Optionsrecht bei der Krankenversicherung

ShortId
09.4264
Id
20094264
Updated
28.07.2023 13:22
Language
de
Title
Optionsrecht bei der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsvertrag;Versicherungsleistung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Grenzgänger/in;Sozialrecht;Krankenversicherung;Italien;Fremdarbeiter/in;Versicherungsrecht
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K03010503, Italien
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
  • L04K01040212, Sozialrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Antwort vom 2. September 2009 auf die Interpellation Robbiani 09.3596, "Personenfreizügigkeit und Optionsrecht bei der Krankenversicherung", hat der Bundesrat auf die Verhandlungen der Schweiz mit der EU über Anpassungen im Rahmen des Anhangs 2 zum Freizügigkeitsabkommen hingewiesen. Er hat sich dabei bereiterklärt zu überprüfen, ob mit Italien für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit italienischem Wohnsitz für die Ausübung des Optionsrechts in der Krankenversicherung ein spezielles Verfahren vereinbart werden könnte. In der Zwischenzeit haben die Kantone den Wunsch nach einem einfachen und einheitlichen Verfahren für alle versicherungspflichtigen Personen, denen der Wohnstaat das Optionsrecht gewährt und die davon Gebrauch machen wollen, geäussert. Aus diesem Grunde ist das Zustandekommen einer Vereinbarung über ein spezielles Verfahren mit Italien aus heutiger Sicht eher unwahrscheinlich. </p><p>Die Kantone sind verpflichtet, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Italien wohnen und die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dabei müssen sie nachweisen, dass sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Bei denjenigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die kein Befreiungsgesuch stellen, sind die Kantone bei der gegenwärtigen Rechtslage verpflichtet, sie einem schweizerischen Krankenversicherer zuzuweisen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Grenzgänger nicht versichert ist. In einem solchen Fall wäre die Schweiz trotzdem leistungspflichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 09.3596 gesagt, es liefen Verhandlungen mit der Europäischen Union und speziell auch mit Italien, ob das Optionsrecht bei der Krankenversicherung nicht vereinfacht und damit den Forderungen der Betroffenen entgegengekommen werden könnte.</p><p>Damit signalisierte der Bundesrat Bereitschaft. Trotzdem wurden in jüngster Zeit verschiedene italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die das Optionsrecht nicht ausdrücklich ausgeübt haben, dazu gezwungen, sich in der Schweiz zu versichern, obwohl sie in Italien bereits obligatorisch versichert waren. </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat: Sollte man nun, da sich eine flexiblere Lösung abzeichnet, nicht darauf verzichten, den Zwang, sich in unserem Land zu versichern, durchzusetzen und die Kantone entsprechend anweisen?</p>
  • Optionsrecht bei der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Antwort vom 2. September 2009 auf die Interpellation Robbiani 09.3596, "Personenfreizügigkeit und Optionsrecht bei der Krankenversicherung", hat der Bundesrat auf die Verhandlungen der Schweiz mit der EU über Anpassungen im Rahmen des Anhangs 2 zum Freizügigkeitsabkommen hingewiesen. Er hat sich dabei bereiterklärt zu überprüfen, ob mit Italien für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit italienischem Wohnsitz für die Ausübung des Optionsrechts in der Krankenversicherung ein spezielles Verfahren vereinbart werden könnte. In der Zwischenzeit haben die Kantone den Wunsch nach einem einfachen und einheitlichen Verfahren für alle versicherungspflichtigen Personen, denen der Wohnstaat das Optionsrecht gewährt und die davon Gebrauch machen wollen, geäussert. Aus diesem Grunde ist das Zustandekommen einer Vereinbarung über ein spezielles Verfahren mit Italien aus heutiger Sicht eher unwahrscheinlich. </p><p>Die Kantone sind verpflichtet, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Italien wohnen und die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dabei müssen sie nachweisen, dass sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Bei denjenigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die kein Befreiungsgesuch stellen, sind die Kantone bei der gegenwärtigen Rechtslage verpflichtet, sie einem schweizerischen Krankenversicherer zuzuweisen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Grenzgänger nicht versichert ist. In einem solchen Fall wäre die Schweiz trotzdem leistungspflichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 09.3596 gesagt, es liefen Verhandlungen mit der Europäischen Union und speziell auch mit Italien, ob das Optionsrecht bei der Krankenversicherung nicht vereinfacht und damit den Forderungen der Betroffenen entgegengekommen werden könnte.</p><p>Damit signalisierte der Bundesrat Bereitschaft. Trotzdem wurden in jüngster Zeit verschiedene italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die das Optionsrecht nicht ausdrücklich ausgeübt haben, dazu gezwungen, sich in der Schweiz zu versichern, obwohl sie in Italien bereits obligatorisch versichert waren. </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat: Sollte man nun, da sich eine flexiblere Lösung abzeichnet, nicht darauf verzichten, den Zwang, sich in unserem Land zu versichern, durchzusetzen und die Kantone entsprechend anweisen?</p>
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