Untersuchungspflicht für Berufschauffeure, die epileptische Anfälle erlitten haben
- ShortId
-
09.4339
- Id
-
20094339
- Updated
-
28.07.2023 10:10
- Language
-
de
- Title
-
Untersuchungspflicht für Berufschauffeure, die epileptische Anfälle erlitten haben
- AdditionalIndexing
-
48;Nutzfahrzeug;Krankheit;Gesundheitsüberwachung;Sicherheit im Strassenverkehr;Fahrpersonal
- 1
-
- L05K1801020502, Fahrpersonal
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L05K0105050901, Gesundheitsüberwachung
- L03K010501, Krankheit
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Fahrer von Kategorie-B-Fahrzeugen sind nicht der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) unterstellt und müssen sich deshalb nicht regelmässig untersuchen lassen. Die Gefahren im Verkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen (z. B. leichte Sattelschlepper) sind aber praktisch gleich wie jene von schweren Fahrzeugen. </p><p>Da Epilepsien nach einer gewissen Zeit wiederauftreten können, bekommt auch ein von der Krankheit geheilter Patient mit der regelmässigen Untersuchung mehr Sicherheit und kann das Fahrzeug unbelastet lenken.</p>
- <p>Die Sicherheit im Strassenverkehr ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund bestehen bereits heute umfassende und detaillierte Regelungen für Epileptiker, die ein Motorfahrzeug führen möchten. Unabhängig von der Ausweiskategorie gilt folgende Regelung: Einen Lernfahrausweis erhalten sie nur, sofern ein Facharzt für Neurologie oder eine Spezialärztin für Epilepsie die Fahreignung bejaht (Art. 11a Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV; SR 741.51). Als Inhaber eines Führerausweises müssen sie sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VZV). Das Ergebnis dieser Untersuchung muss der Arzt der Zulassungsbehörde mitteilen. Zum Untersuchungsergebnis gehören auch Angaben über allfällige Auflagen, über die Periodizität der nächsten Kontrolluntersuchungen sowie darüber, wer diese Kontrolluntersuchungen durchführen muss (Vertrauensarzt oder behandelnder Arzt).</p><p>Zudem fallen die Lenker von Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht unter bestimmten Umständen unter das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), in welchem ein Obligatorium für eine medizinische Eignungsuntersuchung für Nachtarbeit verankert ist. Dieses schliesst alle Personen ein, die nachts entweder regelmässig alleine unterwegs sind oder Dauernachtarbeit leisten, und verlangt alle zwei Jahre eine Wiederholung der Untersuchung (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz; ArGV 1; SR 822.111).</p><p>Nach einem bekanntgewordenen epileptischen Anfall am Steuer muss ein Facharzt für Neurologie beurteilen, ob die Fahreignung noch gegeben ist. Der Facharzt stützt sich dabei auf Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie. Die Richtlinien halten fest, dass bei einer aktiven Epilepsie die Fahreignung in der Regel aufgehoben ist. Voraussetzung für eine Erst- oder Wiederzulassung zum Führen von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern (Kategorie B) oder schweren Lastwagen (Kategorie C) ist eine dem Einzelfall angepasste periodische fachneurologische Beurteilung der Fahreignung.</p><p>Diese dem Einzelfall angepasste, periodische Beurteilung ist sachgerecht. Sie hat sich bewährt und ist verhältnismässig. Eine Änderung ist deshalb nicht angezeigt.</p><p>Zudem sind epileptische Anfälle am Steuer sehr selten. Geschieht ein Verkehrsunfall wegen eines epileptischen Anfalls am Steuer, ist dies häufig darauf zurückzuführen, dass elementare Grundregeln der Therapie nicht beachtet werden. Solange die Krankheit aber stabil verläuft, adäquat therapiert wird und die elementaren Therapie- und Verhaltensregeln eingehalten werden, weisen Personen, die an epileptischen Anfällen leiden, kein wesentlich erhöhtes Risiko für eine anfallsartige Störung beim Führen eines Motorfahrzeugs auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Berufschauffeure der Kategorie B, die unter einer epileptischen Krankheit leiden, sind in Zukunft der gleichen Untersuchungspflicht wie die Fahrer von schweren Lastwagen (Kategorie C) zu unterstellen.</p>
