Priorisierung der Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben

ShortId
09.4286
Id
20094286
Updated
28.07.2023 07:50
Language
de
Title
Priorisierung der Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben
AdditionalIndexing
12;Körperverletzung;Verbrechen gegen Personen;Strafverfahren;Tötung;Strafe;Prioritätensetzung;Gewalt
1
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L03K050101, Strafe
  • L06K080701050101, Prioritätensetzung
  • L06K050102010302, Körperverletzung
  • L06K050102010306, Tötung
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Strafverfolgungsbehörden brauchen von der Politik klare Vorgaben, wenn es um die Priorisierung der Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben geht. Insbesondere braucht es dazu auch einen klaren Willen des Parlamentes, diese Delikte prioritär verfolgen zu lassen. Ansonsten besteht weiterhin die Gefahr, dass die Behörden beispielsweise bei Körperverletzungen (Raufhandel oder grobe Schlägereien) - wenn überhaupt - nur oberflächlich ermitteln und sich gleichzeitig mit völlig unwesentlichen Bagatelldelikten (Nachbarstreitigkeiten oder Diebstahl von Weinflaschen aus einem Keller) beschäftigen.</p><p>Aufgrund verschiedener persönlicher Erlebnisse von Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes, darunter auch Politikerinnen und Politiker, und eines wachsenden Problembewusstseins in der Öffentlichkeit besteht ein grosses Interesse an einer raschen Lösung dieses Problems. Nicht selten sind es Jugendliche, die Opfer von Delikten gegen Leib und Leben werden. Die Verunsicherung bei diesen Jugendlichen ist gross. Sie erwarten von der Politik diesbezüglich eine unmissverständliche Antwort sowie eine klare Haltung.</p><p>Die Frage der Priorisierung der Verfolgung einzelner Delikte steht in engem Zusammenhang mit dem Strafrahmen dieser Delikte. Indem der Bundesrat die Überprüfung des Strafrahmens der Delikte gegen Leib und Leben hinausschiebt und sich stattdessen nur auf das Sanktionssystem (bedingte Geldstrafe usw.) beschränkt, nimmt er die Ängste der Bevölkerung, insbesondere der Jugendlichen, nicht ernst. Es ist wichtig, diese Fragen als Ganzes zu prüfen und dezidiert anzugehen.</p>
  • <p>Ein Kernstück der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts besteht darin, dass die Kantone weitestgehend für die Organisation der Gerichte zuständig sind, obwohl die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. Weil die historisch gewachsene Behördenstruktur in den verschiedenen Kantonen nicht zuletzt mit Blick auf ihre Grösse ausserordentlich variiert, wäre es verfehlt, den Kantonen detailliert vorzuschreiben, über welche Behörden sie verfügen müssen. Im Weiteren verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) den Bund, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren. Nach Artikel 46 Absatz 3 BV belässt der Bund den Kantonen bei der Umsetzung von Bundesrecht möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Verdeutlicht wird diese Verfassungsnorm durch Artikel 47 Absatz 2 BV, der besagt, dass der Bund den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben belässt und ihre Organisationsautonomie beachtet. Die zitierten Bestimmungen garantieren die Organisationshoheit der Kantone. Sie schützen die Kantone vor übermässigen Eingriffen des Bundes in kantonale Organisationsstrukturen, was namentlich bedeutet, dass die Kantone ihre behördlichen und administrativen Strukturen und die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung im Wesentlichen selber bestimmen. Einschränkungen der kantonalen Organisationsautonomie dürfen daher nur vorgenommen werden, soweit diese für die Gewährleistung des Vollzugs unabdingbar sind. Eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Das Hauptziel des Projekts, nämlich die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des eigentlichen Verfahrensrechts, wird durch diese den Kantonen überlassene Freiheit in der Gestaltung ihrer Behördenorganisation nicht wesentlich gefährdet sein. Der Bundesrat hält diese Regelung nach wie vor für sachgerecht und sieht keinen Grund, eine Änderung vorzunehmen und den Kantonen vorzuschreiben, wie sie ihre personellen und finanziellen Ressourcen einzusetzen haben. Er hat keinen Anlass, am Willen und an der Fähigkeit der kantonalen Behörden zur Durchsetzung des Strafrechts und zum zweckmässigen Setzen von Prioritäten zu zweifeln.</p><p>Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) werden die Strafbehörden die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen Verfahren mit vermindertem Aufwand durchzuführen. So kann auf die Strafverfolgung verzichtet werden (Art. 8 StPO), es kann ein Strafbefehl erlassen (Art. 352ff. StPO) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358ff. StPO) durchgeführt werden. Dank diesen drei Verfahrensarten werden Kapazitäten frei, die die Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung schwerwiegender Delikte gegen Leib und Leben einsetzen können.