Unterricht für die nationalen Sprachminderheiten

ShortId
09.4292
Id
20094292
Updated
14.11.2025 06:57
Language
de
Title
Unterricht für die nationalen Sprachminderheiten
AdditionalIndexing
32;2831;italienische Sprache;Sprache;Gleichbehandlung;rätoromanische Sprache;Sprachunterricht;Gesetz
1
  • L04K13020102, Sprachunterricht
  • L05K0106010305, italienische Sprache
  • L05K0106010307, rätoromanische Sprache
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K01060103, Sprache
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat das Sprachengesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt und dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag erteilt, die Sprachenverordnung bis Ende Juni 2010 vorzubereiten. Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen zum Sprachengesetz (SpG) am 1. Juli 2010 in Kraft setzen. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen fällt in erster Linie in die Kompetenz der Kantone. Mit Inkrafttreten des Sprachengesetzes kann der Bund den Kantonen Finanzhilfen gewähren für die Gestaltung der Grundvoraussetzungen für das Unterrichten einer zweiten und dritten Landessprache (Art. 16 Bst. a SpG), womit verstärkte Bemühungen um den Italienisch- und Romanischunterricht auch ausserhalb der traditionellen Sprachgebiete unterstützt werden können. Zusammen mit den Kantonen wird der Bund ein wissenschaftliches Kompetenzzentrum unterstützen können (Art. 17 SpG), das als Dienstleistungsstelle für die verschiedensten sprach- und verständigungspolitisch relevanten Themen der mehrsprachigen Schweiz dienen soll. </p><p>2. Die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern ist in einem separaten Gesetz geregelt (SR 411.3) und steht nicht mit dem Sprachengesetz in Verbindung. Die Finanzhilfen des Bundes gemäss Artikel 16 SpG werden gezielt für die Optimierung der Grundvoraussetzungen für die Vermittlung der Sprachkenntnisse im Unterricht eingesetzt. Dies umfasst die Unterstützung von Projekten, die die Erarbeitung neuer Konzepte für den Sprachunterricht und die Entwicklung innovativer Lehrmittel zum Ziel haben. Mit den Massnahmen gemäss Buchstabe a soll insbesondere das Unterrichten von Italienisch als dritter Landessprache gefördert werden können. Mit dem Inkrafttreten des Harmos-Konkordats sind die Kantone verpflichtet, ein Grundangebot an Unterricht in einer dritten Landessprache anzubieten.</p><p>3. Mit Artikel 16 Buchstabe c SpG hat der Gesetzgeber Massnahmen zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache vorgesehen. Er hält im Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 15. September 2006 (BBl 2006 8977) ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung zwei grundsätzlich verschiedene Bereiche umfasst: Einerseits ermöglicht sie die Förderung des Rätoromanischen und Italienischen ausserhalb der Sprachgebiete und andererseits die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger, also der Migrantinnen und Migranten, in ihrer Erstsprache. Der Bund wird nach Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen in allen Förderungsbereichen zu Artikel 16 SpG nur Massnahmen auf Gesuch der Kantone hin unterstützen können. Sprachkurse wird der Bund keine finanzieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Im Jahr 2003 hat das Ministerkomitee des Europarates in der Resolution ResCMN(2003)13 die Schweiz dazu aufgefordert, im Bildungsbereich "die Bedürfnisse der Angehörigen der Sprachminderheiten besser zu berücksichtigen, damit sie auch ausserhalb ihres traditionell angestammten Gebiets den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen können; dies gilt insbesondere für italienisch und rätoromanisch sprechende Personen".</p><p>Ich frage den Bundesrat, ob Artikel 16 des Sprachengesetzes (SpG) nicht die geeignete gesetzliche Grundlage bildet, um den italienischen und rätoromanischen Sprachgruppen einen Unterricht in ihrer Erstsprache auch ausserhalb des traditionellen Sprachgebiets zu gewährleisten. Falls nein, wie will er der Aufforderung des Ministerkomitees des Europarates Folge leisten?</p><p>2. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1981 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern, finanziert der Bund die französischsprachige Schule in Bern mit etwa 900 000 Franken pro Jahr, um den Kindern von Angestellten und Diplomaten einen Unterricht in ihrer Erstsprache zu gewährleisten. Ähnliches fehlt allerdings für die italienischen und rätoromanischen Sprachgruppen in der Schweiz. Ich frage den Bundesrat, wie er die unterschiedliche Behandlung der nationalen Sprachgruppen in der Schweiz erklärt, nicht zuletzt in Anbetracht von Artikel 2 Litera d SpG. Erachtet er es nicht für angemessen, dem Bedarf der italienischen Sprachgruppe nach Unterricht in ihrer Erstsprache in den Ballungszentren nachzukommen und ein entsprechendes Angebot zu schaffen, nicht zuletzt im Hinblick auf das Bedürfnis der Bundesverwaltung und der Wirtschaft? Will der Bundesrat mit der Inkraftsetzung des SpG diese Situation verbessern?</p><p>3. Gestützt auf Artikel 16 Litera c SpG, wird der Bund Sprachkurse für Migrantinnen und Migranten finanzieren (vgl. Kommentar zu Artikel 3 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen). Da eine analoge finanzielle Unterstützung für die nationalen Sprachen in der Schweiz fehlt, stelle ich dem Bundesrat die Frage, ob die Schweizer Bürger italienischer und rätoromanischer Sprache dadurch nicht diskriminiert werden. Empfindet er die Situation nicht paradox, dass er den zugezogenen Menschen Sprachkurse in ihrer Landessprache finanziert, dass er es aber den Kantonen überlässt, ob sie den Schweizer Bürgern eine Ausbildung in einer nationalen Minderheitensprache anbieten wollen?</p>
