Strategiegruppe Energie Schweiz

ShortId
09.4334
Id
20094334
Updated
28.07.2023 13:14
Language
de
Title
Strategiegruppe Energie Schweiz
AdditionalIndexing
66;Unternehmensleitung;Durchführung eines Projektes;Interessenkonflikt;Energieprogramm;berufliche Eignung
1
  • L04K17010110, Energieprogramm
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) kann der Bundesrat Organisationen der Wirtschaft u. a. die Vereinbarung und Durchführung von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung übertragen. In der Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt (BBl 1996 IV 1005, 1127), dass die Fortsetzung und weitere Verstärkung solcher Programme im Vordergrund stehen, wie sie im Rahmen des Aktionsprogramms Energie 2000 durchgeführt werden. Die Vergabe öffentlicher Gelder (Subventionen) kann aber nicht an Private delegiert werden. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 14. Juni 1999 vom Aussprachepapier des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betreffend energiepolitisches Programm nach 2000 Kenntnis genommen und das UVEK beauftragt, im Sinne des Aussprachepapiers das Programm vorzubereiten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 hat der Bundesrat die Grundsätze des Programms Energie Schweiz gutgeheissen.</p><p>Wie im Aussprachepapier vorgesehen (Ziff. 3.1), erfolgt die Umsetzung des Programms unter der Verantwortung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des UVEK. Die strategische Ausrichtung des Programms wird in einer kleinen Strategiegruppe definiert.</p><p>Am 30. September 2004 hat der Vorsteher des UVEK ein entsprechendes Mandat der Strategiegruppe Energie Schweiz gutgeheissen, welches die Modalitäten dieses Gremiums definiert.</p><p>Gemäss diesem Mandat hat die Strategiegruppe folgende Aufgaben und Kompetenzen:</p><p>- Sie beschliesst und verfolgt die Ziele und die Strategie von Energie Schweiz.</p><p>- Sie erarbeitet Empfehlungen und Anträge betreffend die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die Umsetzung der freiwilligen Massnahmen und die Förderstrategie.</p><p>- Sie begutachtet die Resultate und Schlussfolgerungen aus dem Programm-Controlling und den Evaluationen und definiert die sich daraus ergebenden Konsequenzen und Empfehlungen.</p><p>- Sie kann Stellung nehmen zu politisch wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung und der Finanzierung.</p><p>Entsprechend der genannten Botschaft von 1996 wird die Mittelzuteilung nicht von der Strategiegruppe, sondern vom Bundesamt für Energie (BFE) verfügt, das auch die erforderlichen Vereinbarungen abschliesst. Die Strategiegruppe unterbreitet dem BFE hierzu lediglich Vorschläge.</p><p>3./4. Die Strategiegruppe wird durch den Generalsekretär des UVEK geleitet. Die Mitglieder wurden bis anhin nach Konsultation der Partner von Energie Schweiz vom Vorsteher des UVEK ad personam ernannt. Die massgeblichen Kriterien für die Wahl sind Funktion, Fachkenntnisse und zeitliche Verfügbarkeit.</p><p>Das BFE prüft, ob die Strategiegruppe künftig als ausserparlamentarische Kommission gelten soll und ob aufgrund des neu ins Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) eingefügten Abschnittes betreffend ausserparlamentarische Kommissionen (Art. 57a ff. RVOG) die Kommissionsmitglieder zukünftig vom Bundesrat zu wählen sein werden (Art. 57c Abs. 2 RVOG). Wenn dies zutrifft, richtet sich die Zusammensetzung nach Artikel 57e RVOG. Es ist vorgesehen, dass wie bis anhin auch zukünftig Angehörige der Bundesverwaltung in Unterzahl Mitglieder der Strategiegruppe sind.</p><p>Bei der Wahl der Mitglieder wird darauf geachtet, dass diese nicht Auftragnehmer von Energie Schweiz und mit der direkten Umsetzung von Massnahmen betraut sind. Dadurch sollen Interessenkonflikte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vermieden werden.</p><p>Die Entschädigung der Mitglieder der Strategiegruppe entspricht den üblichen Sitzungsgeldern für Experten im Rahmen von Kurzeinsätzen für das BFE, wie sie im Anhang zu den Verträgen definiert sind. Würde sie künftig als ausserparlamentarische Kommission gelten, würde sich die Entschädigung zukünftig nach den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 57g RVOG erlassenen einheitlichen Entschädigungskriterien richten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Programm Energie Schweiz, für das erhebliche öffentliche Mittel (etwa 33 Millionen Franken pro Jahr) eingesetzt werden, wird von einer Strategiegruppe Energie Schweiz gesteuert. Die Gruppe hat massgeblichen Einfluss auf die Verteilung der Mittel des Programms. Sie betrachtet sich als strategisches Leitgremium des Programms und entscheidet nach eigener Darstellung auch für das Nachfolgeprogramm "Energie Schweiz nach 2010" über die Schwerpunkte und die Mittelverwendung (etwa 45 Millionen Franken pro Jahr).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches ist die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit dieser Gruppe?</p><p>2. Was sind nach den gesetzlichen Vorgaben Aufgaben und Kompetenzen dieser Gruppe?</p><p>3. Wer wählt deren Mitglieder, und welches sind die massgebenden Kriterien für die Wahl?</p><p>4. Wie werden Interessenkollisionen vermieden? Welche Entschädigungsregelung kommt zur Anwendung?</p>