</p><p>Die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind bereits heute teilweise mit hohen Strafen bedroht (beispielsweise vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren, schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, Angriff: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Durch die Festlegung dieser Strafrahmen besteht somit bereits eine Priorisierung gegenüber anderen Tatbeständen mit niedrigeren Strafdrohungen. Im Rahmen des Strafrahmenharmonisierungsprojekts wird geprüft, ob sich eine Änderung bzw. Erhöhung der Strafrahmen aufdrängt. Die Arbeiten an diesem Projekt sind nach wie vor im Gange. Es ist vorgesehen, dass der Vorentwurf noch dieses Jahr in die Vernehmlassung geschickt wird. Damit trägt der Bundesrat auch den Ängsten der Bevölkerung Rechnung.</p><p>Die im Postulat angeregten Statistiken bestehen bereits. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht detaillierte Statistiken zu den Verurteilungen von Erwachsenen, aufgegliedert unter anderem nach den einzelnen Straftatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Die Anzeigestatistik (Polizeiliche Kriminalstatistik, PKS) war bisher auf ausgewählte Bereiche beschränkt und wies zahlreiche Mängel in der Erhebungskonzeption auf. Seit 2006 wurde die PKS revidiert. Die neue PKS mit wesentlich detaillierteren und verlässlicheren Daten soll erstmals im Jahre 2010 vorliegen. Neu werden sämtliche Anzeigen, die gestützt auf das StGB von der Polizei registriert wurden, erfasst.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben gegenüber anderen Delikten, besonders Bagatelldelikten, priorisiert werden kann. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob in diesem Zusammenhang der Strafrahmen dieser Delikte angepasst werden soll und wie im Rahmen der Eidgenössischen Strafprozessordnung die personellen und finanziellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden gezielter für die Verfolgung der Delikte gegen Leib und Leben eingesetzt werden können. Die Priorisierung der Straftaten sei anhand einer statistischen Erhebung (Anzahl Strafanzeigen, Anzahl Einstellungen, Anzahl Verurteilungen) zu analysieren und insbeondere das Verhältnis zwischen den einzelnen Delikten näher zu prüfen.</p>
  • Priorisierung der Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Strafverfolgungsbehörden brauchen von der Politik klare Vorgaben, wenn es um die Priorisierung der Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben geht. Insbesondere braucht es dazu auch einen klaren Willen des Parlamentes, diese Delikte prioritär verfolgen zu lassen. Ansonsten besteht weiterhin die Gefahr, dass die Behörden beispielsweise bei Körperverletzungen (Raufhandel oder grobe Schlägereien) - wenn überhaupt - nur oberflächlich ermitteln und sich gleichzeitig mit völlig unwesentlichen Bagatelldelikten (Nachbarstreitigkeiten oder Diebstahl von Weinflaschen aus einem Keller) beschäftigen.</p><p>Aufgrund verschiedener persönlicher Erlebnisse von Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes, darunter auch Politikerinnen und Politiker, und eines wachsenden Problembewusstseins in der Öffentlichkeit besteht ein grosses Interesse an einer raschen Lösung dieses Problems. Nicht selten sind es Jugendliche, die Opfer von Delikten gegen Leib und Leben werden. Die Verunsicherung bei diesen Jugendlichen ist gross. Sie erwarten von der Politik diesbezüglich eine unmissverständliche Antwort sowie eine klare Haltung.</p><p>Die Frage der Priorisierung der Verfolgung einzelner Delikte steht in engem Zusammenhang mit dem Strafrahmen dieser Delikte. Indem der Bundesrat die Überprüfung des Strafrahmens der Delikte gegen Leib und Leben hinausschiebt und sich stattdessen nur auf das Sanktionssystem (bedingte Geldstrafe usw.) beschränkt, nimmt er die Ängste der Bevölkerung, insbesondere der Jugendlichen, nicht ernst. Es ist wichtig, diese Fragen als Ganzes zu prüfen und dezidiert anzugehen.</p>
