Verkürzung der Asylverfahren

ShortId
09.4279
Id
20094279
Updated
28.07.2023 12:25
Language
de
Title
Verkürzung der Asylverfahren
AdditionalIndexing
2811;Rechtsschutz;Rechtssicherheit;Asylverfahren;Vereinfachung von Verfahren;Rechtsmissbrauch
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Asylverfahren dauern viel zu lange. Insbesondere die zahlreichen Rekurs- und Wiedererwägungsmöglichkeiten führen heute dazu, dass abgewiesene Asylbewerber sich ihrer Ausweisung während Jahren entziehen können und am Ende kaum mehr rückgeschafft werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit, auch für den Asylsuchenden, ist es angezeigt, die Dauer des Asylverfahrens, namentlich im Rekursverfahren, zu verkürzen.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionäre, dass Asylverfahren möglichst rasch und effizient durchzuführen sind. Es ist deshalb wichtig, Massnahmen vorzusehen, um unbegründete oder missbräuchliche Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche effektiv zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen, bei denen offenkundig ist, dass sie nur zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzuges eingereicht worden sind. </p><p>Am 1. Januar 2007 wurde im Asylgesetz (AsylG) eine Bestimmung in Kraft gesetzt, wonach das Bundesamt für Migration (BFM) bei Personen, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungs- oder in gewissen Fällen ein Mehrfachgesuch einreichen, eine Gebühr erhoben wird (Art. 17b AsylG). Ausserdem kann das BFM einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erheben. Wird der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so ergeht auf das Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch ein Nichteintretensentscheid. </p><p>Im Jahre 2006 wurden insgesamt 1456 Wiedererwägungsgesuche eingereicht. Nach der Einführung der genannten Gebührenpflicht sank die Anzahl Wiedererwägungsgesuche im Jahre 2007 auf 944 Gesuche. Im Jahre 2009 betrug die Anzahl Wiedererwägungsgesuche 1013. Auch bei den Mehrfachgesuchen ist ein Rückgang zu verzeichnen. So betrug die Anzahl der Mehrfachgesuche im Jahre 2006 1859 Gesuche (16,6 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche) und im Jahre 2007 1321 Gesuche (12,2 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche). Im Jahre 2008 waren es 1428 (8,6 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche) und im Jahre 2009 1513 (9,5 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche) Mehrfachgesuche. </p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat im Rahmen der laufenden Revision des AsylG und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) weitere Vorschläge erarbeitet, mit welchen die Verfahren bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen verkürzt und effizienter ausgestaltet sowie missbräuchliche Verfahrensverzögerungen durch unbegründete Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche weiter verringert werden können. Das Vernehmlassungsverfahren dazu hat vom 15. Januar 2009 bis zum 15. April 2009 stattgefunden. Die Vernehmlassungsunterlagen des EJPD sind auf der Internetseite des BFM einsehbar. </p><p>Eine generelle Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, wie dies von der Motion verlangt wird, würde die allgemeinen Verfahrensgarantien von Artikel 29 der Bundesverfassung verletzen. Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Soweit es sich hierbei um neue asylrelevante Vorbringen handelt, wäre die Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, zudem auch völkerrechtswidrig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, namentlich das Asylgesetz und die zugehörigen Verordnungen, dahingehend anzupassen, dass das Asylverfahren verkürzt werden kann. Es soll nur noch ein erstinstanzliches Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration (gemäss Art. 26ff. AsylG) mit Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (gemäss Art. 104ff. AsylG) durchgeführt werden. Nach Abschluss des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens ist bis zum Verlassen der Schweiz das Einreichen eines zweiten Asyl- oder eines Wiedererwägungsgesuchs oder anderer Rechtsbehelfe ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Revisionsbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.</p>
  • Verkürzung der Asylverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Asylverfahren dauern viel zu lange. Insbesondere die zahlreichen Rekurs- und Wiedererwägungsmöglichkeiten führen heute dazu, dass abgewiesene Asylbewerber sich ihrer Ausweisung während Jahren entziehen können und am Ende kaum mehr rückgeschafft werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit, auch für den Asylsuchenden, ist es angezeigt, die Dauer des Asylverfahrens, namentlich im Rekursverfahren, zu verkürzen.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionäre, dass Asylverfahren möglichst rasch und effizient durchzuführen sind. Es ist deshalb wichtig, Massnahmen vorzusehen, um unbegründete oder missbräuchliche Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche effektiv zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen, bei denen offenkundig ist, dass sie nur zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzuges eingereicht worden sind. </p><p>Am 1. Januar 2007 wurde im Asylgesetz (AsylG) eine Bestimmung in Kraft gesetzt, wonach das Bundesamt für Migration (BFM) bei Personen, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungs- oder in gewissen Fällen ein Mehrfachgesuch einreichen, eine Gebühr erhoben wird (Art. 17b AsylG). Ausserdem kann das BFM einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erheben. Wird der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so ergeht auf das Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch ein Nichteintretensentscheid. </p><p>Im Jahre 2006 wurden insgesamt 1456 Wiedererwägungsgesuche eingereicht. Nach der Einführung der genannten Gebührenpflicht sank die Anzahl Wiedererwägungsgesuche im Jahre 2007 auf 944 Gesuche. Im Jahre 2009 betrug die Anzahl Wiedererwägungsgesuche 1013. Auch bei den Mehrfachgesuchen ist ein Rückgang zu verzeichnen. So betrug die Anzahl der Mehrfachgesuche im Jahre 2006 1859 Gesuche (16,6 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche) und im Jahre 2007 1321 Gesuche (12,2 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche). Im Jahre 2008 waren es 1428 (8,6 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche) und im Jahre 2009 1513 (9,5 Prozent am Total der eingereichten Asylgesuche) Mehrfachgesuche. </p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat im Rahmen der laufenden Revision des AsylG und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) weitere Vorschläge erarbeitet, mit welchen die Verfahren bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen verkürzt und effizienter ausgestaltet sowie missbräuchliche Verfahrensverzögerungen durch unbegründete Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche weiter verringert werden können. Das Vernehmlassungsverfahren dazu hat vom 15. Januar 2009 bis zum 15. April 2009 stattgefunden. Die Vernehmlassungsunterlagen des EJPD sind auf der Internetseite des BFM einsehbar. </p><p>Eine generelle Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, wie dies von der Motion verlangt wird, würde die allgemeinen Verfahrensgarantien von Artikel 29 der Bundesverfassung verletzen. Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Soweit es sich hierbei um neue asylrelevante Vorbringen handelt, wäre die Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, zudem auch völkerrechtswidrig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, namentlich das Asylgesetz und die zugehörigen Verordnungen, dahingehend anzupassen, dass das Asylverfahren verkürzt werden kann. Es soll nur noch ein erstinstanzliches Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration (gemäss Art. 26ff. AsylG) mit Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (gemäss Art. 104ff. AsylG) durchgeführt werden. Nach Abschluss des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens ist bis zum Verlassen der Schweiz das Einreichen eines zweiten Asyl- oder eines Wiedererwägungsgesuchs oder anderer Rechtsbehelfe ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Revisionsbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.</p>
    • Verkürzung der Asylverfahren

Back to List