholbildungen kommen Stipendien und Darlehen sowie allenfalls Steuerabzüge infrage.</p><p>Anfang November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen. Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt. </p><p>Im Rahmen der Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes ist zu prüfen, wie der Zugang zur Weiterbildung für diejenigen gesichert werden kann, die aufgrund der Herkunft oder des sozialen Umfelds Erschwernisse haben, die dem Bildungssystem fernstehen oder aus ihm herauszufallen drohen. Bei einer allfälligen Verankerung derartiger Ziele sind Überschneidungen mit kantonalen Zuständigkeiten (z. B. im Bereiche der Ausländer-, Integrations- und Sozialpolitik) zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vorzulegen, mit der der Erwerb eines neuen Berufs gefördert werden soll.</p>
    • Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen

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