Jugendschutzverordnung. Lehrstellen

ShortId
09.5149
Id
20095149
Updated
27.07.2023 19:09
Language
de
Title
Jugendschutzverordnung. Lehrstellen
AdditionalIndexing
15;32;Ausbildung am Arbeitsplatz;Arbeitnehmerschutz;Lehrstelle;Arbeitserlaubnis;Jugendschutz;Lehre;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Auszubildende/r;Arbeitsbedingungen
1
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
  • L06K070205030209, Sonntagsarbeit
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L06K070202030801, Lehrstelle
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K13020204, Lehre
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 31 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) darf ein Arbeitgeber Jugendliche unter 18 Jahren während der Nacht und an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigen. Insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Beschäftigung in der Nacht oder am Sonntag unentbehrlich ist, um die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen.</p><p>Wie in der Antwort zur Interpellation 08.3332 ausgeführt wurde, ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese Schutzmassnahmen für Jugendliche einer fachgerechten Ausbildung im Betrieb nicht entgegenstehen. Er sieht deshalb keine Veranlassung für eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen.</p><p>Das Anliegen der Ausdehnung der Sonntagsarbeit auf jugendliche Lernende im Detailhandel in der Bäckereibranche wurde zwischen den zuständigen Bundesbehörden und den Sozialpartnern besprochen. Eine entsprechende Anpassung der Departementsverordnung befindet sich in Vorbereitung, und die Änderung kann voraussichtlich per 1. Mai 2009 in Kraft treten.</p>
  • <p>Mit meiner Interpellation 08.3332 habe ich darauf hingewiesen, dass mit der restriktiven Jugendschutzverordnung viele Lehrstellen verloren gehen. Gemäss Gesprächen mit dem BBT soll die gewünschte Änderung erfolgen, aber noch ist nichts passiert.</p><p>Wann dürfen wir mit der Lösung rechnen?</p><p>Für die Gewerbebetriebe eilt es sehr.</p>
  • Jugendschutzverordnung. Lehrstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 31 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) darf ein Arbeitgeber Jugendliche unter 18 Jahren während der Nacht und an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigen. Insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Beschäftigung in der Nacht oder am Sonntag unentbehrlich ist, um die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen.</p><p>Wie in der Antwort zur Interpellation 08.3332 ausgeführt wurde, ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese Schutzmassnahmen für Jugendliche einer fachgerechten Ausbildung im Betrieb nicht entgegenstehen. Er sieht deshalb keine Veranlassung für eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen.</p><p>Das Anliegen der Ausdehnung der Sonntagsarbeit auf jugendliche Lernende im Detailhandel in der Bäckereibranche wurde zwischen den zuständigen Bundesbehörden und den Sozialpartnern besprochen. Eine entsprechende Anpassung der Departementsverordnung befindet sich in Vorbereitung, und die Änderung kann voraussichtlich per 1. Mai 2009 in Kraft treten.</p>
    • <p>Mit meiner Interpellation 08.3332 habe ich darauf hingewiesen, dass mit der restriktiven Jugendschutzverordnung viele Lehrstellen verloren gehen. Gemäss Gesprächen mit dem BBT soll die gewünschte Änderung erfolgen, aber noch ist nichts passiert.</p><p>Wann dürfen wir mit der Lösung rechnen?</p><p>Für die Gewerbebetriebe eilt es sehr.</p>
    • Jugendschutzverordnung. Lehrstellen

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