Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen
- ShortId
-
09.4298
- Id
-
20094298
- Updated
-
24.06.2025 23:49
- Language
-
de
- Title
-
Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen
- AdditionalIndexing
-
15;Unternehmensbeihilfe;Schaffung von Arbeitsplätzen;Langzeitarbeitslosigkeit;Arbeitslose/r;Lehrstelle;Beschäftigungsbeihilfe;geschützter Arbeitsplatz
- 1
-
- L05K0704010103, Beschäftigungsbeihilfe
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
- L05K0702030406, Langzeitarbeitslosigkeit
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einer Wirtschaft, in der Wettbewerb herrscht, geraten immer wieder Menschen unter die Räder, weil sie den Bedürfnissen des Marktes schlecht entsprechen. In Krisenzeiten trifft sie der Wettbewerb umso stärker. Unternehmen sollen dafür entschädigt werden, dass sie an diese empfindlichen Personengruppen denken und Lehrstellen anbieten oder Personen mit IV-Rente oder Langzeitarbeitslose anstellen. Eine solche Entschädigung könnte darin bestehen, dass ihnen Steuererleichterungen gewährt werden. Denn man darf nicht vergessen, dass das beispielhafte Verhalten dieser Unternehmen letztlich den Staat von Sozialausgaben entlastet. Um den Einkommensausfall dieser Unternehmen zu kompensieren, sollten Betriebe, die nicht ebensolche Anstrengungen unternehmen, um den gleichen Betrag belastet werden. Die Kontrollinstrumente sollen möglichst einfach sein und mit den Sozialpartnern ausgehandelt werden.</p>
- <p>1. Im geltenden Steuerrecht können Unternehmen die angefallenen Kosten, die mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängen, im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwands in Abzug bringen. Über diese Abzugsmöglichkeiten hinausgehende Steuererleichterungen würden im geltenden System der Reingewinnermittlung einen Fremdkörper darstellen.</p><p>2. Wie schon in früher eingereichten Motionen zum selben Thema (00.3334 und 01.3452) ist auch in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass es ausserfiskalischen Zielsetzungen wie der steuerlichen Förderung der Lehrlingsausbildung an der notwendigen Transparenz mangelt. Denn indirekte Subventionen sind in den Budgets und Rechnungen der öffentlichen Hand nicht ausgewiesen. Das Subventionsgesetz legt unter anderem aus diesem Grund fest, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist (Art. 7 Bst. g SuG). Zudem tragen Steuererleichterungen dazu bei, das Steuerrecht weiter zu verkomplizieren. Eine Förderung ausserfiskalischer Ziele durch das Steuerrecht könnte allenfalls dann infrage kommen, sofern die drei Grundbedingungen - ausgewiesener Handlungsbedarf, mehr Effektivität, mehr Effizienz als andere wirtschaftspolitische Massnahmen - kumulativ erfüllt wären. Zum erstgenannten Kriterium haben zwei Studien aus den Jahren 2003 und 2007 der Forschungsstelle für Bildungsökonomie an der Universität Bern grundlegende Erkenntnisse geliefert. Demnach liegt für rund zwei Drittel der ausbildenden schweizerischen Betriebe heute bereits ein Nettonutzen vor.</p><p>3. Gegenüber Betrieben, die für IV-Empfänger Arbeitsplätze schaffen, drängen sich ebenfalls keine zusätzlichen Massnahmen innerhalb des Steuerrechts auf. Mit der 5. IV-Revision wurde der Wandel zur Eingliederungsversicherung eingeleitet, um die Integration von potenziell invaliditätsgefährdeten Menschen zu verbessern. Mit Blick auf die Anstellung von leistungsbeeinträchtigten Personen, die noch keine Rente erhalten, wurden neue Instrumente eingeführt. Dabei spielte der Einbezug der Arbeitgebenden durch die Schaffung gezielter Anreize eine zentrale Rolle. Dazu zählen der Einarbeitungszuschuss und insbesondere die Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung durch die IV-Versicherung. Sie stellen Leistungen dar, welche die Kosten der Arbeitgebenden reduzieren. Im Rahmen der anstehenden 6. IV-Revision sollen die bestehenden Instrumente optimiert und neue eingeführt werden. Besonders zu erwähnen ist der Arbeitsversuch, der für alle versicherten Personen gelten soll und bei dem anstelle eines Lohns ein Taggeld oder eine Rente ausgerichtet wird. Für die Arbeitgebenden ebenfalls zentral ist der vorgesehene Schutzmechanismus bei einer erneuten Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Wiedereingliederung. Das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente erfolgt in Koordination mit der 2. Säule.