UBS

ShortId
09.5067
Id
20095067
Updated
27.07.2023 20:49
Language
de
Title
UBS
AdditionalIndexing
24;Legitimität;Schweizerische Nationalbank;Grossbank;Rechtsform einer Gesellschaft
1
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
  • L04K08020503, Legitimität
Texts
  • <p>1. Für die Frage 1 verweise ich auf meine Antwort auf die genau gleiche Frage von Frau Leutenegger Oberholzer (Frage 09.5021):</p><p>Die von der Nationalbank als Ersatz für die kritisierte Limited Partnership nach Cayman-Recht entwickelte Lösung auf der Grundlage der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist von einem einzelnen Rechtswissenschafter kritisiert worden. Die Nationalbank hat sich mit dieser Kritik auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass keiner der kritisierten Punkte stichhaltig ist. Der Bundesrat teilt diese Auffassung.</p><p>2. Bei der Verfügung, mit welcher gegenüber der UBS die sofortige Übergabe von Kundendaten im Zusammenhang mit 255 Konten an das U.S. Department of Justice angeordnet wird, handelt es sich um eine Verfügung der Finma. Die Finma hat diese Verfügung gegen die UBS im Sinne einer Schutzmassnahme gestützt auf die Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes im Interesse der Stabilität sowohl des schweizerischen wie auch des globalen Finanzsystems erlassen. Der Bundesrat hat diesen Entscheid zur Kenntnis genommen. Er hat festgestellt, dass die Finma ihre Verantwortung als Aufsichtsbehörde wahrnimmt und dass die Aufsicht über den Finanzsektor funktioniert.</p>
  • <p>Wie und mit welchen auch rechtlichen Argumenten stellt sich der Bundesrat zu den folgenden Kritikpunkten, öffentlich geäussert von qualifizierter wirtschaftsrechtlicher Seite?</p><p>1. Die gewählte Rechtsform der Auffanggesellschaft sei nicht nur "ungeeignet, sondern schlicht illegal".</p><p>2. Die Rechtsgrundlagen im Bankengesetz, nach welchen die Finma die UBS angewiesen hat, die Kundendaten an die USA herauszugeben, seien ungenügend, ja seien vorgeschoben.</p>
  • UBS
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Für die Frage 1 verweise ich auf meine Antwort auf die genau gleiche Frage von Frau Leutenegger Oberholzer (Frage 09.5021):</p><p>Die von der Nationalbank als Ersatz für die kritisierte Limited Partnership nach Cayman-Recht entwickelte Lösung auf der Grundlage der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist von einem einzelnen Rechtswissenschafter kritisiert worden. Die Nationalbank hat sich mit dieser Kritik auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass keiner der kritisierten Punkte stichhaltig ist. Der Bundesrat teilt diese Auffassung.</p><p>2. Bei der Verfügung, mit welcher gegenüber der UBS die sofortige Übergabe von Kundendaten im Zusammenhang mit 255 Konten an das U.S. Department of Justice angeordnet wird, handelt es sich um eine Verfügung der Finma. Die Finma hat diese Verfügung gegen die UBS im Sinne einer Schutzmassnahme gestützt auf die Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes im Interesse der Stabilität sowohl des schweizerischen wie auch des globalen Finanzsystems erlassen. Der Bundesrat hat diesen Entscheid zur Kenntnis genommen. Er hat festgestellt, dass die Finma ihre Verantwortung als Aufsichtsbehörde wahrnimmt und dass die Aufsicht über den Finanzsektor funktioniert.</p>
    • <p>Wie und mit welchen auch rechtlichen Argumenten stellt sich der Bundesrat zu den folgenden Kritikpunkten, öffentlich geäussert von qualifizierter wirtschaftsrechtlicher Seite?</p><p>1. Die gewählte Rechtsform der Auffanggesellschaft sei nicht nur "ungeeignet, sondern schlicht illegal".</p><p>2. Die Rechtsgrundlagen im Bankengesetz, nach welchen die Finma die UBS angewiesen hat, die Kundendaten an die USA herauszugeben, seien ungenügend, ja seien vorgeschoben.</p>
    • UBS

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