Änderung der Grenzen eines BLN-Gebietes im Kanton Waadt. Ein Präzedenzfall?

ShortId
09.4267
Id
20094267
Updated
28.07.2023 08:54
Language
de
Title
Änderung der Grenzen eines BLN-Gebietes im Kanton Waadt. Ein Präzedenzfall?
AdditionalIndexing
52;66;Windenergie;Kraftwerk;Interessenkonflikt;Naturschutzgebiet;Bundesinventar;Waadt;Landschaftsschutz
1
  • L05K0202070201, Bundesinventar
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L03K170508, Windenergie
  • L03K170302, Kraftwerk
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L05K0301010120, Waadt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist einer der vier Pfeiler der Energiepolitik des Bundes und dient insbesondere der Versorgungssicherheit. Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien sind neue Chancen, aber auch neue Konfliktpotenziale verbunden. Der Bau von Windenergieanlagen stellt einen Eingriff ins Landschaftsbild dar und kann deshalb zu Zielkonflikten zwischen Landschaftsschutz und Energieversorgung führen. Dieser Konflikt manifestiert sich im Falle des Windenergieprojektes im Vallée de Joux in besonderem Masse. Betroffen ist dort nämlich ein Objekt des vom Bundesrat mittels Verordnung erlassenen Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).</p><p>Der Bundesrat beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt:</p><p>1. Nach Artikel 5 Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) können die Kantone dem Bundesrat die Überprüfung eines Inventarobjektes beantragen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) als zuständige Fachstelle des Bundes hat den Entscheid des Bundesrates über einen solchen Antrag fachlich vorzubereiten. Das Bafu wird im Verlaufe des Jahres 2010 in Zusammenarbeit mit der Fachstelle des Kantons Waadt die Prüfung der beantragten Perimeteranpassung von BLN-Objekt 1022, Vallée de Joux et Haut-Jura vaudois, vornehmen. </p><p>2. Nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (SR 172.061) und Artikel 5 NHG sind die betroffenen Kantone und Kreise, zu denen auch die gesamtschweizerischen Landschaftsschutzorganisationen gehören, vorgängig einer Änderung der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) anzuhören. Gegen eine vom Bundesrat beschlossene Änderung besteht keine Beschwerdemöglichkeit. In einem konkreten Baubewilligungsverfahren kann jedoch die Gesetzmässigkeit der Verordnung angefochten werden.</p><p>3. Der Kanton Waadt begründet sein Gesuch damit, dass die drei Gemeinden des Vallée de Joux praktisch vollumfänglich im Perimeter des BLN-Objektes liegen, sich aus Gründen der möglichst autarken Stromversorgung für den Bau der geplanten Windkraftanlage durch das lokale Elektrizitätswerk ausgesprochen haben, das betroffene Gebiet an der Peripherie des BLN-Objektes liege und das Bauvorhaben an diesem Standort das Schutzziel des Objektes nicht schwerwiegend beeinträchtige. Der Bundesrat will dem in den Ziffern 1 und 2 dargestellten Verfahren nicht vorgreifen. Sollte er der Perimeteranpassung zustimmen, muss diese selbst sowie die Festsetzung des Windanlage-Standorts im kantonalen Richtplan vorgenommen werden.</p><p>4. Eine qualitative und quantitative Kompensation bildet ein wichtiges Element bei der Prüfung der beantragten Perimeterverkleinerung.</p><p>5. Trotz der besonderen Konstellation (s. Ziff. 3) und der Tatsache, dass keine vergleichbaren Projekte bekannt sind, kann ein gewisses Präjudizrisiko nicht ausgeschlossen werden. Allfällige weitere Gesuche müssten aber in jedem Fall einzeln geprüft werden.