</p><p>4. Auch die bessere Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt drängt sich nicht übers Steuerrecht auf. Die Problematik ist 2007 in einer vom Bundesrat beauftragten Expertengruppe unter der Leitung von Professor Robert E. Leu erörtert worden. Anstelle der Einführung erwerbsabhängiger Steuergutschriften wird im Bericht vorgeschlagen, die Beschäftigungssituation einkommensschwacher Haushalte durch eine aktivierende Sozialpolitik zu entschärfen. Darunter ist ein Zuschusssystem für Niedrigverdiener zu verstehen, das einer grösseren Anzahl von Langzeitarbeitslosen zu Erwerbsarbeit verhelfen soll. Wegen fehlender ausreichender Nachfrage nach gering qualifizierten Arbeitskräften wird eine Bereitstellung subventionierter Arbeitsplätze als unumgänglich erachtet. Laut Bericht sind neben kommunalen Beschäftigungsprogrammen vor allem Teillohnstellen geeignet, die Arbeitsnachfrage nach dieser Personengruppe zu erhöhen. Letztere werden durch Lohnzuschüsse aus Mitteln der Sozialhilfe mitfinanziert.</p><p>Diese Ausführungen zeigen, dass es sich nicht als zielführend erweist, wenn Betriebe zur Verbesserung der Arbeitssituation der vom Postulat genannten Zielgruppen über das geltende Steuerrecht hinaus fiskalisch gefördert werden. Eine entsprechende Prüfung im Sinne eines Berichts drängt sich somit nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über die Möglichkeiten, Unternehmen Steuererleichterungen zu gewähren, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit IV-Rente oder Langzeitarbeitslose einstellen.</p>
- Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In einer Wirtschaft, in der Wettbewerb herrscht, geraten immer wieder Menschen unter die Räder, weil sie den Bedürfnissen des Marktes schlecht entsprechen. In Krisenzeiten trifft sie der Wettbewerb umso stärker. Unternehmen sollen dafür entschädigt werden, dass sie an diese empfindlichen Personengruppen denken und Lehrstellen anbieten oder Personen mit IV-Rente oder Langzeitarbeitslose anstellen. Eine solche Entschädigung könnte darin bestehen, dass ihnen Steuererleichterungen gewährt werden. Denn man darf nicht vergessen, dass das beispielhafte Verhalten dieser Unternehmen letztlich den Staat von Sozialausgaben entlastet. Um den Einkommensausfall dieser Unternehmen zu kompensieren, sollten Betriebe, die nicht ebensolche Anstrengungen unternehmen, um den gleichen Betrag belastet werden. Die Kontrollinstrumente sollen möglichst einfach sein und mit den Sozialpartnern ausgehandelt werden.</p>
- <p>1. Im geltenden Steuerrecht können Unternehmen die angefallenen Kosten, die mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängen, im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwands in Abzug bringen. Über diese Abzugsmöglichkeiten hinausgehende Steuererleichterungen würden im geltenden System der Reingewinnermittlung einen Fremdkörper darstellen.