Bankgeheimnis

ShortId
09.5034
Id
20095034
Updated
28.07.2023 09:54
Language
de
Title
Bankgeheimnis
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
Texts
  • <p>Der Abschluss der Vereinbarung zwischen der UBS AG und dem US Department of Justice (DoJ) wurde seitens des DoJ davon abhängig gemacht, dass eine limitierte Anzahl von Kundendaten umgehend dem DoJ übergeben wird. Der entsprechende Entscheid zur Datenübermittlung erfolgte nicht vom Bundesrat, sondern von der Finma als zuständige Aufsichtsbehörde. Die Finma hat mittels Verfügung vom 18. Februar 2009 gegenüber der UBS AG die sofortige Übergabe von Kundendaten im Zusammenhang mit 255 Konten an das DoJ angeordnet. Der Bundesrat hat diesen Entscheid zur Kenntnis genommen.</p><p>Gemäss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen handelt es sich bei dem in der Frage erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes um eine superprovisorische Verfügung. Diese wurde vom Gericht auf Gesuch von Personen hin erlassen, welche gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen des Amtshilfeverfahrens Beschwerde eingereicht hatten. Das Gesuch um Erlass dieser superprovisorischen Verfügung reichten diese Personen als Reaktion auf die erwähnte Verfügung der Finma ein. Damit wollten die Betroffenen eine allfällige Übermittlung ihrer Bankdaten in die USA vor einer gerichtlichen Beurteilung und damit ausserhalb des Amtshilfeverfahrens verhindern.</p>
  • <p>Warum wurde der Entscheid, UBS-Konten von amerikanischen Bankkunden den Vereinigten Staaten zur Verfügung zu stellen, derart kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt, sodass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Herausgabe nicht mehr zum Tragen kam?</p>
  • Bankgeheimnis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Abschluss der Vereinbarung zwischen der UBS AG und dem US Department of Justice (DoJ) wurde seitens des DoJ davon abhängig gemacht, dass eine limitierte Anzahl von Kundendaten umgehend dem DoJ übergeben wird. Der entsprechende Entscheid zur Datenübermittlung erfolgte nicht vom Bundesrat, sondern von der Finma als zuständige Aufsichtsbehörde. Die Finma hat mittels Verfügung vom 18. Februar 2009 gegenüber der UBS AG die sofortige Übergabe von Kundendaten im Zusammenhang mit 255 Konten an das DoJ angeordnet. Der Bundesrat hat diesen Entscheid zur Kenntnis genommen.</p><p>Gemäss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen handelt es sich bei dem in der Frage erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes um eine superprovisorische Verfügung. Diese wurde vom Gericht auf Gesuch von Personen hin erlassen, welche gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen des Amtshilfeverfahrens Beschwerde eingereicht hatten. Das Gesuch um Erlass dieser superprovisorischen Verfügung reichten diese Personen als Reaktion auf die erwähnte Verfügung der Finma ein. Damit wollten die Betroffenen eine allfällige Übermittlung ihrer Bankdaten in die USA vor einer gerichtlichen Beurteilung und damit ausserhalb des Amtshilfeverfahrens verhindern.</p>
    • <p>Warum wurde der Entscheid, UBS-Konten von amerikanischen Bankkunden den Vereinigten Staaten zur Verfügung zu stellen, derart kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt, sodass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Herausgabe nicht mehr zum Tragen kam?</p>
    • Bankgeheimnis

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