    • <p>Ein Kernstück der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts besteht darin, dass die Kantone weitestgehend für die Organisation der Gerichte zuständig sind, obwohl die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. Weil die historisch gewachsene Behördenstruktur in den verschiedenen Kantonen nicht zuletzt mit Blick auf ihre Grösse ausserordentlich variiert, wäre es verfehlt, den Kantonen detailliert vorzuschreiben, über welche Behörden sie verfügen müssen. Im Weiteren verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) den Bund, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren. Nach Artikel 46 Absatz 3 BV belässt der Bund den Kantonen bei der Umsetzung von Bundesrecht möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Verdeutlicht wird diese Verfassungsnorm durch Artikel 47 Absatz 2 BV, der besagt, dass der Bund den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben belässt und ihre Organisationsautonomie beachtet. Die zitierten Bestimmungen garantieren die Organisationshoheit der Kantone. Sie schützen die Kantone vor übermässigen Eingriffen des Bundes in kantonale Organisationsstrukturen, was namentlich bedeutet, dass die Kantone ihre behördlichen und administrativen Strukturen und die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung im Wesentlichen selber bestimmen. Einschränkungen der kantonalen Organisationsautonomie dürfen daher nur vorgenommen werden, soweit diese für die Gewährleistung des Vollzugs unabdingbar sind. Eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Das Hauptziel des Projekts, nämlich die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des eigentlichen Verfahrensrechts, wird durch diese den Kantonen überlassene Freiheit in der Gestaltung ihrer Behördenorganisation nicht wesentlich gefährdet sein. Der Bundesrat hält diese Regelung nach wie vor für sachgerecht und sieht keinen Grund, eine Änderung vorzunehmen und den Kantonen vorzuschreiben, wie sie ihre personellen und finanziellen Ressourcen einzusetzen haben. Er hat keinen Anlass, am Willen und an der Fähigkeit der kantonalen Behörden zur Durchsetzung des Strafrechts und zum zweckmässigen Setzen von Prioritäten zu zweifeln.</p><p>Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) werden die Strafbehörden die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen Verfahren mit vermindertem Aufwand durchzuführen. So kann auf die Strafverfolgung verzichtet werden (Art. 8 StPO), es kann ein Strafbefehl erlassen (Art. 352ff. StPO) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358ff. StPO) durchgeführt werden. Dank diesen drei Verfahrensarten werden Kapazitäten frei, die die Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung schwerwiegender Delikte gegen Leib und Leben einsetzen können.</p><p>Die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind bereits heute teilweise mit hohen Strafen bedroht (beispielsweise vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren, schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, Angriff: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Durch die Festlegung dieser Strafrahmen besteht somit bereits eine Priorisierung gegenüber anderen Tatbeständen mit niedrigeren Strafdrohungen. Im Rahmen des Strafrahmenharmonisierungsprojekts wird geprüft, ob sich eine Änderung bzw. Erhöhung der Strafrahmen aufdrängt. Die Arbeiten an diesem Projekt sind nach wie vor im Gange. Es ist vorgesehen, dass der Vorentwurf noch dieses Jahr in die Vernehmlassung geschickt wird. Damit trägt der Bundesrat auch den Ängsten der Bevölkerung Rechnung.</p><p>Die im Postulat angeregten Statistiken bestehen bereits. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht detaillierte Statistiken zu den Verurteilungen von Erwachsenen, aufgegliedert unter anderem nach den einzelnen Straftatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Die Anzeigestatistik (Polizeiliche Kriminalstatistik, PKS) war bisher auf ausgewählte Bereiche beschränkt und wies zahlreiche Mängel in der Erhebungskonzeption auf. Seit 2006 wurde die PKS revidiert. Die neue PKS mit wesentlich detaillierteren und verlässlicheren Daten soll erstmals im Jahre 2010 vorliegen. Neu werden sämtliche Anzeigen, die gestützt auf das StGB von der Polizei registriert wurden, erfasst.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben gegenüber anderen Delikten, besonders Bagatelldelikten, priorisiert werden kann. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob in diesem Zusammenhang der Strafrahmen dieser Delikte angepasst werden soll und wie im Rahmen der Eidgenössischen Strafprozessordnung die personellen und finanziellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden gezielter für die Verfolgung der Delikte gegen Leib und Leben eingesetzt werden können. Die Priorisierung der Straftaten sei anhand einer statistischen Erhebung (Anzahl Strafanzeigen, Anzahl Einstellungen, Anzahl Verurteilungen) zu analysieren und insbeondere das Verhältnis zwischen den einzelnen Delikten näher zu prüfen.</p>
    • Priorisierung der Verfolgung von Delikten gegen Leib und Leben

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