  • Strategiegruppe Energie Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) kann der Bundesrat Organisationen der Wirtschaft u. a. die Vereinbarung und Durchführung von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung übertragen. In der Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt (BBl 1996 IV 1005, 1127), dass die Fortsetzung und weitere Verstärkung solcher Programme im Vordergrund stehen, wie sie im Rahmen des Aktionsprogramms Energie 2000 durchgeführt werden. Die Vergabe öffentlicher Gelder (Subventionen) kann aber nicht an Private delegiert werden. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 14. Juni 1999 vom Aussprachepapier des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betreffend energiepolitisches Programm nach 2000 Kenntnis genommen und das UVEK beauftragt, im Sinne des Aussprachepapiers das Programm vorzubereiten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 hat der Bundesrat die Grundsätze des Programms Energie Schweiz gutgeheissen.</p><p>Wie im Aussprachepapier vorgesehen (Ziff. 3.1), erfolgt die Umsetzung des Programms unter der Verantwortung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des UVEK. Die strategische Ausrichtung des Programms wird in einer kleinen Strategiegruppe definiert.</p><p>Am 30. September 2004 hat der Vorsteher des UVEK ein entsprechendes Mandat der Strategiegruppe Energie Schweiz gutgeheissen, welches die Modalitäten dieses Gremiums definiert.</p><p>Gemäss diesem Mandat hat die Strategiegruppe folgende Aufgaben und Kompetenzen:</p><p>- Sie beschliesst und verfolgt die Ziele und die Strategie von Energie Schweiz.</p><p>- Sie erarbeitet Empfehlungen und Anträge betreffend die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die Umsetzung der freiwilligen Massnahmen und die Förderstrategie.</p><p>- Sie begutachtet die Resultate und Schlussfolgerungen aus dem Programm-Controlling und den Evaluationen und definiert die sich daraus ergebenden Konsequenzen und Empfehlungen.</p><p>- Sie kann Stellung nehmen zu politisch wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung und der Finanzierung.</p><p>Entsprechend der genannten Botschaft von 1996 wird die Mittelzuteilung nicht von der Strategiegruppe, sondern vom Bundesamt für Energie (BFE) verfügt, das auch die erforderlichen Vereinbarungen abschliesst. Die Strategiegruppe unterbreitet dem BFE hierzu lediglich Vorschläge.</p><p>3./4. Die Strategiegruppe wird durch den Generalsekretär des UVEK geleitet. Die Mitglieder wurden bis anhin nach Konsultation der Partner von Energie Schweiz vom Vorsteher des UVEK ad personam ernannt. Die massgeblichen Kriterien für die Wahl sind Funktion, Fachkenntnisse und zeitliche Verfügbarkeit.</p><p>Das BFE prüft, ob die Strategiegruppe künftig als ausserparlamentarische Kommission gelten soll und ob aufgrund des neu ins Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) eingefügten Abschnittes betreffend ausserparlamentarische Kommissionen (Art. 57a ff. RVOG) die Kommissionsmitglieder zukünftig vom Bundesrat zu wählen sein werden (Art. 57c Abs. 2 RVOG). Wenn dies zutrifft, richtet sich die Zusammensetzung nach Artikel 57e RVOG. Es ist vorgesehen, dass wie bis anhin auch zukünftig Angehörige der Bundesverwaltung in Unterzahl Mitglieder der Strategiegruppe sind.</p><p>Bei der Wahl der Mitglieder wird darauf geachtet, dass diese nicht Auftragnehmer von Energie Schweiz und mit der direkten Umsetzung von Massnahmen betraut sind. Dadurch sollen Interessenkonflikte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vermieden werden.</p><p>Die Entschädigung der Mitglieder der Strategiegruppe entspricht den üblichen Sitzungsgeldern für Experten im Rahmen von Kurzeinsätzen für das BFE, wie sie im Anhang zu den Verträgen definiert sind. Würde sie künftig als ausserparlamentarische Kommission gelten, würde sich die Entschädigung zukünftig nach den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 57g RVOG erlassenen einheitlichen Entschädigungskriterien richten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Programm Energie Schweiz, für das erhebliche öffentliche Mittel (etwa 33 Millionen Franken pro Jahr) eingesetzt werden, wird von einer Strategiegruppe Energie Schweiz gesteuert. Die Gruppe hat massgeblichen Einfluss auf die Verteilung der Mittel des Programms. Sie betrachtet sich als strategisches Leitgremium des Programms und entscheidet nach eigener Darstellung auch für das Nachfolgeprogramm "Energie Schweiz nach 2010" über die Schwerpunkte und die Mittelverwendung (etwa 45 Millionen Franken pro Jahr).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches ist die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit dieser Gruppe?</p><p>2. Was sind nach den gesetzlichen Vorgaben Aufgaben und Kompetenzen dieser Gruppe?</p><p>3. Wer wählt deren Mitglieder, und welches sind die massgebenden Kriterien für die Wahl?</p><p>4. Wie werden Interessenkollisionen vermieden? Welche Entschädigungsregelung kommt zur Anwendung?</p>
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