</p><p>6./7. Artikel 6 NHG verpflichtet zur ungeschmälerten Erhaltung der Inventarobjekte. Eine Abweichung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn in einem konkreten Fall gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung geltend gemacht werden können. Das Parlament hat mit der Revision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) festgelegt, dass Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gegenüber dem Stand im Jahre 2000 um 5400 Gigawattstunden ausgebaut werden soll. Dies entspricht rund zehn Prozent der heutigen Stromproduktion. Mindestens 2000 Gigawattstunden werden von der Wasserkraftnutzung erwartet, der Rest soll durch Sonne, Wind, Biomasse und Erdwärme beigetragen werden. Diese energiepolitische Zielformulierung muss durch konkrete Vorhaben umgesetzt werden, bei deren Planung und Genehmigung die Abwägung mit verschiedenen anderen öffentlichen Interessen, welche ebenfalls Gesetzesrang aufweisen, erfolgen muss. Das Windkonzept des Bundes, welches in Zusammenarbeit der Bundesämter für Energie, Raumentwicklung und Umwelt unter Einbezug der Windenergiebranche sowie der Natur- und Umweltschutzorganisationen erarbeitet und 2004 veröffentlicht wurde, empfiehlt den Kantonen, BLN-Gebiete im Richtplan als Ausschlussgebiete zu bezeichnen. Das Windkonzept ist jedoch nicht als formelles Planungsinstrument konzipiert, sondern dient den Planungsbehörden als Orientierungshilfe. Es hat somit keinen verbindlichen Charakter. In den "Empfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen", welche von den drei gleichen Bundesämtern gemeinsam vorbereitet und im Frühjahr 2010 publiziert werden, wird den Kantonen empfohlen, BLN-Gebiete als Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen zu behandeln. Die Empfehlung präzisiert, dass es sich dabei um keinen absoluten Schutz handelt, sondern dass eine Interessenabwägung mit den Schutzzielen des BLN dann erfolgen muss, wenn das Interesse am konkreten Eingriff ebenfalls von nationaler Bedeutung ist. Bei Windenergieanlagen erfolgt diese Interessenabwägung sinnvollerweise auf der Stufe der kantonalen Richtplanung. Bei der Gewichtung der Erhaltung der Schutzziele des BLN ist dabei der in der bundesrätlichen Antwort vom 15. Dezember 2003 an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates formulierten Absicht, das BLN zu stärken, Rechnung zu tragen. Das entsprechende Aufwertungsprojekt des Bafu ist im Gange und bezweckt insbesondere auch die bessere Verankerung des BLN in der kantonalen Raumplanung und in den raumrelevanten Politikbereichen des Bundes.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Einführung der kostendeckenden Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien hat einen Sturm auf das "grüne Gold" ausgelöst. Die Windenergie gehört zu den erneuerbaren Energien, die wir fördern wollen. Die Windenergieanlagen haben allerdings Auswirkungen auf das Landschaftsbild. In Gebieten, die nicht als besonders wertvolle Landschaften geschützt sind, müssen sie nicht zwangsläufig stören. Hingegen werden bis jetzt keine Windpärke in Gebieten bewilligt, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführt sind. Glücklicherweise betrifft die grosse Mehrheit der laufenden Projekte unproblematische Gebiete. </p><p>Nun aber soll im Vallée de Joux mitten in einem BLN-Gebiet ein Windpark errichtet werden. Die Bevölkerung unterstützt das Projekt. Der Waadtländer Regierungsrat hat das Bundesamt für Umwelt ersucht zu prüfen, ob die Grenzen des BLN-Gebietes geringfügig verschoben werden können, sodass nur ein Teil des Windparks in den sogenannten "Grands Plats" in der Gemeinde Chenit zu liegen käme. </p><p>Ich befürchte, dass damit ein Präzedenzfall geschaffen wird, der andere dazu anregen könnte, solche Bauvorhaben in BLN-Gebieten realisieren zu wollen, namentlich auch solche, die nicht zur Erzeugung erneuerbarer Energien dienen. Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Wie hat das Bundesamt für Umwelt auf das Anliegen des Waadtländer Regierungsrates geantwortet, oder wie gedenkt es zu antworten?</p><p>2. Werden bei dieser Art von Entscheiden Vernehmlassungen durchgeführt, und sind Rekurse möglich?</p><p>3. Welche Kriterien sind für den Entscheid, ob dem Waadtländer Gesuch stattgegeben werden kann, massgebend? Betreffen sie einzig den vorliegenden konkreten Fall? </p><p>4. Ist bei einer allfälligen Verkleinerung des BLN-Gebietes eine Kompensation vorgesehen?</p><p>5. Bestünde nicht die Gefahr, dass andere Regionen und Promotoren eine solche Grenzverschiebung als Präzedenzfall ansehen könnten?</p><p>6. Wenn ja: Bei welchen Projekten könnte der Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht werden?</p><p>7. Was gedenkt der Bund zu tun, um sicherzustellen, dass sich die Windenergie, die an sich sehr wünschenswert ist, zufriedenstellend weiterentwickeln kann, ohne dass dabei der Schutz der wertvollsten Landschaften geschmälert wird?</p>
