Keine Diskriminierung einzelner moderner Euro-Normen bei öffentlichen Submissionen

ShortId
09.4338
Id
20094338
Updated
28.07.2023 11:03
Language
de
Title
Keine Diskriminierung einzelner moderner Euro-Normen bei öffentlichen Submissionen
AdditionalIndexing
52;15;Nutzfahrzeug;Submissionswesen;europäische Norm;wirtschaftliche Diskriminierung;Grenzwert;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L06K070601020102, europäische Norm
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Lastwagen, ob er nun der Emissionsnorm Euro 3, 4 oder 5 angehört, ist ein rechtmässig in Verkehr gesetztes Fahrzeug und verletzt keinerlei Vorschriften. Euro-3-Fahrzeuge sind erst seit wenigen Jahren in Verkehr, auf dem nahezu neusten Stand der Technik und damit in einer Art und Weise umweltfreundlich, wie dies vor zehn Jahren noch nicht denkbar war. Die Benachteiligung ist damit weder rechtlich noch inhaltlich gerechtfertigt. Da Neufahrzeuge ab Oktober 2009 obligatorisch die Euro-5-Norm erfüllen müssen, ist absehbar, dass Euro-3-Fahrzeuge mittelfristig durch neue Fahrzeuge ersetzt werden. Ihre Ungleichbehandlung ist damit noch weniger gerechtfertigt. Problematisch werden öffentliche Ausschreibungen zudem dadurch, dass auf kantonaler und kommunaler Ebene immer wieder unterschiedliche Vorgaben gemacht werden, sodass sich für ein KMU eine Investition aufgrund der Vielfalt der Anforderungen und Vorgaben kaum gesichert rechnen lässt. So wird bei einzelnen Submissionen im öffentlichen Bereich Euro 3 als Mindeststandard akzeptiert, während andernorts Euro 4 oder 5 vorgegeben ist und wiederum bei anderen Ausschreibungen Euro 3 oder 4 mit Partikelfiltern verlangt wird. Diese Vielfalt an Ausschreibungskriterien erschwert es den KMU zu entscheiden, in welche Technologie sie nun investieren sollen, zumal der Einsatz der einzelnen Fahrzeuge unnötig eingeschränkt wird.</p>
  • <p>Die Motion zielt darauf ab, den Handlungsspielraum der Beschaffungsstellen bei der Vergabe von öffentlichen Transportaufträgen zu beschränken: Die Einhaltung der Emissionsnorm Euro 5 soll bei Transportleistungen nicht mehr verlangt werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass nicht alle Behörden dieselben Kriterien hinsichtlich der Euro-Emissionsnormen verlangen und anerkennt im Grundsatz die von der Motion aufgezeigte Problematik.</p><p>In seiner Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Jahre 2008-2011 hat der Bundesrat festgehalten, dass der Bund in seinem Konsumverhalten eine Vorbildfunktion einnehmen soll, indem er im Rahmen seiner Beschaffungstätigkeit Produkte nachfragt und Bauwerke realisiert, die wirtschaftlich, umweltschonend und gesundheitsverträglich sind und die sozial verantwortungsvoll produziert werden. Die EU verfolgt mit ihrer neuen Richtlinie zur Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG vom 23. April 2009) dieselbe Strategie.</p><p>Demnach ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Beschaffungsstellen umweltrelevante Anforderungen stellen dürfen, welche die gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards übertreffen. Eine Einschränkung des Ermessens bei der Vergabe von Transportaufträgen, wie es die Motion will, lässt sich indessen nicht mit der Gefahr von Diskriminierungen begründen.</p><p>Für eine Bundesregelung, welche auch die Kantone und Gemeinden erfasst, fehlt die verfassungsmässige Grundlage. Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung, welcher die Binnenmarktkompetenz des Bundes beschreibt, enthält keine entsprechende Ermächtigung für eine schweizweite Vereinheitlichung des Beschaffungsrechts. Ein entsprechender Vorschlag für eine Teilvereinheitlichung wurde kürzlich von den Kantonen in der Vernehmlassung verworfen (vgl. http://www.bbl.admin.ch/bkb/).</p><p>Der Bundesrat respektiert diese kantonale Autonomie und misst ihr eine grosse Bedeutung bei, weshalb er es ablehnt, im Sinne der Motion einzugreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass Nutzfahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht als alleinige Voraussetzung für die Zuschlagserteilung verlangt und damit gegenüber den Euro-3- und Euro-4-Fahrzeugen bevorzugt behandelt werden. Dies betrifft insbesondere die Vergabe auf kantonaler und kommunaler Ebene. Gegebenenfalls sind schweizweit einheitliche Bestimmungen zu erlassen.</p>
