Die Möglichkeiten des Berufsbildungsgesetzes im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes besser ausnützen

ShortId
09.4284
Id
20094284
Updated
28.07.2023 08:22
Language
de
Title
Die Möglichkeiten des Berufsbildungsgesetzes im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes besser ausnützen
AdditionalIndexing
15;32;28;Ausbildung am Arbeitsplatz;Versicherungsleistung;Abschluss einer Ausbildung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Arbeitslosenversicherung;berufliche Bildung;berufliche Eignung
1
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
  • L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Drittel der Arbeitslosen verfügt heute über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II. Diese Personen haben geringere Chancen, eine Anstellung zu finden. Die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit soll bewusst genutzt werden; so viele Personen wie möglich sollen in dieser Zeit eine berufliche Grundbildung absolvieren können. Das ist besser, als sie mit grossem Druck in die Arbeitswelt integrieren zu wollen, was für sie problematisch und nicht nachhaltig ist. </p><p>Die Möglichkeiten des neuen Berufsbildungsgesetzes sollen auch den Arbeitslosen offenstehen. Die zweijährigen Grundbildungen ermöglichen es in zahlreichen Berufsfeldern, einen Fuss in die Arbeitswelt zu setzen und den Anschluss an das Bildungssystem wieder zu finden. Verknüpft mit der Validierung von Bildungsleistungen, wie sie in den Kantonen langsam Gestalt annimmt, können diese Ausbildungsgänge verkürzt und zu einem Abschluss geführt werden. Werden diese Möglichkeiten konsequent genutzt, so bedeutet dies für die Arbeitslosenversicherung eine sowohl finanziell wie zeitlich begrenzte Belastung; es bringt jedoch vor allem der Gesellschaft insgesamt auf lange Sicht erhebliche Einsparungen. In diesem Sinne führen diese Möglichkeiten zu einem angemessenen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern. </p><p>Die sozialen Folgekosten eines Mangels an Ausbildung auf der Sekundarstufe II belaufen sich auf durchschnittlich 10 000 Franken pro Person und Jahr, rechnet man zusammen, was dadurch an verschiedenen Formen von Sozialhilfe, verminderten Steuereinnahmen und verminderten Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen anfällt. Wenn also ein junger Mensch von 25 Jahren sein Ausbildungsdefizit beheben und einen Abschluss auf der Sekundarstufe II erlangen kann, bringt dies dem Staat über die ganze Dauer seines aktiven Erwerbslebens eine Einsparung in der Grössenordnung von 400 000 Franken. Dies zeigt eine kürzlich erstellte Studie des Büros Bass, die von Travail Suisse in Auftrag gegeben worden ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der besonderen Situation erwachsener Stellensuchender ohne berufliche Grundbildung bewusst. Wissensgesellschaft und technologischer Fortschritt stellen ständig neue und häufig auch höhere Qualifikationsanforderungen. Wer über keinen nachobligatorischen Abschluss verfügt, läuft überdurchschnittlich Gefahr, arbeitslos zu werden. </p><p>Das vorrangige Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt. Hat eine stellensuchende Person erhebliche Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine Stelle zu finden, oder hat sie keine Ausbildung, kann die ALV eine nachobligatorische Berufsbildung unterstützen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Ausbildungszuschüssen. Diese Massnahme sieht unter anderem vor, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis Ende der Ausbildung verlängert wird und der Begünstigte von der Kontrollpflicht befreit ist. Seit Anfang 2009 sind die Ausbildungszuschüsse keinem finanziellen Plafond mehr unterstellt und dürften in Zukunft vermehrt gewährt werden. </p><p>Mit der Validierung von Bildungsleistungen steht ein weiteres Instrument zur Verfügung. Die Anwendung im Rahmen der ALV erfolgt bereits heute, sofern das Validierungsverfahren im betreffenden Kanton etabliert ist. Die ALV kann sukzessive die Kosten des Validierungsverfahrens übernehmen. Sie wird zudem ein begonnenes Ausbildungsmodul auch dann zu Ende finanzieren, wenn die stellensuchende Person in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle gefunden hat. Voraussetzung für den Einsatz des Validierungsverfahrens im Rahmen der ALV ist einerseits, dass das Verfahren innert nützlicher Zeit abgeschlossen werden kann. Andererseits müssen die Chancen der versicherten Person im Arbeitsmarkt durch ein solches Verfahren verbessert werden. </p><p>Die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung sind interessiert, die Validierung von Bildungsleistungen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit einzusetzen. Eine Festschreibung im Avig ist nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) soll so geändert werden, dass Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die während der Zeit, in der sie Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung haben, Schritte unternehmen, um ihre Bildungsleistungen validieren zu lassen, oder eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren, von der Verpflichtung zur Arbeitssuche befreit werden. Ist nach Ablauf ihres Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung das Verfahren der Validierung von Bildungsleistungen oder die berufliche Grundbildung noch nicht abgeschlossen, soll die Dauer des Anspruchs verlängert und die Höchstzahl der Taggelder erhöht werden können.</p>
