Keine doppelten Bestrafungen in der Landwirtschaft

ShortId
09.4321
Id
20094321
Updated
28.07.2023 11:32
Language
de
Title
Keine doppelten Bestrafungen in der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
55;Verhältnismässigkeit;Agrarrecht;Reduktion;Direktzahlungen;Geldstrafe
1
  • L05K1401030203, Agrarrecht
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L04K08020224, Reduktion
  • L04K08020237, Verhältnismässigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist knapp nachvollziehbar, dass verfahrenstechnisch als Voraussetzung für eine Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen ein rechtskräftiger Entscheid feststehen muss. Die Problematik der Verhältnismässigkeit bei einer Kürzung der Direktzahlungen zusätzlich zu einer bereits verhängten Busse ist ebenfalls bekannt. Es kann nicht sein, dass in der Landwirtschaft, wo viele Betriebe und Bauernfamilien durch hohe Kosten und eine Unzahl kostentreibender Gesetze und Vorschriften in ihrer Existenz bedroht sind, die wirtschaftliche Situation noch durch übertriebene, weil zweifache Bestrafung massiv verschärft wird. Wer ein gleichartiges Vergehen begeht, wird höchstens mit einer Busse belegt. Der Bauer hingegen wird zusätzlich mit einer Kürzung der für ihn oftmals existenzsichernden Direktzahlungen bestraft. </p><p>Wenn eine Busse ausgesprochen wurde, ist auf eine Kürzung der Direktzahlungen wegen desselben Vergehens zu verzichten.</p>
  • <p>Mit den Direktzahlungen werden die Landwirte für ihre erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen entschädigt. Sie sind nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung und Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) an die Erfüllung eines ökologischen Leistungsnachweises gebunden. Mit Direktzahlungen werden somit Produktionsmethoden gefördert, die besonders naturnah, tier- und umweltfreundlich sind.</p><p>Das Abgelten dieser Leistungen setzt die Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz voraus (Art. 70 Abs. 4 LwG). In diesem Sinn hat das Parlament bei der Beratung der Agrarpolitik 2002 in Ergänzung zur bundesrätlichen Botschaft die obenerwähnten Bestimmungen von Artikel 70 Absatz 4 aufgenommen und den Tierschutz zusätzlich in den ökologischen Leistungsnachweis integriert. Es war sich auch bewusst, dass Kürzungen der Direktzahlungen die Landwirtschaftsbetriebe in ihrer Existenz bedrohen können. Deshalb wurde in der parlamentarischen Debatte darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoss stehen müssen.</p><p>Basierend auf Artikel 70 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) richten sich die Kürzungen bei Verstössen gegen die vorgenannten Gesetzgebungen nach der von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz erlassenen Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen. Diese unterscheidet bei den Verstössen verschiedene Schweregrade und berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus können die zuständigen kantonalen Behörden die Verletzung dieser Gesetze auch strafrechtlich ahnden.</p><p>Diese Kumulation von Direktzahlungskürzungen und Strafen wurde von der Rechtsprechung nie infrage gestellt. Sie ist insofern gerechtfertigt, als eine Verletzung der Gewässer-, Umwelt- oder Tierschutzgesetzgebung unabhängig vom Empfang von Direktzahlungen zu ahnden ist. Das geschützte Rechtsgut dieser Sanktionierung liegt im Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz selbst, und die Strafe will begangenes Unrecht sühnen. Die Kürzung von Direktzahlungen hat hingegen eine andere Zielsetzung. Landwirte, die im Bereich des Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzes die gesetzlichen Grundlagen nicht einhalten, erfüllen die mit Direktzahlungen abgegoltenen Leistungen nur teilweise und haben deshalb nicht das Recht, in gleichem Ausmass Direktzahlungen zu erhalten wie ihre Konkurrenten, welche diese gesetzlichen Grundlagen respektieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) und der Direktzahlungsverordnung (DZV) zu erarbeiten, mit welcher die Problematik der Doppelbestrafung bei Vergehen gegen die Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung durch Busse und gleichzeitige Kürzung der Direktzahlung vermieden wird.</p>
