Rechtsgrundlage für sicherheitspolizeiliche Aufgaben des Grenzwachtkorps

ShortId
09.4324
Id
20094324
Updated
28.07.2023 08:28
Language
de
Title
Rechtsgrundlage für sicherheitspolizeiliche Aufgaben des Grenzwachtkorps
AdditionalIndexing
09;04;Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Beziehung Bund-Kanton;Grenzwachtkorps;Legitimität;Polizei;Aufgabenteilung
1
  • L06K070104040201, Grenzwachtkorps
  • L04K04030304, Polizei
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K08020503, Legitimität
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Vereinbarungen zwischen dem Grenzwachtkorps und den Grenzkantonen existieren bereits seit über zehn Jahren und haben grundsätzlich nichts mit Schengen zu tun. Es geht darum, dass die bestehenden Synergien zwischen den originären Aufgaben des Grenzwachtkorps (d. h. der Vollzug von 150 zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Erlassen) und gewissen sicherheitspolizeilichen und fremdenpolizeilichen Polizeiaufgaben genutzt werden. Das Grenzwachtkorps nimmt diese Aufgaben an der Grenze oder im Grenzraum im Zusammenhang mit seinen eigenen Aufgaben wahr. Dies hat sich auch mit Schengen nicht geändert. Es geht immer noch um die Nutzung von Synergien, und die Aufgaben werden immer noch ausschliesslich an der Grenze oder im Grenzraum wahrgenommen. Eine Ausnahme bildet der Zugverkehr: Hier ist das Grenzwachtkorps zwar bis ins Landesinnere tätig, es handelt sich aber um Züge mit Grenzbezug, und das Grenzwachtkorps erfüllt genau dieselben Aufgaben.</p><p>2. Die neuen, aufgrund der Mustervereinbarung der KKJPD abgeschlossenen Vereinbarungen mit den Kantonen haben einzig als Zweck, mit Blick auf Schengen eine möglichst einheitliche Zusammenarbeit Bund-Kantone zu gewährleisten. Die kantonale Polizeihoheit ist auch mit Schengen unverändert geblieben.</p><p>3. Die verfassungsmässige Grundlage für diese Synergiennutzung ist vorhanden. Artikel 57 (auch im Ingress des Zollgesetzes erwähnt) und Artikel 44 BV bieten die Grundlage für ein pragmatisches Zusammenwirken von Bund und Kantone: Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes, sie koordinieren ihre Anstrengungen, sie unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung der Aufgaben und arbeiten zusammen. Auf Gesetzesstufe sieht Artikel 97 ZG eben diese Zusammenarbeit vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In jüngster Zeit hat die Oberzolldirektion in der Folge des Schengen-Abkommens mit mehreren Kantonen Verträge abgeschlossen, wonach das Grenzwachtkorps auch ausserhalb des Grenzraumes und somit unabhängig vom grenzpolizeilichen Auftrag in Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Polizeikommando sicherheitspolizeiliche Aufgaben übernimmt. Von namhaften Rechtsexperten wird die verfassungsmässige Grundlage für diese Verträge bestritten. Die Kantone könnten nach herrschender Lehre ihre Kompetenzen nicht mittels Vereinbarung an den Bund übertragen. Selbst wenn dieses Verbot unter Hinweis auf das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bund und Kantonen nicht als absolut betrachtet wird, wären entsprechende Verträge nur bei parallelen Kompetenzen von Bund und Kantonen möglich. Im Polizeibereich trifft das nicht zu. </p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass die von der Oberzolldirektion mit verschiedenen Kantonen abgeschlossenen Verträge eine genügende Rechtsgrundlage in der Verfassung haben?</p><p>2. Wenn ja, wie begründet er sie?</p><p>3. Wenn nein, ist er bereit, die verfassungsmässige Aufgabenteilung im Polizeibereich sicherzustellen und die Aufgabenteilung zwischen der Polizei der Kantone und dem Grenzwachtkorps entsprechend klar zu regeln?</p>
  • Rechtsgrundlage für sicherheitspolizeiliche Aufgaben des Grenzwachtkorps
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Vereinbarungen zwischen dem Grenzwachtkorps und den Grenzkantonen existieren bereits seit über zehn Jahren und haben grundsätzlich nichts mit Schengen zu tun. Es geht darum, dass die bestehenden Synergien zwischen den originären Aufgaben des Grenzwachtkorps (d. h. der Vollzug von 150 zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Erlassen) und gewissen sicherheitspolizeilichen und fremdenpolizeilichen Polizeiaufgaben genutzt werden. Das Grenzwachtkorps nimmt diese Aufgaben an der Grenze oder im Grenzraum im Zusammenhang mit seinen eigenen Aufgaben wahr. Dies hat sich auch mit Schengen nicht geändert. Es geht immer noch um die Nutzung von Synergien, und die Aufgaben werden immer noch ausschliesslich an der Grenze oder im Grenzraum wahrgenommen. Eine Ausnahme bildet der Zugverkehr: Hier ist das Grenzwachtkorps zwar bis ins Landesinnere tätig, es handelt sich aber um Züge mit Grenzbezug, und das Grenzwachtkorps erfüllt genau dieselben Aufgaben.</p><p>2. Die neuen, aufgrund der Mustervereinbarung der KKJPD abgeschlossenen Vereinbarungen mit den Kantonen haben einzig als Zweck, mit Blick auf Schengen eine möglichst einheitliche Zusammenarbeit Bund-Kantone zu gewährleisten. Die kantonale Polizeihoheit ist auch mit Schengen unverändert geblieben.</p><p>3. Die verfassungsmässige Grundlage für diese Synergiennutzung ist vorhanden. Artikel 57 (auch im Ingress des Zollgesetzes erwähnt) und Artikel 44 BV bieten die Grundlage für ein pragmatisches Zusammenwirken von Bund und Kantone: Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes, sie koordinieren ihre Anstrengungen, sie unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung der Aufgaben und arbeiten zusammen. Auf Gesetzesstufe sieht Artikel 97 ZG eben diese Zusammenarbeit vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In jüngster Zeit hat die Oberzolldirektion in der Folge des Schengen-Abkommens mit mehreren Kantonen Verträge abgeschlossen, wonach das Grenzwachtkorps auch ausserhalb des Grenzraumes und somit unabhängig vom grenzpolizeilichen Auftrag in Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Polizeikommando sicherheitspolizeiliche Aufgaben übernimmt. Von namhaften Rechtsexperten wird die verfassungsmässige Grundlage für diese Verträge bestritten. Die Kantone könnten nach herrschender Lehre ihre Kompetenzen nicht mittels Vereinbarung an den Bund übertragen. Selbst wenn dieses Verbot unter Hinweis auf das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bund und Kantonen nicht als absolut betrachtet wird, wären entsprechende Verträge nur bei parallelen Kompetenzen von Bund und Kantonen möglich. Im Polizeibereich trifft das nicht zu. </p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass die von der Oberzolldirektion mit verschiedenen Kantonen abgeschlossenen Verträge eine genügende Rechtsgrundlage in der Verfassung haben?</p><p>2. Wenn ja, wie begründet er sie?</p><p>3. Wenn nein, ist er bereit, die verfassungsmässige Aufgabenteilung im Polizeibereich sicherzustellen und die Aufgabenteilung zwischen der Polizei der Kantone und dem Grenzwachtkorps entsprechend klar zu regeln?</p>
    • Rechtsgrundlage für sicherheitspolizeiliche Aufgaben des Grenzwachtkorps

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