  • Änderung der Grenzen eines BLN-Gebietes im Kanton Waadt. Ein Präzedenzfall?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist einer der vier Pfeiler der Energiepolitik des Bundes und dient insbesondere der Versorgungssicherheit. Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien sind neue Chancen, aber auch neue Konfliktpotenziale verbunden. Der Bau von Windenergieanlagen stellt einen Eingriff ins Landschaftsbild dar und kann deshalb zu Zielkonflikten zwischen Landschaftsschutz und Energieversorgung führen. Dieser Konflikt manifestiert sich im Falle des Windenergieprojektes im Vallée de Joux in besonderem Masse. Betroffen ist dort nämlich ein Objekt des vom Bundesrat mittels Verordnung erlassenen Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).</p><p>Der Bundesrat beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt:</p><p>1. Nach Artikel 5 Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) können die Kantone dem Bundesrat die Überprüfung eines Inventarobjektes beantragen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) als zuständige Fachstelle des Bundes hat den Entscheid des Bundesrates über einen solchen Antrag fachlich vorzubereiten. Das Bafu wird im Verlaufe des Jahres 2010 in Zusammenarbeit mit der Fachstelle des Kantons Waadt die Prüfung der beantragten Perimeteranpassung von BLN-Objekt 1022, Vallée de Joux et Haut-Jura vaudois, vornehmen. </p><p>2. Nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (SR 172.061) und Artikel 5 NHG sind die betroffenen Kantone und Kreise, zu denen auch die gesamtschweizerischen Landschaftsschutzorganisationen gehören, vorgängig einer Änderung der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) anzuhören. Gegen eine vom Bundesrat beschlossene Änderung besteht keine Beschwerdemöglichkeit. In einem konkreten Baubewilligungsverfahren kann jedoch die Gesetzmässigkeit der Verordnung angefochten werden.</p><p>3. Der Kanton Waadt begründet sein Gesuch damit, dass die drei Gemeinden des Vallée de Joux praktisch vollumfänglich im Perimeter des BLN-Objektes liegen, sich aus Gründen der möglichst autarken Stromversorgung für den Bau der geplanten Windkraftanlage durch das lokale Elektrizitätswerk ausgesprochen haben, das betroffene Gebiet an der Peripherie des BLN-Objektes liege und das Bauvorhaben an diesem Standort das Schutzziel des Objektes nicht schwerwiegend beeinträchtige. Der Bundesrat will dem in den Ziffern 1 und 2 dargestellten Verfahren nicht vorgreifen. Sollte er der Perimeteranpassung zustimmen, muss diese selbst sowie die Festsetzung des Windanlage-Standorts im kantonalen Richtplan vorgenommen werden.</p><p>4. Eine qualitative und quantitative Kompensation bildet ein wichtiges Element bei der Prüfung der beantragten Perimeterverkleinerung.</p><p>5. Trotz der besonderen Konstellation (s. Ziff. 3) und der Tatsache, dass keine vergleichbaren Projekte bekannt sind, kann ein gewisses Präjudizrisiko nicht ausgeschlossen werden. Allfällige weitere Gesuche müssten aber in jedem Fall einzeln geprüft werden.</p><p>6./7. Artikel 6 NHG verpflichtet zur ungeschmälerten Erhaltung der Inventarobjekte. Eine Abweichung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn in einem konkreten Fall gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung geltend gemacht werden können. Das Parlament hat mit der Revision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) festgelegt, dass Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gegenüber dem Stand im Jahre 2000 um 5400 Gigawattstunden ausgebaut werden soll. Dies entspricht rund zehn Prozent der heutigen Stromproduktion. Mindestens 2000 Gigawattstunden werden von der Wasserkraftnutzung erwartet, der Rest soll durch Sonne, Wind, Biomasse und Erdwärme beigetragen werden. Diese energiepolitische Zielformulierung muss durch konkrete Vorhaben umgesetzt werden, bei deren Planung und Genehmigung die Abwägung mit verschiedenen anderen öffentlichen Interessen, welche ebenfalls