Bessere Verteilung der vorhandenen Erwerbsarbeit

ShortId
09.4282
Id
20094282
Updated
28.07.2023 13:22
Language
de
Title
Bessere Verteilung der vorhandenen Erwerbsarbeit
AdditionalIndexing
15;Schaffung von Arbeitsplätzen;Beschäftigungsplanung;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Überstunde;Arbeitsaufteilung;Beschäftigungspolitik
1
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L05K0702030306, Beschäftigungsplanung
  • L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
  • L06K070205030210, Überstunde
  • L06K070205030101, Arbeitsaufteilung
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz beträgt aktuell rund 4 Prozent und steigt im nächsten Jahr laut Prognosen auf mindestens 5 Prozent an. Gleichzeitig wird ein grosser Teil der erwerbstätigen Bevölkerung in öffentlichen und privaten Betrieben angehalten, mehr oder weniger freiwillig Überstunden zu leisten. Flexible Arbeitsmodelle und Gesamtarbeitsverträge erlauben das. Würde man die Überstunden in neue Arbeitsplätze umlegen, hätten wir Vollbeschäftigung. Es ist für die Arbeitgebenden einfacher, das Personal länger arbeiten zu lassen, als neue Arbeitsplätze zu schaffen oder temporär eine Person anzustellen. Dies wirkt sich negativ auf die Arbeitslosenzahlen aus, jedoch auch auf die Gesundheit der Personen mit oft sehr hohen Arbeitspensen und nur kurzen Erholungsphasen.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung der Überzeit im Arbeitsgesetz als hinreichend. Die Artikel 12 und 13 des Arbeitsgesetzes setzen klare Limiten für den Umfang und die Voraussetzungen für die Leistung von Überzeit. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden darf die Überzeit nicht mehr als 170 Stunden pro Jahr und bei 50 Stunden nicht mehr als 140 Stunden pro Jahr betragen. </p><p>Artikel 321c Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) setzt zudem bereits zwingende Höchstgrenzen für den zeitlichen Umfang der Arbeit, welche die vertraglich festgelegte Dauer überschreitet. Dieser kann tiefer sein als im Arbeitsgesetz vorgesehen. Die zulässige Überzeit muss einem objektiven Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen und dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Die gemäss Artikel 321c Absatz 1 OR zulässigen Überstunden können insbesondere keinen regulären und permanenten Charakter annehmen. Gegebenenfalls müssen andere organisatorische Massnahmen seitens des Arbeitgebers in Betracht gezogen werden, insbesondere die Anstellung von zusätzlichem Personal (Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juni 2000, 4C.464/1999, Erw. 3 a, bb).</p><p>Das Arbeitsgesetz überlässt den Unternehmen somit einen Spielraum zur Kumulation von Überstunden. Die Verhandlung über die genauen Modalitäten für deren Abgeltung oder Abbau ist Sache der Sozialpartner, denn eine sinnvolle Umsetzung muss auf die branchenmässigen und örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Die geringe Regelungsdichte auf dem Arbeitsmarkt und die starke Sozialpartnerschaft haben sich in der Vergangenheit als Wettbewerbsvorteil für unser Land erwiesen. </p><p>Der eigentlichen Kernidee der Motion, wonach Ferien- und Zeitguthaben in neue Arbeitsplätze umgewandelt werden können, steht der Bundesrat skeptisch gegenüber. Zwar werden in vielen Unternehmen die Ferien- und Zeitguthaben zu Vergleichszwecken in Vollzeitstellenäquivalente umgerechnet. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein rechnerische Grösse. Die hohen Ferien- und Zeitguthaben sind in der Regel mit ganz bestimmten Stellen oder Spezialisten verknüpft und nicht ohne Weiteres teil- oder verteilbar. Ausserdem stellen sie oft temporäre Phänomene dar, was ebenfalls gegen die Schaffung von zusätzlichen dauerhaften Stellen spricht.</p><p>Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat Anpassungen der Arbeitszeitmodelle beschlossen, die zum Ziel haben, den weiteren Zuwachs der Ferien- und Zeitguthaben in der Bundesverwaltung zu bremsen bzw. die Guthaben zu stabilisieren. Zu den Massnahmen gehören insbesondere die Einführung der obligatorischen Vertrauensarbeitszeit für die Mitarbeitenden in den Lohnklassen 30 bis 38 und eine freiwillige Einführung bei den Mitarbeitenden der Lohnklassen 24 bis 29. Ausserdem sollen die Treueprämien in erster Linie als Barbetrag ausgerichtet werden. Ein Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub soll nur noch im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten möglich sein und die Ausnahme bilden. Der Rechnungsabschluss 2009 wird erstmals Aufschluss darüber geben, wie sich die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen an den Arbeitszeitmodellen auf die Zeit- und Ferienguthaben in der Bundesverwaltung ausgewirkt haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ein Konzept zu erarbeiten, in dem aufgezeigt wird, wie bezahlte Überstunden in öffentlichen und privaten Betrieben in neue Arbeitsplätze umgewandelt werden können. Gleichzeitig soll der Bund mit dem Abbau von Überstunden in der Bundesverwaltung und den bundeseigenen Betrieben beginnen.</p>