  • Keine Diskriminierung einzelner moderner Euro-Normen bei öffentlichen Submissionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Lastwagen, ob er nun der Emissionsnorm Euro 3, 4 oder 5 angehört, ist ein rechtmässig in Verkehr gesetztes Fahrzeug und verletzt keinerlei Vorschriften. Euro-3-Fahrzeuge sind erst seit wenigen Jahren in Verkehr, auf dem nahezu neusten Stand der Technik und damit in einer Art und Weise umweltfreundlich, wie dies vor zehn Jahren noch nicht denkbar war. Die Benachteiligung ist damit weder rechtlich noch inhaltlich gerechtfertigt. Da Neufahrzeuge ab Oktober 2009 obligatorisch die Euro-5-Norm erfüllen müssen, ist absehbar, dass Euro-3-Fahrzeuge mittelfristig durch neue Fahrzeuge ersetzt werden. Ihre Ungleichbehandlung ist damit noch weniger gerechtfertigt. Problematisch werden öffentliche Ausschreibungen zudem dadurch, dass auf kantonaler und kommunaler Ebene immer wieder unterschiedliche Vorgaben gemacht werden, sodass sich für ein KMU eine Investition aufgrund der Vielfalt der Anforderungen und Vorgaben kaum gesichert rechnen lässt. So wird bei einzelnen Submissionen im öffentlichen Bereich Euro 3 als Mindeststandard akzeptiert, während andernorts Euro 4 oder 5 vorgegeben ist und wiederum bei anderen Ausschreibungen Euro 3 oder 4 mit Partikelfiltern verlangt wird. Diese Vielfalt an Ausschreibungskriterien erschwert es den KMU zu entscheiden, in welche Technologie sie nun investieren sollen, zumal der Einsatz der einzelnen Fahrzeuge unnötig eingeschränkt wird.</p>
    • <p>Die Motion zielt darauf ab, den Handlungsspielraum der Beschaffungsstellen bei der Vergabe von öffentlichen Transportaufträgen zu beschränken: Die Einhaltung der Emissionsnorm Euro 5 soll bei Transportleistungen nicht mehr verlangt werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass nicht alle Behörden dieselben Kriterien hinsichtlich der Euro-Emissionsnormen verlangen und anerkennt im Grundsatz die von der Motion aufgezeigte Problematik.</p><p>In seiner Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Jahre 2008-2011 hat der Bundesrat festgehalten, dass der Bund in seinem Konsumverhalten eine Vorbildfunktion einnehmen soll, indem er im Rahmen seiner Beschaffungstätigkeit Produkte nachfragt und Bauwerke realisiert, die wirtschaftlich, umweltschonend und gesundheitsverträglich sind und die sozial verantwortungsvoll produziert werden. Die EU verfolgt mit ihrer neuen Richtlinie zur Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG vom 23. April 2009) dieselbe Strategie.</p><p>Demnach ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Beschaffungsstellen umweltrelevante Anforderungen stellen dürfen, welche die gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards übertreffen. Eine Einschränkung des Ermessens bei der Vergabe von Transportaufträgen, wie es die Motion will, lässt sich indessen nicht mit der Gefahr von Diskriminierungen begründen.</p><p>Für eine Bundesregelung, welche auch die Kantone und Gemeinden erfasst, fehlt die verfassungsmässige Grundlage. Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung, welcher die Binnenmarktkompetenz des Bundes beschreibt, enthält keine entsprechende Ermächtigung für eine schweizweite Vereinheitlichung des Beschaffungsrechts. Ein entsprechender Vorschlag für eine Teilvereinheitlichung wurde kürzlich von den Kantonen in der Vernehmlassung verworfen (vgl. http://www.bbl.admin.ch/bkb/).</p><p>Der Bundesrat respektiert diese kantonale Autonomie und misst ihr eine grosse Bedeutung bei, weshalb er es ablehnt, im Sinne der Motion einzugreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass Nutzfahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht als alleinige Voraussetzung für die Zuschlagserteilung verlangt und damit gegenüber den Euro-3- und Euro-4-Fahrzeugen bevorzugt behandelt werden. Dies betrifft insbesondere die Vergabe auf kantonaler und kommunaler Ebene. Gegebenenfalls sind schweizweit einheitliche Bestimmungen zu erlassen.</p>
    • Keine Diskriminierung einzelner moderner Euro-Normen bei öffentlichen Submissionen

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