Gesetzesrang aufweisen, erfolgen muss. Das Windkonzept des Bundes, welches in Zusammenarbeit der Bundesämter für Energie, Raumentwicklung und Umwelt unter Einbezug der Windenergiebranche sowie der Natur- und Umweltschutzorganisationen erarbeitet und 2004 veröffentlicht wurde, empfiehlt den Kantonen, BLN-Gebiete im Richtplan als Ausschlussgebiete zu bezeichnen. Das Windkonzept ist jedoch nicht als formelles Planungsinstrument konzipiert, sondern dient den Planungsbehörden als Orientierungshilfe. Es hat somit keinen verbindlichen Charakter. In den "Empfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen", welche von den drei gleichen Bundesämtern gemeinsam vorbereitet und im Frühjahr 2010 publiziert werden, wird den Kantonen empfohlen, BLN-Gebiete als Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen zu behandeln. Die Empfehlung präzisiert, dass es sich dabei um keinen absoluten Schutz handelt, sondern dass eine Interessenabwägung mit den Schutzzielen des BLN dann erfolgen muss, wenn das Interesse am konkreten Eingriff ebenfalls von nationaler Bedeutung ist. Bei Windenergieanlagen erfolgt diese Interessenabwägung sinnvollerweise auf der Stufe der kantonalen Richtplanung. Bei der Gewichtung der Erhaltung der Schutzziele des BLN ist dabei der in der bundesrätlichen Antwort vom 15. Dezember 2003 an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates formulierten Absicht, das BLN zu stärken, Rechnung zu tragen. Das entsprechende Aufwertungsprojekt des Bafu ist im Gange und bezweckt insbesondere auch die bessere Verankerung des BLN in der kantonalen Raumplanung und in den raumrelevanten Politikbereichen des Bundes.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Einführung der kostendeckenden Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien hat einen Sturm auf das "grüne Gold" ausgelöst. Die Windenergie gehört zu den erneuerbaren Energien, die wir fördern wollen. Die Windenergieanlagen haben allerdings Auswirkungen auf das Landschaftsbild. In Gebieten, die nicht als besonders wertvolle Landschaften geschützt sind, müssen sie nicht zwangsläufig stören. Hingegen werden bis jetzt keine Windpärke in Gebieten bewilligt, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführt sind. Glücklicherweise betrifft die grosse Mehrheit der laufenden Projekte unproblematische Gebiete. </p><p>Nun aber soll im Vallée de Joux mitten in einem BLN-Gebiet ein Windpark errichtet werden. Die Bevölkerung unterstützt das Projekt. Der Waadtländer Regierungsrat hat das Bundesamt für Umwelt ersucht zu prüfen, ob die Grenzen des BLN-Gebietes geringfügig verschoben werden können, sodass nur ein Teil des Windparks in den sogenannten "Grands Plats" in der Gemeinde Chenit zu liegen käme. </p><p>Ich befürchte, dass damit ein Präzedenzfall geschaffen wird, der andere dazu anregen könnte, solche Bauvorhaben in BLN-Gebieten realisieren zu wollen, namentlich auch solche, die nicht zur Erzeugung erneuerbarer Energien dienen. Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Wie hat das Bundesamt für Umwelt auf das Anliegen des Waadtländer Regierungsrates geantwortet, oder wie gedenkt es zu antworten?</p><p>2. Werden bei dieser Art von Entscheiden Vernehmlassungen durchgeführt, und sind Rekurse möglich?</p><p>3. Welche Kriterien sind für den Entscheid, ob dem Waadtländer Gesuch stattgegeben werden kann, massgebend? Betreffen sie einzig den vorliegenden konkreten Fall? </p><p>4. Ist bei einer allfälligen Verkleinerung des BLN-Gebietes eine Kompensation vorgesehen?</p><p>5. Bestünde nicht die Gefahr, dass andere Regionen und Promotoren eine solche Grenzverschiebung als Präzedenzfall ansehen könnten?</p><p>6. Wenn ja: Bei welchen Projekten könnte der Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht werden?</p><p>7. Was gedenkt der Bund zu tun, um sicherzustellen, dass sich die Windenergie, die an sich sehr wünschenswert ist, zufriedenstellend weiterentwickeln kann, ohne dass dabei der Schutz der wertvollsten Landschaften geschmälert wird?</p>
    • Änderung der Grenzen eines BLN-Gebietes im Kanton Waadt. Ein Präzedenzfall?

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