  • Keine doppelten Bestrafungen in der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist knapp nachvollziehbar, dass verfahrenstechnisch als Voraussetzung für eine Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen ein rechtskräftiger Entscheid feststehen muss. Die Problematik der Verhältnismässigkeit bei einer Kürzung der Direktzahlungen zusätzlich zu einer bereits verhängten Busse ist ebenfalls bekannt. Es kann nicht sein, dass in der Landwirtschaft, wo viele Betriebe und Bauernfamilien durch hohe Kosten und eine Unzahl kostentreibender Gesetze und Vorschriften in ihrer Existenz bedroht sind, die wirtschaftliche Situation noch durch übertriebene, weil zweifache Bestrafung massiv verschärft wird. Wer ein gleichartiges Vergehen begeht, wird höchstens mit einer Busse belegt. Der Bauer hingegen wird zusätzlich mit einer Kürzung der für ihn oftmals existenzsichernden Direktzahlungen bestraft. </p><p>Wenn eine Busse ausgesprochen wurde, ist auf eine Kürzung der Direktzahlungen wegen desselben Vergehens zu verzichten.</p>
    • <p>Mit den Direktzahlungen werden die Landwirte für ihre erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen entschädigt. Sie sind nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung und Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) an die Erfüllung eines ökologischen Leistungsnachweises gebunden. Mit Direktzahlungen werden somit Produktionsmethoden gefördert, die besonders naturnah, tier- und umweltfreundlich sind.</p><p>Das Abgelten dieser Leistungen setzt die Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz voraus (Art. 70 Abs. 4 LwG). In diesem Sinn hat das Parlament bei der Beratung der Agrarpolitik 2002 in Ergänzung zur bundesrätlichen Botschaft die obenerwähnten Bestimmungen von Artikel 70 Absatz 4 aufgenommen und den Tierschutz zusätzlich in den ökologischen Leistungsnachweis integriert. Es war sich auch bewusst, dass Kürzungen der Direktzahlungen die Landwirtschaftsbetriebe in ihrer Existenz bedrohen können. Deshalb wurde in der parlamentarischen Debatte darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoss stehen müssen.</p><p>Basierend auf Artikel 70 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) richten sich die Kürzungen bei Verstössen gegen die vorgenannten Gesetzgebungen nach der von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz erlassenen Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen. Diese unterscheidet bei den Verstössen verschiedene Schweregrade und berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus können die zuständigen kantonalen Behörden die Verletzung dieser Gesetze auch strafrechtlich ahnden.</p><p>Diese Kumulation von Direktzahlungskürzungen und Strafen wurde von der Rechtsprechung nie infrage gestellt. Sie ist insofern gerechtfertigt, als eine Verletzung der Gewässer-, Umwelt- oder Tierschutzgesetzgebung unabhängig vom Empfang von Direktzahlungen zu ahnden ist. Das geschützte Rechtsgut dieser Sanktionierung liegt im Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz selbst, und die Strafe will begangenes Unrecht sühnen. Die Kürzung von Direktzahlungen hat hingegen eine andere Zielsetzung. Landwirte, die im Bereich des Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzes die gesetzlichen Grundlagen nicht einhalten, erfüllen die mit Direktzahlungen abgegoltenen Leistungen nur teilweise und haben deshalb nicht das Recht, in gleichem Ausmass Direktzahlungen zu erhalten wie ihre Konkurrenten, welche diese gesetzlichen Grundlagen respektieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) und der Direktzahlungsverordnung (DZV) zu erarbeiten, mit welcher die Problematik der Doppelbestrafung bei Vergehen gegen die Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung durch Busse und gleichzeitige Kürzung der Direktzahlung vermieden wird.</p>
    • Keine doppelten Bestrafungen in der Landwirtschaft

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