  • Unterricht für die nationalen Sprachminderheiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat das Sprachengesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt und dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag erteilt, die Sprachenverordnung bis Ende Juni 2010 vorzubereiten. Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen zum Sprachengesetz (SpG) am 1. Juli 2010 in Kraft setzen. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen fällt in erster Linie in die Kompetenz der Kantone. Mit Inkrafttreten des Sprachengesetzes kann der Bund den Kantonen Finanzhilfen gewähren für die Gestaltung der Grundvoraussetzungen für das Unterrichten einer zweiten und dritten Landessprache (Art. 16 Bst. a SpG), womit verstärkte Bemühungen um den Italienisch- und Romanischunterricht auch ausserhalb der traditionellen Sprachgebiete unterstützt werden können. Zusammen mit den Kantonen wird der Bund ein wissenschaftliches Kompetenzzentrum unterstützen können (Art. 17 SpG), das als Dienstleistungsstelle für die verschiedensten sprach- und verständigungspolitisch relevanten Themen der mehrsprachigen Schweiz dienen soll. </p><p>2. Die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern ist in einem separaten Gesetz geregelt (SR 411.3) und steht nicht mit dem Sprachengesetz in Verbindung. Die Finanzhilfen des Bundes gemäss Artikel 16 SpG werden gezielt für die Optimierung der Grundvoraussetzungen für die Vermittlung der Sprachkenntnisse im Unterricht eingesetzt. Dies umfasst die Unterstützung von Projekten, die die Erarbeitung neuer Konzepte für den Sprachunterricht und die Entwicklung innovativer Lehrmittel zum Ziel haben. Mit den Massnahmen gemäss Buchstabe a soll insbesondere das Unterrichten von Italienisch als dritter Landessprache gefördert werden können. Mit dem Inkrafttreten des Harmos-Konkordats sind die Kantone verpflichtet, ein Grundangebot an Unterricht in einer dritten Landessprache anzubieten.</p><p>3. Mit Artikel 16 Buchstabe c SpG hat der Gesetzgeber Massnahmen zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache vorgesehen. Er hält im Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 15. September 2006 (BBl 2006 8977) ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung zwei grundsätzlich verschiedene Bereiche umfasst: Einerseits ermöglicht sie die Förderung des Rätoromanischen und Italienischen ausserhalb der Sprachgebiete und andererseits die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger, also der Migrantinnen und Migranten, in ihrer Erstsprache. Der Bund wird nach Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen in allen Förderungsbereichen zu Artikel 16 SpG nur Massnahmen auf Gesuch der Kantone hin unterstützen können. Sprachkurse wird der Bund keine finanzieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Im Jahr 2003 hat das Ministerkomitee des Europarates in der Resolution ResCMN(2003)13 die Schweiz dazu aufgefordert, im Bildungsbereich "die Bedürfnisse der Angehörigen der Sprachminderheiten besser zu berücksichtigen, damit sie auch ausserhalb ihres traditionell angestammten Gebiets den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen können; dies gilt insbesondere für italienisch und rätoromanisch sprechende Personen".</p><p>Ich frage den Bundesrat, ob Artikel 16 des Sprachengesetzes (SpG) nicht die geeignete gesetzliche Grundlage bildet, um den italienischen und rätoromanischen Sprachgruppen einen Unterricht in ihrer Erstsprache auch ausserhalb des traditionellen Sprachgebiets zu gewährleisten. Falls nein, wie will er der Aufforderung des Ministerkomitees des Europarates Folge leisten?</p><p>2. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1981 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern, finanziert der Bund die französischsprachige Schule in Bern mit etwa 900 000 Franken pro Jahr, um den Kindern von Angestellten und Diplomaten einen Unterricht in ihrer Erstsprache zu gewährleisten. Ähnliches fehlt allerdings für die italienischen und rätoromanischen Sprachgruppen in der Schweiz. Ich frage den Bundesrat, wie er die unterschiedliche Behandlung der nationalen Sprachgruppen in der Schweiz erklärt, nicht zuletzt in Anbetracht von Artikel 2 Litera d SpG. Erachtet er es nicht für angemessen, dem Bedarf der italienischen Sprachgruppe nach Unterricht in ihrer Erstsprache in den Ballungszentren nachzukommen und ein entsprechendes Angebot zu schaffen, nicht zuletzt im Hinblick auf das Bedürfnis der Bundesverwaltung und der Wirtschaft? Will der Bundesrat mit der Inkraftsetzung des SpG diese Situation verbessern?</p><p>3. Gestützt auf Artikel 16 Litera c SpG, wird der Bund Sprachkurse für Migrantinnen und Migranten finanzieren (vgl. Kommentar zu Artikel 3 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen). Da eine analoge finanzielle Unterstützung für die nationalen Sprachen in der Schweiz fehlt, stelle ich dem Bundesrat die Frage, ob die Schweizer Bürger italienischer und rätoromanischer Sprache dadurch nicht diskriminiert werden. Empfindet er die Situation nicht paradox, dass er den zugezogenen Menschen Sprachkurse in ihrer Landessprache finanziert, dass er es aber den Kantonen überlässt, ob sie den Schweizer Bürgern eine Ausbildung in einer nationalen Minderheitensprache anbieten wollen?</p>
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