  • Die Möglichkeiten des Berufsbildungsgesetzes im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes besser ausnützen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Drittel der Arbeitslosen verfügt heute über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II. Diese Personen haben geringere Chancen, eine Anstellung zu finden. Die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit soll bewusst genutzt werden; so viele Personen wie möglich sollen in dieser Zeit eine berufliche Grundbildung absolvieren können. Das ist besser, als sie mit grossem Druck in die Arbeitswelt integrieren zu wollen, was für sie problematisch und nicht nachhaltig ist. </p><p>Die Möglichkeiten des neuen Berufsbildungsgesetzes sollen auch den Arbeitslosen offenstehen. Die zweijährigen Grundbildungen ermöglichen es in zahlreichen Berufsfeldern, einen Fuss in die Arbeitswelt zu setzen und den Anschluss an das Bildungssystem wieder zu finden. Verknüpft mit der Validierung von Bildungsleistungen, wie sie in den Kantonen langsam Gestalt annimmt, können diese Ausbildungsgänge verkürzt und zu einem Abschluss geführt werden. Werden diese Möglichkeiten konsequent genutzt, so bedeutet dies für die Arbeitslosenversicherung eine sowohl finanziell wie zeitlich begrenzte Belastung; es bringt jedoch vor allem der Gesellschaft insgesamt auf lange Sicht erhebliche Einsparungen. In diesem Sinne führen diese Möglichkeiten zu einem angemessenen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern. </p><p>Die sozialen Folgekosten eines Mangels an Ausbildung auf der Sekundarstufe II belaufen sich auf durchschnittlich 10 000 Franken pro Person und Jahr, rechnet man zusammen, was dadurch an verschiedenen Formen von Sozialhilfe, verminderten Steuereinnahmen und verminderten Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen anfällt. Wenn also ein junger Mensch von 25 Jahren sein Ausbildungsdefizit beheben und einen Abschluss auf der Sekundarstufe II erlangen kann, bringt dies dem Staat über die ganze Dauer seines aktiven Erwerbslebens eine Einsparung in der Grössenordnung von 400 000 Franken. Dies zeigt eine kürzlich erstellte Studie des Büros Bass, die von Travail Suisse in Auftrag gegeben worden ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der besonderen Situation erwachsener Stellensuchender ohne berufliche Grundbildung bewusst. Wissensgesellschaft und technologischer Fortschritt stellen ständig neue und häufig auch höhere Qualifikationsanforderungen. Wer über keinen nachobligatorischen Abschluss verfügt, läuft überdurchschnittlich Gefahr, arbeitslos zu werden. </p><p>Das vorrangige Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt. Hat eine stellensuchende Person erhebliche Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine Stelle zu finden, oder hat sie keine Ausbildung, kann die ALV eine nachobligatorische Berufsbildung unterstützen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Ausbildungszuschüssen. Diese Massnahme sieht unter anderem vor, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis Ende der Ausbildung verlängert wird und der Begünstigte von der Kontrollpflicht befreit ist. Seit Anfang 2009 sind die Ausbildungszuschüsse keinem finanziellen Plafond mehr unterstellt und dürften in Zukunft vermehrt gewährt werden. </p><p>Mit der Validierung von Bildungsleistungen steht ein weiteres Instrument zur Verfügung. Die Anwendung im Rahmen der ALV erfolgt bereits heute, sofern das Validierungsverfahren im betreffenden Kanton etabliert ist. Die ALV kann sukzessive die Kosten des Validierungsverfahrens übernehmen. Sie wird zudem ein begonnenes Ausbildungsmodul auch dann zu Ende finanzieren, wenn die stellensuchende Person in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle gefunden hat. Voraussetzung für den Einsatz des Validierungsverfahrens im Rahmen der ALV ist einerseits, dass das Verfahren innert nützlicher Zeit abgeschlossen werden kann. Andererseits müssen die Chancen der versicherten Person im Arbeitsmarkt durch ein solches Verfahren verbessert werden. </p><p>Die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung sind interessiert, die Validierung von Bildungsleistungen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit einzusetzen. Eine Festschreibung im Avig ist nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) soll so geändert werden, dass Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die während der Zeit, in der sie Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung haben, Schritte unternehmen, um ihre Bildungsleistungen validieren zu lassen, oder eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren, von der Verpflichtung zur Arbeitssuche befreit werden. Ist nach Ablauf ihres Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung das Verfahren der Validierung von Bildungsleistungen oder die berufliche Grundbildung noch nicht abgeschlossen, soll die Dauer des Anspruchs verlängert und die Höchstzahl der Taggelder erhöht werden können.</p>
    • Die Möglichkeiten des Berufsbildungsgesetzes im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes besser ausnützen

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