Werden die Artikel 97 und 98 der Bundesstrafprozessordnung systematisch angewendet?

ShortId
09.5222
Id
20095222
Updated
14.11.2025 07:25
Language
de
Title
Werden die Artikel 97 und 98 der Bundesstrafprozessordnung systematisch angewendet?
AdditionalIndexing
12;Sprache;Strafprozessordnung;Übersetzen
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K01060103, Sprache
  • L04K12010302, Übersetzen
Texts
  • <p>- Die Frage bezieht sich offenbar auf ein konkretes Verfahren, zu dem der Bundesrat nicht Stellung nehmen kann.</p><p>- Die Ansprüche von Angeklagten, welche der Gerichtssprache nicht mächtig sind, ergeben sich zum einen aus Artikel 98 de Bundesstrafprozessordnung und zum anderen aber auch aus höherrangigem Recht und aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.</p><p>- Gemäss Artikel 98 der Bundesstrafprozessordnung wird mit fremdsprachigen Angeklagten in der Regel unter Beizug eines Dolmetschers verhandelt.</p><p>- Sodann verleiht Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe e der Europäischen Menschenrechtskonvention dem fremdsprachigen Angeklagten das Recht, den Beizug eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 Ia 464) beinhaltet dies auch den Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers, die wesentlichen Vorgänge in der mündlichen Verhandlung und unter Umständen weitere Verfahrensbestandteile (z. B. wichtige Befragungen von Zeugen).</p><p>- Ein Anspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Gerichtsverhandlung besteht indessen nicht.</p><p>- Die Nichtgewährung der rechtlichen Ansprüche kann auf dem Rechtsmittelweg gerügt werden.</p>
  • <p>Die Artikel 97 und 98 der Bundesstrafprozessordnung bestimmen die Verhandlungssprache und die Übersetzung in einem Strafverfahren.</p><p>Findet der Bundesrat - da er nun weiss, dass diese Bestimmungen nicht systematisch befolgt werden, sogar nachdem eine Partei dies ausdrücklich verlangt hat - es richtig, dass ein Strafverfahren in deutscher Sprache und ohne Simultandolmetschen durchgeführt wird, während die beschuldigten Personen Französisch und Italienisch sprechen und kein Wort Deutsch verstehen?</p>
  • Werden die Artikel 97 und 98 der Bundesstrafprozessordnung systematisch angewendet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>- Die Frage bezieht sich offenbar auf ein konkretes Verfahren, zu dem der Bundesrat nicht Stellung nehmen kann.</p><p>- Die Ansprüche von Angeklagten, welche der Gerichtssprache nicht mächtig sind, ergeben sich zum einen aus Artikel 98 de Bundesstrafprozessordnung und zum anderen aber auch aus höherrangigem Recht und aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.</p><p>- Gemäss Artikel 98 der Bundesstrafprozessordnung wird mit fremdsprachigen Angeklagten in der Regel unter Beizug eines Dolmetschers verhandelt.</p><p>- Sodann verleiht Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe e der Europäischen Menschenrechtskonvention dem fremdsprachigen Angeklagten das Recht, den Beizug eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 Ia 464) beinhaltet dies auch den Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers, die wesentlichen Vorgänge in der mündlichen Verhandlung und unter Umständen weitere Verfahrensbestandteile (z. B. wichtige Befragungen von Zeugen).</p><p>- Ein Anspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Gerichtsverhandlung besteht indessen nicht.</p><p>- Die Nichtgewährung der rechtlichen Ansprüche kann auf dem Rechtsmittelweg gerügt werden.</p>
    • <p>Die Artikel 97 und 98 der Bundesstrafprozessordnung bestimmen die Verhandlungssprache und die Übersetzung in einem Strafverfahren.</p><p>Findet der Bundesrat - da er nun weiss, dass diese Bestimmungen nicht systematisch befolgt werden, sogar nachdem eine Partei dies ausdrücklich verlangt hat - es richtig, dass ein Strafverfahren in deutscher Sprache und ohne Simultandolmetschen durchgeführt wird, während die beschuldigten Personen Französisch und Italienisch sprechen und kein Wort Deutsch verstehen?</p>
    • Werden die Artikel 97 und 98 der Bundesstrafprozessordnung systematisch angewendet?

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