- Untersuchungspflicht für Berufschauffeure, die epileptische Anfälle erlitten haben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Fahrer von Kategorie-B-Fahrzeugen sind nicht der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) unterstellt und müssen sich deshalb nicht regelmässig untersuchen lassen. Die Gefahren im Verkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen (z. B. leichte Sattelschlepper) sind aber praktisch gleich wie jene von schweren Fahrzeugen. </p><p>Da Epilepsien nach einer gewissen Zeit wiederauftreten können, bekommt auch ein von der Krankheit geheilter Patient mit der regelmässigen Untersuchung mehr Sicherheit und kann das Fahrzeug unbelastet lenken.</p>
- <p>Die Sicherheit im Strassenverkehr ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund bestehen bereits heute umfassende und detaillierte Regelungen für Epileptiker, die ein Motorfahrzeug führen möchten. Unabhängig von der Ausweiskategorie gilt folgende Regelung: Einen Lernfahrausweis erhalten sie nur, sofern ein Facharzt für Neurologie oder eine Spezialärztin für Epilepsie die Fahreignung bejaht (Art. 11a Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV; SR 741.51). Als Inhaber eines Führerausweises müssen sie sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VZV). Das Ergebnis dieser Untersuchung muss der Arzt der Zulassungsbehörde mitteilen. Zum Untersuchungsergebnis gehören auch Angaben über allfällige Auflagen, über die Periodizität der nächsten Kontrolluntersuchungen sowie darüber, wer diese Kontrolluntersuchungen durchführen muss (Vertrauensarzt oder behandelnder Arzt).</p><p>Zudem fallen die Lenker von Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht unter bestimmten Umständen unter das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), in welchem ein Obligatorium für eine medizinische Eignungsuntersuchung für Nachtarbeit verankert ist. Dieses schliesst alle Personen ein, die nachts entweder regelmässig alleine unterwegs sind oder Dauernachtarbeit leisten, und verlangt alle zwei Jahre eine Wiederholung der Untersuchung (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz; ArGV 1; SR 822.111).</p><p>Nach einem bekanntgewordenen epileptischen Anfall am Steuer muss ein Facharzt für Neurologie beurteilen, ob die Fahreignung noch gegeben ist. Der Facharzt stützt sich dabei auf Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie. Die Richtlinien halten fest, dass bei einer aktiven Epilepsie die Fahreignung in der Regel aufgehoben ist. Voraussetzung für eine Erst- oder Wiederzulassung zum Führen von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern (Kategorie B) oder schweren Lastwagen (Kategorie C) ist eine dem Einzelfall angepasste periodische fachneurologische Beurteilung der Fahreignung.</p><p>Diese dem Einzelfall angepasste, periodische Beurteilung ist sachgerecht. Sie hat sich bewährt und ist verhältnismässig. Eine Änderung ist deshalb nicht angezeigt.</p><p>Zudem sind epileptische Anfälle am Steuer sehr selten. Geschieht ein Verkehrsunfall wegen eines epileptischen Anfalls am Steuer, ist dies häufig darauf zurückzuführen, dass elementare Grundregeln der Therapie nicht beachtet werden. Solange die Krankheit aber stabil verläuft, adäquat therapiert wird und die elementaren Therapie- und Verhaltensregeln eingehalten werden, weisen Personen, die an epileptischen Anfällen leiden, kein wesentlich erhöhtes Risiko für eine anfallsartige Störung beim Führen eines Motorfahrzeugs auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Berufschauffeure der Kategorie B, die unter einer epileptischen Krankheit leiden, sind in Zukunft der gleichen Untersuchungspflicht wie die Fahrer von schweren Lastwagen (Kategorie C) zu unterstellen.</p>
- Untersuchungspflicht für Berufschauffeure, die epileptische Anfälle erlitten haben
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