</p><p>2. Wie schon in früher eingereichten Motionen zum selben Thema (00.3334 und 01.3452) ist auch in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass es ausserfiskalischen Zielsetzungen wie der steuerlichen Förderung der Lehrlingsausbildung an der notwendigen Transparenz mangelt. Denn indirekte Subventionen sind in den Budgets und Rechnungen der öffentlichen Hand nicht ausgewiesen. Das Subventionsgesetz legt unter anderem aus diesem Grund fest, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist (Art. 7 Bst. g SuG). Zudem tragen Steuererleichterungen dazu bei, das Steuerrecht weiter zu verkomplizieren. Eine Förderung ausserfiskalischer Ziele durch das Steuerrecht könnte allenfalls dann infrage kommen, sofern die drei Grundbedingungen - ausgewiesener Handlungsbedarf, mehr Effektivität, mehr Effizienz als andere wirtschaftspolitische Massnahmen - kumulativ erfüllt wären. Zum erstgenannten Kriterium haben zwei Studien aus den Jahren 2003 und 2007 der Forschungsstelle für Bildungsökonomie an der Universität Bern grundlegende Erkenntnisse geliefert. Demnach liegt für rund zwei Drittel der ausbildenden schweizerischen Betriebe heute bereits ein Nettonutzen vor.</p><p>3. Gegenüber Betrieben, die für IV-Empfänger Arbeitsplätze schaffen, drängen sich ebenfalls keine zusätzlichen Massnahmen innerhalb des Steuerrechts auf. Mit der 5. IV-Revision wurde der Wandel zur Eingliederungsversicherung eingeleitet, um die Integration von potenziell invaliditätsgefährdeten Menschen zu verbessern. Mit Blick auf die Anstellung von leistungsbeeinträchtigten Personen, die noch keine Rente erhalten, wurden neue Instrumente eingeführt. Dabei spielte der Einbezug der Arbeitgebenden durch die Schaffung gezielter Anreize eine zentrale Rolle. Dazu zählen der Einarbeitungszuschuss und insbesondere die Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung durch die IV-Versicherung. Sie stellen Leistungen dar, welche die Kosten der Arbeitgebenden reduzieren. Im Rahmen der anstehenden 6. IV-Revision sollen die bestehenden Instrumente optimiert und neue eingeführt werden. Besonders zu erwähnen ist der Arbeitsversuch, der für alle versicherten Personen gelten soll und bei dem anstelle eines Lohns ein Taggeld oder eine Rente ausgerichtet wird. Für die Arbeitgebenden ebenfalls zentral ist der vorgesehene Schutzmechanismus bei einer erneuten Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Wiedereingliederung. Das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente erfolgt in Koordination mit der 2. Säule.</p><p>4. Auch die bessere Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt drängt sich nicht übers Steuerrecht auf. Die Problematik ist 2007 in einer vom Bundesrat beauftragten Expertengruppe unter der Leitung von Professor Robert E. Leu erörtert worden. Anstelle der Einführung erwerbsabhängiger Steuergutschriften wird im Bericht vorgeschlagen, die Beschäftigungssituation einkommensschwacher Haushalte durch eine aktivierende Sozialpolitik zu entschärfen. Darunter ist ein Zuschusssystem für Niedrigverdiener zu verstehen, das einer grösseren Anzahl von Langzeitarbeitslosen zu Erwerbsarbeit verhelfen soll. Wegen fehlender ausreichender Nachfrage nach gering qualifizierten Arbeitskräften wird eine Bereitstellung subventionierter Arbeitsplätze als unumgänglich erachtet. Laut Bericht sind neben kommunalen Beschäftigungsprogrammen vor allem Teillohnstellen geeignet, die Arbeitsnachfrage nach dieser Personengruppe zu erhöhen. Letztere werden durch Lohnzuschüsse aus Mitteln der Sozialhilfe mitfinanziert.</p><p>Diese Ausführungen zeigen, dass es sich nicht als zielführend erweist, wenn Betriebe zur Verbesserung der Arbeitssituation der vom Postulat genannten Zielgruppen über das geltende Steuerrecht hinaus fiskalisch gefördert werden. Eine entsprechende Prüfung im Sinne eines Berichts drängt sich somit nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über die Möglichkeiten, Unternehmen Steuererleichterungen zu gewähren, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit IV-Rente oder Langzeitarbeitslose einstellen.</p>
- Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen
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