Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

ShortId
09.5136
Id
20095136
Updated
28.07.2023 11:01
Language
de
Title
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Steuerübereinkommen;Frankreich
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K03010106, Frankreich
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
Texts
  • <p>Die bundesrätliche Botschaft über ein Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich enthält keine falschen Angaben. Was die Amtshilfe betrifft, so präzisiert sie, dass bei Steuerbetrug Amtshilfe gewährt wird, wobei auch Bankakten offengelegt werden. Ferner enthält sie eine sogenannte Meistbegünstigungsklausel zur Amtshilfe. Sollte die Schweiz nach der Unterzeichnung des Zusatzabkommens mit Frankreich mit einem anderen EU-Mitgliedstaat eine weiter gehende Amtshilfe in Steuersachen vereinbaren, wird Frankreich automatisch derselbe Anwendungsbereich des Informationsaustausches zugestanden. Für den Fall, dass die Schweiz nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens gegenüber einem nicht der EU angehörenden Mitgliedstaat der OECD eine weiter gehende Amtshilfe gewähren sollte, so ist Folgendes vereinbart worden: Die zuständigen Behörden beider Staaten nehmen innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausweitung mit Frankreich Verhandlungen über ein neues Zusatzabkommen auf.</p><p>Das Ausmass dieser Amtshilfe und auch die Meistbegünstigungsklausel entsprechen in etwa dem, was bereits zuvor mit Spanien ausgehandelt worden war. Daher kann in diesem Zusammenhang wohl kaum von einer Aufweichung der Amtshilfepraxis gesprochen werden.</p>
  • <p>Stimmt es, dass der Bundesrat zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich falsche Angaben macht und damit das Bankgeheimnis aufweichen will?</p>
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die bundesrätliche Botschaft über ein Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich enthält keine falschen Angaben. Was die Amtshilfe betrifft, so präzisiert sie, dass bei Steuerbetrug Amtshilfe gewährt wird, wobei auch Bankakten offengelegt werden. Ferner enthält sie eine sogenannte Meistbegünstigungsklausel zur Amtshilfe. Sollte die Schweiz nach der Unterzeichnung des Zusatzabkommens mit Frankreich mit einem anderen EU-Mitgliedstaat eine weiter gehende Amtshilfe in Steuersachen vereinbaren, wird Frankreich automatisch derselbe Anwendungsbereich des Informationsaustausches zugestanden. Für den Fall, dass die Schweiz nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens gegenüber einem nicht der EU angehörenden Mitgliedstaat der OECD eine weiter gehende Amtshilfe gewähren sollte, so ist Folgendes vereinbart worden: Die zuständigen Behörden beider Staaten nehmen innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausweitung mit Frankreich Verhandlungen über ein neues Zusatzabkommen auf.</p><p>Das Ausmass dieser Amtshilfe und auch die Meistbegünstigungsklausel entsprechen in etwa dem, was bereits zuvor mit Spanien ausgehandelt worden war. Daher kann in diesem Zusammenhang wohl kaum von einer Aufweichung der Amtshilfepraxis gesprochen werden.</p>
    • <p>Stimmt es, dass der Bundesrat zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich falsche Angaben macht und damit das Bankgeheimnis aufweichen will?</p>
    • Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

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