Anstellung von Arbeitslosen und Personenfreizügigkeit
- ShortId
-
09.4261
- Id
-
20094261
- Updated
-
28.07.2023 13:43
- Language
-
de
- Title
-
Anstellung von Arbeitslosen und Personenfreizügigkeit
- AdditionalIndexing
-
15;28;Unternehmensbeihilfe;Arbeitslose/r;Versicherungsleistung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Personenverkehr;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Subvention;Fremdarbeiter/in;Arbeitslosenversicherung;Einstellung
- 1
-
- L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- L05K0702010204, Einstellung
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L05K1102030202, Subvention
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Arbeitgeber müssen einen Anreiz haben, statt neu zugewanderter ausländischer Arbeitskräfte Arbeitslose anzustellen. Dieser Anreiz soll in den Branchen und Regionen zum Tragen kommen, in denen im Rahmen der Personenfreizügigkeit laufend neue ausländische Arbeitskräfte zuwandern, und dies, obwohl die Arbeitslosenzahl steigt. Er stellt eine arbeitsmarktliche Massnahme dar und soll die Anstellung arbeitsloser Personen erleichtern.</p>
- <p>Die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) sind ein wirksames Instrument, um Stellensuchende in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind oder deren Chancen auf eine Arbeitsstelle aufgrund ihrer Berufsbiografie nicht besonders gut stehen. Personen, welche die Bedingungen nach Artikel 90 Aviv erfüllen, erhalten Unterstützung, indem ein Teil ihres Lohnes während der Einarbeitungszeit übernommen wird. Dies ermöglicht es, jenen Versicherten eine Anstellung zu verschaffen, die wegen mangelnder fachlicher Qualifikation einer intensiveren und längeren Einarbeitung am Arbeitsplatz bedürfen. Da die EAZ das kantonale Budget für arbeitsmarktliche Massnahmen nicht belasten, verfügen die Kantone über einen grossen Handlungsspielraum.</p><p>Ebenso hat der Bundesrat im Rahmen des dritten Konjunkturpakets Massnahmen vorgesehen, um arbeitslosen Jugendlichen, die Schwierigkeiten bei der Stellensuche haben, beim Einstieg in den Arbeitsmarkt zu helfen.</p><p>Als Antwort auf die Gefahr einer missbräuchlichen Unterbietung der Arbeitsbedingungen hat der Bundesrat ausserdem flankierende Massnahmen getroffen, um fehlende vorgängige Kontrollen der Arbeitsbedingungen zu kompensieren. Diese Massnahmen erweisen sich als wirksames Mittel, um fehlbare Betriebe ausfindig zu machen und zu sanktionieren.</p><p>Der Bundesrat ist zusammenfassend der Ansicht, dass heute bereits genügend Anreize für die Anstellung von Personen aus dem schweizerischen Arbeitsmarkt bestehen. Es ist somit nicht angezeigt, weitere Massnahmen zu erarbeiten oder die bestehenden zu verändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach Anstellungszuschüsse nach dem Muster der Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66) ausgerichtet werden können, wenn:</p><p>- in einzelnen Branchen oder Kantonen über eine bestimmte Zeitspanne die Arbeitslosenquote bei 4 Prozent oder höher liegt;</p><p>- in diesen Branchen oder Kantonen im Rahmen der Personenfreizügigkeit der Zustrom ausländischer Arbeitskräfte anhält;</p><p>- der Arbeitgeber eine arbeitslose Person unbefristet anstellt.</p>
- Anstellung von Arbeitslosen und Personenfreizügigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Arbeitgeber müssen einen Anreiz haben, statt neu zugewanderter ausländischer Arbeitskräfte Arbeitslose anzustellen. Dieser Anreiz soll in den Branchen und Regionen zum Tragen kommen, in denen im Rahmen der Personenfreizügigkeit laufend neue ausländische Arbeitskräfte zuwandern, und dies, obwohl die Arbeitslosenzahl steigt. Er stellt eine arbeitsmarktliche Massnahme dar und soll die Anstellung arbeitsloser Personen erleichtern.</p>
- <p>Die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) sind ein wirksames Instrument, um Stellensuchende in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind oder deren Chancen auf eine Arbeitsstelle aufgrund ihrer Berufsbiografie nicht besonders gut stehen. Personen, welche die Bedingungen nach Artikel 90 Aviv erfüllen, erhalten Unterstützung, indem ein Teil ihres Lohnes während der Einarbeitungszeit übernommen wird. Dies ermöglicht es, jenen Versicherten eine Anstellung zu verschaffen, die wegen mangelnder fachlicher Qualifikation einer intensiveren und längeren Einarbeitung am Arbeitsplatz bedürfen. Da die EAZ das kantonale Budget für arbeitsmarktliche Massnahmen nicht belasten, verfügen die Kantone über einen grossen Handlungsspielraum.</p><p>Ebenso hat der Bundesrat im Rahmen des dritten Konjunkturpakets Massnahmen vorgesehen, um arbeitslosen Jugendlichen, die Schwierigkeiten bei der Stellensuche haben, beim Einstieg in den Arbeitsmarkt zu helfen.</p><p>Als Antwort auf die Gefahr einer missbräuchlichen Unterbietung der Arbeitsbedingungen hat der Bundesrat ausserdem flankierende Massnahmen getroffen, um fehlende vorgängige Kontrollen der Arbeitsbedingungen zu kompensieren. Diese Massnahmen erweisen sich als wirksames Mittel, um fehlbare Betriebe ausfindig zu machen und zu sanktionieren.</p><p>Der Bundesrat ist zusammenfassend der Ansicht, dass heute bereits genügend Anreize für die Anstellung von Personen aus dem schweizerischen Arbeitsmarkt bestehen. Es ist somit nicht angezeigt, weitere Massnahmen zu erarbeiten oder die bestehenden zu verändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach Anstellungszuschüsse nach dem Muster der Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66) ausgerichtet werden können, wenn:</p><p>- in einzelnen Branchen oder Kantonen über eine bestimmte Zeitspanne die Arbeitslosenquote bei 4 Prozent oder höher liegt;</p><p>- in diesen Branchen oder Kantonen im Rahmen der Personenfreizügigkeit der Zustrom ausländischer Arbeitskräfte anhält;</p><p>- der Arbeitgeber eine arbeitslose Person unbefristet anstellt.</p>
- Anstellung von Arbeitslosen und Personenfreizügigkeit
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