Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung

ShortId
09.5037
Id
20095037
Updated
28.07.2023 12:19
Language
de
Title
Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;strafbare Handlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
Texts
  • <p>Die Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung erscheint unnötig und somit nicht wünschenswert. In der Schweiz ist sowohl der Steuerbetrug als auch die Steuerhinterziehung strafbar. Die beiden Tatbestände werden jedoch nach ihrem Unrechtsgehalt entsprechend unterschiedlich bestraft. Der Steuerbetrug stellt ein Vergehen dar und wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Demgegenüber handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird.</p><p>In der laufenden Diskussion geht es primär um die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Steuerbereich. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Schweiz gestützt auf zahlreiche bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen sowie auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegenüber dem Ausland Amts- und Rechtshilfe bei Steuerbetrug bzw. bei Abgabebetrug leistet. In diesem Rahmen können bereits heute von Banken Daten verlangt und ans Ausland weitergeleitet werden. Bei Steuerhinterziehung leistet die Schweiz (im Bereich der direkten Steuern) gegenwärtig keine Amts- und Rechtshilfe.</p><p>Der vom Bundesrat eingesetzte Ausschuss sowie eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe wird nun insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des schweizerischen Bankgeheimnisses bzw. der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz im Steuerbereich bearbeiten.</p>
  • <p>Erachtet der Bundesrat die Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung, ohne Aufweichung des Bankgeheimnisses, als wünschenswert?</p>
  • Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung erscheint unnötig und somit nicht wünschenswert. In der Schweiz ist sowohl der Steuerbetrug als auch die Steuerhinterziehung strafbar. Die beiden Tatbestände werden jedoch nach ihrem Unrechtsgehalt entsprechend unterschiedlich bestraft. Der Steuerbetrug stellt ein Vergehen dar und wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Demgegenüber handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird.</p><p>In der laufenden Diskussion geht es primär um die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Steuerbereich. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Schweiz gestützt auf zahlreiche bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen sowie auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegenüber dem Ausland Amts- und Rechtshilfe bei Steuerbetrug bzw. bei Abgabebetrug leistet. In diesem Rahmen können bereits heute von Banken Daten verlangt und ans Ausland weitergeleitet werden. Bei Steuerhinterziehung leistet die Schweiz (im Bereich der direkten Steuern) gegenwärtig keine Amts- und Rechtshilfe.</p><p>Der vom Bundesrat eingesetzte Ausschuss sowie eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe wird nun insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des schweizerischen Bankgeheimnisses bzw. der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz im Steuerbereich bearbeiten.</p>
    • <p>Erachtet der Bundesrat die Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung, ohne Aufweichung des Bankgeheimnisses, als wünschenswert?</p>
    • Einführung einer strafrechtlichen Norm gegen den Missbrauch des Bankengesetzes zwecks Steuerhinterziehung

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