Finma. Ausstandsregeln
- ShortId
-
09.5152
- Id
-
20095152
- Updated
-
28.07.2023 12:16
- Language
-
de
- Title
-
Finma. Ausstandsregeln
- AdditionalIndexing
-
24;Ausstandspflicht;Grossbank;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- 1
-
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L06K080701010104, Ausstandspflicht
- L05K1104010104, Grossbank
- Texts
-
- <p>Die Eidgenössische Bankenkommission als unabhängige Aufsichtsbehörde hat als Kollegialorgan an der Sitzung vom 18./19. November 2008 unter Ausstand von Eugen Haltiner entschieden, dass bei der Behandlung des Crossborder-Geschäfts bei Eugen Haltiner kein Ausstandsgrund und damit auch kein Anschein von Befangenheit vorliegt.</p><p>Seit dem 1. Januar 2009 ist der Verwaltungsrat Finma zuständig für den Entscheid, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist oder nicht. Der Entscheid der EBK wurde vom Verwaltungsrat der Finma unter Ausstand des Präsidenten bestätigt.</p><p>Die Finma wendet die Ausstandsregeln in eigener Kompetenz an. So ist der Verwaltungsrat zuständig, um über den Ausstand seiner Mitglieder zu befinden. Er wendet dabei die Vorgaben des Organisationsreglementes der Finma an.</p>
- <p>Die Finma hat an der Sitzung vom 18./19. November 2008 beschlossen, dass der Ausstand für Eugen Haltiner für die Behandlung des US-Crossborder-Geschäftes der UBS aufgehoben wird (vgl. Fragestunde vom 9. März 2009).</p><p>- Wie erklärt sich dieser Beschluss, nachdem die Ausstandsregelung der Finma selber besagt, dass auch der Anschein der Befangenheit zu vermeiden ist (Art. 10 Abs. 1)?</p><p>- Ist er nicht auch der Meinung, dass dies klar heissen müsste, dass Herr Haltiner als Ex-Manager der UBS bei allen die UBS betreffenden Geschäfte in Ausstand treten müsste, damit auch jeder Anschein der Befangenheit vermieden werden kann?</p>
- Finma. Ausstandsregeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Eidgenössische Bankenkommission als unabhängige Aufsichtsbehörde hat als Kollegialorgan an der Sitzung vom 18./19. November 2008 unter Ausstand von Eugen Haltiner entschieden, dass bei der Behandlung des Crossborder-Geschäfts bei Eugen Haltiner kein Ausstandsgrund und damit auch kein Anschein von Befangenheit vorliegt.</p><p>Seit dem 1. Januar 2009 ist der Verwaltungsrat Finma zuständig für den Entscheid, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist oder nicht. Der Entscheid der EBK wurde vom Verwaltungsrat der Finma unter Ausstand des Präsidenten bestätigt.</p><p>Die Finma wendet die Ausstandsregeln in eigener Kompetenz an. So ist der Verwaltungsrat zuständig, um über den Ausstand seiner Mitglieder zu befinden. Er wendet dabei die Vorgaben des Organisationsreglementes der Finma an.</p>
- <p>Die Finma hat an der Sitzung vom 18./19. November 2008 beschlossen, dass der Ausstand für Eugen Haltiner für die Behandlung des US-Crossborder-Geschäftes der UBS aufgehoben wird (vgl. Fragestunde vom 9. März 2009).</p><p>- Wie erklärt sich dieser Beschluss, nachdem die Ausstandsregelung der Finma selber besagt, dass auch der Anschein der Befangenheit zu vermeiden ist (Art. 10 Abs. 1)?</p><p>- Ist er nicht auch der Meinung, dass dies klar heissen müsste, dass Herr Haltiner als Ex-Manager der UBS bei allen die UBS betreffenden Geschäfte in Ausstand treten müsste, damit auch jeder Anschein der Befangenheit vermieden werden kann?</p>
- Finma. Ausstandsregeln
Back to List