Die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen. Regelung auf Gesetzesstufe

ShortId
09.4335
Id
20094335
Updated
24.06.2025 23:59
Language
de
Title
Die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen. Regelung auf Gesetzesstufe
AdditionalIndexing
24;12;Rechtshilfe;Doppelbesteuerung;Rechtssicherheit;Verfahrensrecht;OECD;Steuerübereinkommen;Gesetz;internationales Steuerrecht
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K150222, OECD
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neu nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen DBA sollen nach den Ideen des EFD von einer Verordnung begleitet sein. In dieser sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften festgehalten werden. Es besteht ein hohes Interesse, dass diese verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht auf Verordnungsstufe, sondern auf der Gesetzesebene geregelt werden. Die Verordnung ist so bald wie möglich durch ein Bundesgesetz über die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen zu ersetzen.</p><p>Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und Stabilität sind einzigartige, in ihrer Perfektion nicht kopierbare Wettbewerbsvorteile der Schweiz, die dafür weltweit bekannt ist. In einer Zeit, die von wachsenden Unsicherheiten bedroht ist, sind diese Eigenschaften umso bedeutungsvoller. Diese Swissness ist unbezahlbar und muss gepflegt werden. </p><p>Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Aushändigung der Daten von 250 Kunden an die USA hat erwiesenermassen das Vertrauen in unser Land erschüttert. Es ist bedeutender Schaden entstanden: Mit dem Entscheid wurde eine eigentliche "fishing expedition" der USA sanktioniert. Das vom Bundesrat stets als unverhandelbar beschworene Bankkundengeheimnis war über Nacht tatsächlich ohne Verhandlungen ausgehebelt.</p><p>Es ist unerträglich, wenn die Rechtssicherheit derart beeinträchtigt und untergraben wird. Eine blosse Verordnung ist nicht dazu geeignet, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zu sichern. Dies kann nur ein Gesetz, das auch die Gerichte bindet. </p><p>Dieses Gesetz regelt formelle Inhalte, nicht materielle und befasst sich mit folgenden Fragen:</p><p>- Regelung der Bedingungen und Voraussetzungen des Informationsflusses im Sinne von Minimalanforderungen;</p><p>- Festlegung knapper Fristenläufe im Interesse kurzer Verfahren;</p><p>- Sicherung der Kohärenz mit internationalen Regelungen;</p><p>- Sicherung der Transparenz der Verfahren.</p><p>Dieses Gesetz greift ausschliesslich im Rahmen bestehender OECD-DBA ein, wirkt folglich nicht erga omnes. Es kann den neuen DBA nicht zuwiderlaufen, enthält aber wichtige verfahrensrechtliche Präzisierungen.</p>
  • <p>An seiner Sitzung vom 20. Januar 2010 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen und zu diesem Zweck eine begleitende Arbeitsgruppe einzusetzen. Dem Anliegen der Motion soll also entsprochen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, als Ersatz für die in Entstehung stehende Verordnung mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu den nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Parlament raschestmöglich einen Gesetzentwurf zu unterbreiten.</p>
  • Die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen. Regelung auf Gesetzesstufe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neu nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen DBA sollen nach den Ideen des EFD von einer Verordnung begleitet sein. In dieser sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften festgehalten werden. Es besteht ein hohes Interesse, dass diese verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht auf Verordnungsstufe, sondern auf der Gesetzesebene geregelt werden. Die Verordnung ist so bald wie möglich durch ein Bundesgesetz über die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen zu ersetzen.</p><p>Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und Stabilität sind einzigartige, in ihrer Perfektion nicht kopierbare Wettbewerbsvorteile der Schweiz, die dafür weltweit bekannt ist. In einer Zeit, die von wachsenden Unsicherheiten bedroht ist, sind diese Eigenschaften umso bedeutungsvoller. Diese Swissness ist unbezahlbar und muss gepflegt werden. </p><p>Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Aushändigung der Daten von 250 Kunden an die USA hat erwiesenermassen das Vertrauen in unser Land erschüttert. Es ist bedeutender Schaden entstanden: Mit dem Entscheid wurde eine eigentliche "fishing expedition" der USA sanktioniert. Das vom Bundesrat stets als unverhandelbar beschworene Bankkundengeheimnis war über Nacht tatsächlich ohne Verhandlungen ausgehebelt.</p><p>Es ist unerträglich, wenn die Rechtssicherheit derart beeinträchtigt und untergraben wird. Eine blosse Verordnung ist nicht dazu geeignet, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zu sichern. Dies kann nur ein Gesetz, das auch die Gerichte bindet. </p><p>Dieses Gesetz regelt formelle Inhalte, nicht materielle und befasst sich mit folgenden Fragen:</p><p>- Regelung der Bedingungen und Voraussetzungen des Informationsflusses im Sinne von Minimalanforderungen;</p><p>- Festlegung knapper Fristenläufe im Interesse kurzer Verfahren;</p><p>- Sicherung der Kohärenz mit internationalen Regelungen;</p><p>- Sicherung der Transparenz der Verfahren.</p><p>Dieses Gesetz greift ausschliesslich im Rahmen bestehender OECD-DBA ein, wirkt folglich nicht erga omnes. Es kann den neuen DBA nicht zuwiderlaufen, enthält aber wichtige verfahrensrechtliche Präzisierungen.</p>
    • <p>An seiner Sitzung vom 20. Januar 2010 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen und zu diesem Zweck eine begleitende Arbeitsgruppe einzusetzen. Dem Anliegen der Motion soll also entsprochen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, als Ersatz für die in Entstehung stehende Verordnung mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu den nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Parlament raschestmöglich einen Gesetzentwurf zu unterbreiten.</p>
    • Die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen. Regelung auf Gesetzesstufe

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