  • Bessere Verteilung der vorhandenen Erwerbsarbeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz beträgt aktuell rund 4 Prozent und steigt im nächsten Jahr laut Prognosen auf mindestens 5 Prozent an. Gleichzeitig wird ein grosser Teil der erwerbstätigen Bevölkerung in öffentlichen und privaten Betrieben angehalten, mehr oder weniger freiwillig Überstunden zu leisten. Flexible Arbeitsmodelle und Gesamtarbeitsverträge erlauben das. Würde man die Überstunden in neue Arbeitsplätze umlegen, hätten wir Vollbeschäftigung. Es ist für die Arbeitgebenden einfacher, das Personal länger arbeiten zu lassen, als neue Arbeitsplätze zu schaffen oder temporär eine Person anzustellen. Dies wirkt sich negativ auf die Arbeitslosenzahlen aus, jedoch auch auf die Gesundheit der Personen mit oft sehr hohen Arbeitspensen und nur kurzen Erholungsphasen.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung der Überzeit im Arbeitsgesetz als hinreichend. Die Artikel 12 und 13 des Arbeitsgesetzes setzen klare Limiten für den Umfang und die Voraussetzungen für die Leistung von Überzeit. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden darf die Überzeit nicht mehr als 170 Stunden pro Jahr und bei 50 Stunden nicht mehr als 140 Stunden pro Jahr betragen. </p><p>Artikel 321c Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) setzt zudem bereits zwingende Höchstgrenzen für den zeitlichen Umfang der Arbeit, welche die vertraglich festgelegte Dauer überschreitet. Dieser kann tiefer sein als im Arbeitsgesetz vorgesehen. Die zulässige Überzeit muss einem objektiven Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen und dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Die gemäss Artikel 321c Absatz 1 OR zulässigen Überstunden können insbesondere keinen regulären und permanenten Charakter annehmen. Gegebenenfalls müssen andere organisatorische Massnahmen seitens des Arbeitgebers in Betracht gezogen werden, insbesondere die Anstellung von zusätzlichem Personal (Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juni 2000, 4C.464/1999, Erw. 3 a, bb).</p><p>Das Arbeitsgesetz überlässt den Unternehmen somit einen Spielraum zur Kumulation von Überstunden. Die Verhandlung über die genauen Modalitäten für deren Abgeltung oder Abbau ist Sache der Sozialpartner, denn eine sinnvolle Umsetzung muss auf die branchenmässigen und örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Die geringe Regelungsdichte auf dem Arbeitsmarkt und die starke Sozialpartnerschaft haben sich in der Vergangenheit als Wettbewerbsvorteil für unser Land erwiesen. </p><p>Der eigentlichen Kernidee der Motion, wonach Ferien- und Zeitguthaben in neue Arbeitsplätze umgewandelt werden können, steht der Bundesrat skeptisch gegenüber. Zwar werden in vielen Unternehmen die Ferien- und Zeitguthaben zu Vergleichszwecken in Vollzeitstellenäquivalente umgerechnet. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein rechnerische Grösse. Die hohen Ferien- und Zeitguthaben sind in der Regel mit ganz bestimmten Stellen oder Spezialisten verknüpft und nicht ohne Weiteres teil- oder verteilbar. Ausserdem stellen sie oft temporäre Phänomene dar, was ebenfalls gegen die Schaffung von zusätzlichen dauerhaften Stellen spricht.</p><p>Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat Anpassungen der Arbeitszeitmodelle beschlossen, die zum Ziel haben, den weiteren Zuwachs der Ferien- und Zeitguthaben in der Bundesverwaltung zu bremsen bzw. die Guthaben zu stabilisieren. Zu den Massnahmen gehören insbesondere die Einführung der obligatorischen Vertrauensarbeitszeit für die Mitarbeitenden in den Lohnklassen 30 bis 38 und eine freiwillige Einführung bei den Mitarbeitenden der Lohnklassen 24 bis 29. Ausserdem sollen die Treueprämien in erster Linie als Barbetrag ausgerichtet werden. Ein Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub soll nur noch im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten möglich sein und die Ausnahme bilden. Der Rechnungsabschluss 2009 wird erstmals Aufschluss darüber geben, wie sich die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen an den Arbeitszeitmodellen auf die Zeit- und Ferienguthaben in der Bundesverwaltung ausgewirkt haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ein Konzept zu erarbeiten, in dem aufgezeigt wird, wie bezahlte Überstunden in öffentlichen und privaten Betrieben in neue Arbeitsplätze umgewandelt werden können. Gleichzeitig soll der Bund mit dem Abbau von Überstunden in der Bundesverwaltung und den bundeseigenen Betrieben beginnen.</p>
    • Bessere Verteilung der vorhandenen Erwerbsarbeit

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