Neutrale Instanz für finanzrechtliche Aufsicht über Sozialversicherungen

ShortId
09.4327
Id
20094327
Updated
25.06.2025 00:13
Language
de
Title
Neutrale Instanz für finanzrechtliche Aufsicht über Sozialversicherungen
AdditionalIndexing
28;2841;Finanzkontrolle;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Sozialversicherung;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Genehmigung der Krankenkassenprämien haben sich in den letzten Jahren Ungereimtheiten ergeben, indem die Prämiengenehmigung mehr nach politischen Aspekten - die Prämien dürfen nicht zu stark ansteigen - statt nach rein finanziellen Kriterien erfolgte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven wurden verschiedentlich willkürlich angepasst, was zu Unterdeckungen führte. Die Problemstellung zeigt sich in zweifacher Hinsicht: Zum einen sind Reserven keine Manövriermasse, sondern müssen als Minimal- und Maximalwert für die Genehmigungsbehörden verbindlich definiert werden. Zum anderen muss die Genehmigungsinstanz die Prämienfestsetzung rein fachlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen entscheiden und nicht nach politischer Willkür. Es stellt sich daher die Frage, ob das BAG die geeignete Behörde ist für die Finanzaufsicht über die Versicherer, weil das BAG gleichzeitig auch die von den Versicherern zu bezahlenden Leistungen definiert und ausbaut. </p><p>Im Weiteren stellt sich die Problematik der Quersubventionierung. Während gemäss Artikel 60 KVG die Finanzierung der Krankenversicherung selbsttragend sein muss und Quersubventionierungen nicht zulässig sind, toleriert das BAG Medienberichten zufolge, dass die Versicherer ihre finanzielle Sicherheit neben den Prämien auch mit anderen Mitteln garantieren können - also aus Kapitalerträgen oder den Zusatzversicherungen. Diese offensichtlich tolerierte Quersubventionierung führt zu Marktverzerrungen, wenn ältere Zusatzversicherte möglicherweise Billigkassen junger Versicherter subventionieren müssen.</p><p>Es scheint daher angezeigt, die Finanzaufsicht über die Versicherer einer neutralen Stelle zu übertragen, allenfalls der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), welche bereits die Aufsicht über die Zusatzversicherungen hat. Wenn Grund- und Zusatzversicherung der gleichen Aufsicht unterstehen, können auch Synergien gewonnen und marktverzerrende Quersubventionierungen verhindert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 27. November 2009 zum Postulat 09.3976 der SGK-N, "Bessere Aufsicht und schärfere Kontrolle über die Krankenversicherer", bereiterklärt, neue Instrumente zur Verbesserung der Aufsicht zu untersuchen und einen Bericht zu erstellen. Die im vorliegenden Postulat aufgeworfenen Fragen können so im betreffenden Bericht geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Aufsicht über die Sozialversicherungen, insbesondere im KVG-Bereich, hinsichtlich der Finanzaufsicht verbessert werden kann. Dabei ist aufzuzeigen, wie hoch eine Reservebildung sein muss und welche Institution die Aufsicht neutral und fachlich qualifiziert am besten gewährleisten kann.</p>
  • Neutrale Instanz für finanzrechtliche Aufsicht über Sozialversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Genehmigung der Krankenkassenprämien haben sich in den letzten Jahren Ungereimtheiten ergeben, indem die Prämiengenehmigung mehr nach politischen Aspekten - die Prämien dürfen nicht zu stark ansteigen - statt nach rein finanziellen Kriterien erfolgte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven wurden verschiedentlich willkürlich angepasst, was zu Unterdeckungen führte. Die Problemstellung zeigt sich in zweifacher Hinsicht: Zum einen sind Reserven keine Manövriermasse, sondern müssen als Minimal- und Maximalwert für die Genehmigungsbehörden verbindlich definiert werden. Zum anderen muss die Genehmigungsinstanz die Prämienfestsetzung rein fachlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen entscheiden und nicht nach politischer Willkür. Es stellt sich daher die Frage, ob das BAG die geeignete Behörde ist für die Finanzaufsicht über die Versicherer, weil das BAG gleichzeitig auch die von den Versicherern zu bezahlenden Leistungen definiert und ausbaut. </p><p>Im Weiteren stellt sich die Problematik der Quersubventionierung. Während gemäss Artikel 60 KVG die Finanzierung der Krankenversicherung selbsttragend sein muss und Quersubventionierungen nicht zulässig sind, toleriert das BAG Medienberichten zufolge, dass die Versicherer ihre finanzielle Sicherheit neben den Prämien auch mit anderen Mitteln garantieren können - also aus Kapitalerträgen oder den Zusatzversicherungen. Diese offensichtlich tolerierte Quersubventionierung führt zu Marktverzerrungen, wenn ältere Zusatzversicherte möglicherweise Billigkassen junger Versicherter subventionieren müssen.</p><p>Es scheint daher angezeigt, die Finanzaufsicht über die Versicherer einer neutralen Stelle zu übertragen, allenfalls der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), welche bereits die Aufsicht über die Zusatzversicherungen hat. Wenn Grund- und Zusatzversicherung der gleichen Aufsicht unterstehen, können auch Synergien gewonnen und marktverzerrende Quersubventionierungen verhindert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 27. November 2009 zum Postulat 09.3976 der SGK-N, "Bessere Aufsicht und schärfere Kontrolle über die Krankenversicherer", bereiterklärt, neue Instrumente zur Verbesserung der Aufsicht zu untersuchen und einen Bericht zu erstellen. Die im vorliegenden Postulat aufgeworfenen Fragen können so im betreffenden Bericht geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Aufsicht über die Sozialversicherungen, insbesondere im KVG-Bereich, hinsichtlich der Finanzaufsicht verbessert werden kann. Dabei ist aufzuzeigen, wie hoch eine Reservebildung sein muss und welche Institution die Aufsicht neutral und fachlich qualifiziert am besten gewährleisten kann.</p>
    • Neutrale Instanz für finanzrechtliche Aufsicht über Sozialversicherungen

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